Pflichtveranlagung 410,-€
Hi,
Mir ist kein Freibetrag in diesem Zusammenhang bekannt.
Vielleicht ist die Grenze mit 410€ zur Abgabepflicht einer
Steuererklärung gemeint? Würde aber keine Rolle spielen.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.
Hier wird nicht gemutmaßt, sondern gewusst. Deine Visitenkarte ist noch leer, was machst du beruflich?
Bei einer Tätigkeit als Autor handelt es sich um einen sog.
Katalogberuf der freiberuflichen Tätigkeit. Die Einnahmen
hieraus sind steuerpflichtig, egal ob das kurzfristig oder nur
mit geringen Einnahmen betrieben wird, die
Gewinnerzielungsabsicht ist ja vorhanden. Siehe hierzu §18
EStG.
Falls es aber doch irgendwelche Besonderheiten gibt, meldet
sich garantiert sofort jemand, bei falschen Artikeln sind die
hier sehr schnell 
soso
dann was Neues für dich:
http://www.gesetze-im-internet.de/estg//__46.html
Eine Veranlagung ist nur Pflichtveranlagung, wenn die Einkünfte, die nicht Lohn sind, über 410,-€ sind.
§ 46 Abs. 3 EstG regelt, dass dieser Betrag dann abgezogen wird und § 46 Abs. 4 EStG, dass die Einkommensteuer mit dem Lohnsteuerabzug abgegolten ist.
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von 100,-€ sind also nicht zu versteuern, wenn außer Lohn keine weiteren Einkünfte vorliegen. Einkünfte siehe
http://www.gesetze-im-internet.de/estg//__2.html
Schöne Grüße
C.