Einkommenverschiebung ins Folgejahr

Hallo,

völlig allgemein beschäftigt mich eine Frage seit ein paar Tagen, zu der ich gerne ein paar Meinungen hören würde. Ein Kollege hat neulicherweise - so wie etliche andere auch - eine nicht unerhebliche Abfindung bekommen und tönt nun rum, er werde einen Teil davon ins nächste Jahr verlegen, um Steuern zu sparen bzw. zu verlagern.

U.a. erzählte er was von Ansparabschreibungen, die aber m.W. verzinst zurückgezahlt werden müssen, wenn sie dann wieder aufgelöst werden, so daß sich die Sache eigentlich nicht rechnen kann. Welche anderen Möglichkeiten gibt es denn noch zur Verschiebung von Einkünften, wenn man mal von abgedrehten Steuersparmodellen wie Filmfonds etc. absieht?

Ich kann mir kaum vorstellen, daß der Staat für derartige Spielereien noch irgendwelche Lücken gelassen hat? Wer weiß was?

Achso: Nein, ich habe nicht vor, in der Richtung aktiv zu werden, weil ich mir schon Berufs wegen nicht erlauben will/kann, ins Visir der Steuerfahnung zu gelangen.

Gruß,
Christian

Hallo Christian,

Welche anderen Möglichkeiten gibt es denn noch
zur Verschiebung von Einkünften, wenn man mal von abgedrehten
Steuersparmodellen wie Filmfonds etc. absieht?

Nimm einen Teil Deiner Einkünfte und investiere ihn gewerblich. Und wenn Du das in Form eines geschlossenen Fonds tust, dann kannst Du oftmals fast die gesamte Investition in diesem Kalenderjahr abschreiben. Und wenn dann in der Folge daraus positive Erträge werden, dann sind diese zu versteuern. Zeitlich verschoben also. Das sind keine „Steuersparmodelle“, sondern Ergebnis ganz normaler anerkannter Buchführung. Ganz egal, ob jemand Filme dreht, Leichen bestattet oder eine Haarfrisur gestaltet, die Investition hierzu ist abschreibbar, positive Erträge versteuerbar. Erst dann, wenn sie entstehen. Und zu „abgedrehten Steuersparmodellen“ gibts eine Menge sinnvoller Alternativen. Auch kurzfristige. Auch logisch nachvollziehbare.

Ich kann mir kaum vorstellen, daß der Staat für derartige
Spielereien noch irgendwelche Lücken gelassen hat?

Die letzte wirkliche Lücke sind die Schiffsbeteiligungen. Die Investition abschreiben und die Erträge ohne gegenzurechnen fast steuerfrei vereinnahmen. Wenn sie denn entstehen :wink:

Achso: Nein, ich habe nicht vor, in der Richtung aktiv zu
werden, weil ich mir schon Berufs wegen nicht erlauben
will/kann, ins Visir der Steuerfahnung zu gelangen.

Mir geht es ebenso. Und die Abfolge Investieren-Abschreiben-Kassieren-Versteuern ist kein Fall für Steuerfahnder…

Gruß,
Christian

Freundliche Grüße
Boris

Christian,

wenn Ihr Kollege sich als Existenzgründer selbständig macht, hat er die Möglichkeit, durch eine sog. Ansparabschreibung seine steuerpflichtigen Einkünfte zu verringern.
Als Existenzgründer entfällt für ihn m.E. auch die Verzinsung.

mfG
HGS

Hallo Christian,

noch ein paar Krümelchen zur Antwort von HGS:

  • Quelle ist der aus einem großen Bauchladen von Details zusammengestoppelte § 7g Abs. 3 - 8 EStG.

  • HGS hat Recht: Der Existenzgründer kann fünf Jahre lang bis zu 307.000€ „Anspar-abschreiben“ und muss die gebildete Rücklage bei Auflösung nicht verzinsen, auch wenn er davon am Ende kein Wirtschaftsgut anschafft oder herstellt, sondern bloß frühstücken geht.

  • Allerdings: Das Stichwort „Liebhaberei“ (>> § 15 Abs. 2 EStG, EStH 134b), falls keine Gewinnerzielungsabsicht gezeigt werden kann, gilt hier wie sonst auch.

  • In mehr oder weniger beschränktem Rahmen kann der Überschussrechner, der seine Einkünfte nach Geldströmen gem. § 4(3) EStG ermittelt, Erträge verschieben, indem er sich bemüht, in einer Periode möglichst nur Forderungen zu erwirtschaften, die z.B. im Januar der folgenden Periode bezahlt werden. Oder umgekehrt Zahlungen vereinbart und auch leistet, die in der nicht vorhandenen Bilanz als RAP auftreten oder bei Anschaffung von Gütern irgendwelchen Bestand aufblähen würden. - Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO liegt dann nicht vor, wenn der wackere Überschussrechner mit seinem Verhalten irgendeinen wirtschaftlichen Vorteil außer der Steuerersparnis erzielt, der im Zweifelsfall nicht so sehr schwer zu zeigen sein dürfte.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

erst einmal herzlichen Dank an Euch drei. Ich antworte der Einfachheit halber nur auf diesen Artikel, wäre aber dankbar, wenn sich alle Beteiligten an der Antwort beteiligen würden - wenn denn sinnvoll.

  • Quelle ist der aus einem großen Bauchladen von Details
    zusammengestoppelte § 7g Abs. 3 - 8 EStG.
  • HGS hat Recht: Der Existenzgründer kann fünf Jahre lang bis
    zu 307.000€ „Anspar-abschreiben“ und muss die gebildete
    Rücklage bei Auflösung nicht verzinsen, auch wenn er davon am
    Ende kein Wirtschaftsgut anschafft oder herstellt, sondern
    bloß frühstücken geht.

OK, das habe ich nicht gewußt. Allerdings verstehe ich das jetzt so, daß man eine Existenz bereits gegründet haben muß, bevor ich Ansparabschreibungen bilden will. Abschreiben mit Verweis auf eine geplante Gründung geht dann nicht (und genau das hat der Kollege vor). Habe ich das so richtig verstanden?

Danke noch mal im voraus für hilfreiche Antworten (und für die bisherigen sowieso).

Gruß,
Christian

Hallo,

erst einmal herzlichen Dank an Euch drei. Ich antworte der
Einfachheit halber nur auf diesen Artikel, wäre aber dankbar,
wenn sich alle Beteiligten an der Antwort beteiligen würden -
wenn denn sinnvoll.

Eine Antwort von mir ist hierzu bestimmt nicht sinnvoll. Bin kein Steuerfuchs, will es auch nicht werden. Sorry.

Freundliche Grüße
Boris

Hallo nochmal,

Abschreiben mit
Verweis auf eine geplante Gründung geht dann nicht (und genau
das hat der Kollege vor). Habe ich das so richtig verstanden?

Ja - der Text hebt sich an dieser Stelle fast überraschend von der handwerklich ungeheuer schlampigen Gesetzgeberei der letzten Jahre ab:

§ 7g (3) Satz 3 EStG: "Eine Rücklage darf nur gebildet werden, wenn

  1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs.1 oder § 5 ermittelt; …"

§ 7g (6) EStG: „Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 3, so sind die Absätze 3 bis 5 (…) entsprechend anzuwenden, (…)“

§ 7g (7) Satz 1 EStG: „Wird eine Rücklage von einem Existenzgründer im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und den fünf folgenden Wirtschaftsjahren (Gründungszeitraum) gebildet, (…)“

Fazit: Die „Ansparabschreibung“ setzt einen bestehenden Betrieb voraus, der bilanziert oder Überschuss-rechnet. Im Fall der Sonderregelung für Gründer einen bereits eröffneten Betrieb. Die Ansparabschreibung als vorbereitende Handlung vor Betriebseröffnung (zu der es dann ggf. gar nicht kommt) klappt nicht, es muss schon in den kommenden vier Wochen bis ultimo noch zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit kommen.

Rechnen kann sich die Sache, wenn zur Herstellung einer glaubhaften oder schlecht widerlegbaren Fiktion eines „eröffneten“ und später wieder eingestellten Betriebes weniger Aufwand notwendig ist, als bei der Verschiebung der Einkünfte an verringerter ESt rausschaut: Hundert Flyer gedruckt, ein einzelner Auftrag unter Freunden, der Rest gedankliche Gymnastik auf Papier dokumentiert. Verbunden mit ziemlich niedrigen Opportunitätskosten der daran aufgewendeten Zeit und Mühe.

In einem solchen Fall wird allerdings dem sonst vom Fiskus wenig ernst genommenen Teilsatz aus Absatz 3 Satz 2 „Die Rücklage darf 40 vH der AHK des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige voraussichtlich (…) anschaffen oder herstellen wird (…)“ wahrscheinlich einige Aufmerksamkeit geschenkt. Ein Brötchenbringdienst sollte da also einigermaßen plausibel zeigen können, wofür er „voraussichtlich“ zwei bis drei Vierzigtonner nutzen wird.

Schöne Grüße

MM