Werbungskosten sind außer anteiliger AfA und anteiligen Finanzierungskosten (dazu gehört das Vorfälligkeitsdingens) die auf den untervermieteten Teil anteilig entfallenden Betriebskosten (31 Prozent nach Fläche, nach Köpfen umgelegte Beträge anteilig nach Köpfen, vermutlich 50 Prozent), ohne Rücksicht darauf, ob sie umlegbar wären oder nicht, natürlich mit Ausnahme der Einzahlung in die Instandhaltungsrücklage (dafür andererseits deren Verbrauch im jeweiligen Jahr, auch flächenanteilig oder durch direkte Zuordnung ermittelt).