Hallo Christian,
das würde selbst dann nicht funktionieren, wenn die Wohnungen Bestandteil von Betriebsvermögen wären und die Eigentümer bilanzierten: Es würde sich dann um unzulässige Aufwandsrückstellungen handeln, die sich auf den Gewinn nicht auswirken.
Bei fremd vermieteten Eigentumswohnungen im Privatvermögen sind die Zahlungen in die Instandhaltungsrücklage keine Werbungskosten, sondern erst die Verwendung der Instandhaltunsrücklage für tatsächliche Instandhaltung - vg. § 11 Abs 2 EstG.
Bei selbstgenutzten Eigentumswohnungen ist der Effekt der Einstellung des Veräußerungsgewinnes in die Instandhaltungsrücklage genau Null, désolé.
Und damit wir jetzt mal was Konkretes zur vorgelegten Frage bekommen - obwohl ich mir in der Bewertung des zur Veräußerung in Teileigentum umgewandelten Sondereigentumes nicht sicher bin:
Es liegt zweifelsfrei ein Veräußerungsgewinn gem. § 23 I Nr. 1 EStG vor, explizit beschrieben unter § 23 I Nr. 1 Satz 2 EStG, also nicht interpretierbar.
Für die Ermittlung des anteiligen Kaufpreises für das umgewandelte und veräußerte Sondereigentum am Dachstuhl hat der Verkehrswert, der durch die nicht sehr lange nach dem Erwerb erfolgte Veräußerung dokumentiert ist, ebenso zweifellos eine erhellende Bedeutung.
Alldieweil noch allerhand Werbungskosten bei der Veräußerung angefallen sind (Abgeschlossenheitsbescheinigung, neue Teilungserklärung etc.), die gem. § 23 III EStG abziehbar sind, würde ich folgendes versuchen:
Geschätzter Anteil der Anschaffungskosten für das Sondereigentum = erzielter Veräußerungserlös minus Werbungskosten. Gewinn iSd § 23 I EStG gleich Null. Auf diese Weise gilt für den Ansatz der anteiligen Anschaffungskosten erstmal im „Beweis des ersten Anscheins“ der erklärte Wert, falls dieser nicht in einem ganz unsinnigen Missverhältnis zum Rest des Kaufpreises für die ETW steht.
Niemand wird bei der Veranlagung gerne an diese nicht sehr leckere Bewertungsfrage rangehen; wenn man die anteiligen Anschaffungskosten noch ein bissel niedriger ansetzt, so dass ein „erträglicher“ Gewinn von wenigen hundert Euro pro Partei stehen bleibt, bin ich ziemlich sicher, dass das genau so veranlagt wird wie erklärt.
Soweit zur Praxis; was natürlich für die Theorie der Ermittlung des anteiligen Kaufpreises für das Sondereigentum am Dachstuhl wenig hergibt.
Sicher ist eines: Die Instandhaltungsrücklage darf man in diesem Zusammenhang getrost vergessen. Sie spielt dabei überhaupt keine Rolle.
Schöne Grüße
MM