Einkünfte aus Partnerprogrammen - Steuererklärung

Hallo!

Angenommen, jemand betreibt eine private Homepage und „refinanziert“ diese über ein paar Partnerprogramme. Die „Einkünfte“ halten sich dabei sehr in Grenzen.

Die Frage ist nun, ob die Einnahmen auf der Steuererklärung angegeben werden müssen oder nicht?
Gibt es Grenzen, ab welchen man für die Teilnahme an Affiliates auch ein Gewerbe angemeldet haben muss?

Irgendwie bin ich kürzlich über Artikel im Netz gestoßen, die mich veranlaßt haben, darüber nachzudenken. Vielleicht kann mir hier jemand einen Tipp oder weitere Infos geben?

Vielen Dank schonmal und herzliche Grüße vom Bodensee
Jörg - der Themenmixer

Nach § 22 Nr.3 sind Einnahmen aus gelegentlicher Vermietung „steuerfrei“, wenn sie nicht mehr als € 256 betragen. Wenn man also höhere Einnahmen hat einfach die damit im Zusammenhang stehenden Kosten dagegen rechnen und das ganze als Gewinnermittlung der Einkommensteuererklärung beifügen

BARUL76

Hallo Barul,

Nach § 22 Nr.3 sind Einnahmen aus gelegentlicher Vermietung
„steuerfrei“, wenn sie nicht mehr als € 256 betragen.

kannst Du mir da bitte auf die Sprünge helfen? Bei Einkünften aus Partnerprogrammen handelt es sich, meine ich, um Einkünfte, die bereits durch 15 EStG abgedeckt sind: Es geht um Werbung, die nicht nur gelegentlich betrieben wird. Also Gewerbebetrieb. Zumindest die in 22 Nr. 3 EStG genannten Beispiele „Gelegentliche Vermittlung“ und „Vermietung beweglicher Gegenstände“ passen da nicht so recht.

Hast Du betreffend die Zuordnung zu 22 Nr 3 EStG Rechtsprechung, Richtlinientexte oder sowas? Die Beträge, um die es geht, sind klar nicht die Welt, aber die Einschätzung „steuerfrei“ ohne Präzisierung ist immer bissel gewagt, finde ich.

Schöne Grüße

MM

hi martin,

sehe ich auch so… sollte unter § 15 fallen, da auf dauer angelegt. die gewinnhöhe spielt für die qualifizierung der einkuenfte keine rolle.

aber: als arbeitnehmer mit antragsveranlagung, pflicht zur abgabe der steuererklärung WEGEN DIESER einkünfte erst ab gewinn 410 EUR, steuer fällt dann auch kaum an bis zum gewinn von knapp 1000 EUR.

mfg vom

showbee

Hallo Barul,

Nach § 22 Nr.3 sind Einnahmen aus gelegentlicher Vermietung
„steuerfrei“, wenn sie nicht mehr als € 256 betragen.

Hast Du betreffend die Zuordnung zu 22 Nr 3 EStG
Rechtsprechung, Richtlinientexte oder sowas?

naja im Schmidt 2002 ist zu § 22 in der Tz. 150 unter Tätigkeitsvergütung auch was zu Werbetätigkeiten (BFH I 151/63, BStBl III 1966, Seite 632). Gebe zu nach Lektüre des Urteils ist das wohl nicht so ganz zutreffend. Hatte ich mich da erst mal auf Wacker verlassen ohne das Urteil zu lesen.

Die Beträge, um
die es geht, sind klar nicht die Welt, aber die Einschätzung
„steuerfrei“ ohne Präzisierung ist immer bissel gewagt, finde
ich.

Jaja ich hatte „steuerfrei“ extra in Gänsefüsse gesetzt um den Experten klar zu machen, dass ich doch eigentlich „bleiben außer Ansatz“ meinte.