Einkommensteuerpflichtige Rentner

Greift der Härteausgleich (410 €) nur bei Arbeitnehmern oder auch bei einkommensteuerpflichtigen Rentnern mit Nebeneinkünften?

Gruß Franz

Den Härteausgleich gibt es nur bei Steuerpflichtigen, bei denen das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, besteht. Dabei fallen Renteneinkünfte auch in den Härtefallausgleichtopf, denn Renten gehören zu den Einkünften, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist.

Also einfach gesagt, wenn du weniger als 410,00 € Renteneinkünfte hast (steuerpflichtiger Teil der Rente abzgl. 102,00 € Werbungskostenpauschale) (ggf. werden die 410,00 € noch um den Altersentlastungsbetrag vermindert) und nebenher steuerpflichtigen Arbeitslohn beziehst und nicht aufgrund Steuerklassenwahl, Progressionseinkünften oder anderer steuerpflichtiger Einkünfte zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet bist, nur dann bist du ein Fall des Härteausgleichs.

Zu den anderen steuerpflichtigen Einkünften gehören auch solche aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb, auf die du vielleicht gerade abstellst. Die werden auf die steuerpflichtigen Renteneinkünfte nochmal drauf gerechnet, bevor die Grenze von 410,00 € geprüft wird.

Nachlesen? § 46 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 EStG