Einkünfte aus selbstständiger Nebentätigkeit

Hallo liebe WWW Gemeinde,

ich habe da mal eine Frage:

Wenn man in Vollzeit angestellt ist und das Jahresbruttogehalt ganz normal versteuert wird und man nebenbei auf einer Content-Webseite als Autor Texte schreibt, welche vergütet werden, müssen diese Einnahmen versteuert werden? Es handelt sich bei diesen Einkünften um maximal 100€.
Es gibt dazu im Internet verschiedene Antworten. Der eine sagt, es gibt einen Freibetrag, der anderen wiederrum sagt, das dies mit ins Bruttogehalt (des Hauptberufs) eingerechnet und versteuert wird.

Gibts hier jemanden der davon richtig Plan hat und diese Frage beantworten kann?

Vielen lieben DanK und beste Grüße!

Mir ist kein Freibetrag in diesem Zusammenhang bekannt. Vielleicht ist die Grenze mit 410€ zur Abgabepflicht einer Steuererklärung gemeint? Würde aber keine Rolle spielen.

Bei einer Tätigkeit als Autor handelt es sich um einen sog. Katalogberuf der freiberuflichen Tätigkeit. Die Einnahmen hieraus sind steuerpflichtig, egal ob das kurzfristig oder nur mit geringen Einnahmen betrieben wird, die Gewinnerzielungsabsicht ist ja vorhanden. Siehe hierzu §18 EStG.

Falls es aber doch irgendwelche Besonderheiten gibt, meldet sich garantiert sofort jemand, bei falschen Artikeln sind die hier sehr schnell :wink:

Pflichtveranlagung 410,-€
Hi,

Mir ist kein Freibetrag in diesem Zusammenhang bekannt.
Vielleicht ist die Grenze mit 410€ zur Abgabepflicht einer
Steuererklärung gemeint? Würde aber keine Rolle spielen.

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.

Hier wird nicht gemutmaßt, sondern gewusst. Deine Visitenkarte ist noch leer, was machst du beruflich?

Bei einer Tätigkeit als Autor handelt es sich um einen sog.
Katalogberuf der freiberuflichen Tätigkeit. Die Einnahmen
hieraus sind steuerpflichtig, egal ob das kurzfristig oder nur
mit geringen Einnahmen betrieben wird, die
Gewinnerzielungsabsicht ist ja vorhanden. Siehe hierzu §18
EStG.

Falls es aber doch irgendwelche Besonderheiten gibt, meldet
sich garantiert sofort jemand, bei falschen Artikeln sind die
hier sehr schnell :wink:

soso

dann was Neues für dich:
http://www.gesetze-im-internet.de/estg//__46.html

Eine Veranlagung ist nur Pflichtveranlagung, wenn die Einkünfte, die nicht Lohn sind, über 410,-€ sind.

§ 46 Abs. 3 EstG regelt, dass dieser Betrag dann abgezogen wird und § 46 Abs. 4 EStG, dass die Einkommensteuer mit dem Lohnsteuerabzug abgegolten ist.

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von 100,-€ sind also nicht zu versteuern, wenn außer Lohn keine weiteren Einkünfte vorliegen. Einkünfte siehe
http://www.gesetze-im-internet.de/estg//__2.html

Schöne Grüße
C.