Einkünfte mit Gewerbeschein nachträglich abgeben

Hi zusammen,

ich habe folgendes Problem: Ich habe einen Gewerbeschein seit 2010, weil ich diesen für eine studentische Nebentätigkeit brauchte. 2010 und 2011 habe ich ab und zu studentische Tätigkeiten aufgenommen und diese mittels dem Gewerbeschein abrechnen lassen. Mein Gewinn lag durchschnittlich bei ca. € 1000. Es wurde mir blöderweise erst jetzt klar, dass ich genau wegen dem angemeldeten Gewerbe verpflichtet bin, jedes Jahr eine Einkommenssteuererklärung abzugeben, wobei die Einkünfte vom Gewerbe zusammen mit der Einkommenssteuererklärung auf einer separaten Anlage (G) eingereicht werden müssen. Ich habe bis jetzt auf jeden Fall nur die Anlage N: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beigelegt und somit habe ich ja die Einnahmen vom Gewerbeschein quasi nicht miteingerechnet. Meine Frage wäre, ob es möglich ist, diese irgendwie nachträglich abzugeben, obwohl ich meine EStErklärung für 2010 und 2011 schön längst abgegeben habe. Muss ich dann mit iwelchen Strafen etc. rechnen?

Vielen Dank im Voraus!!!

hallo,
den paragraphen hierzu weiß ich leider nicht. ruf doch einfach bei finanzamt an, da passiert dir nichts.
lg
maria

eine Strafe musst du schon mal garnicht abgeben, denn du gibst ja eine nachträgliche Korrektur ab. Somit komme ich zur zweiten Frage: Ja, du kannst eine korrigierte Steuererklärung abgeben. Für einen Gewerbebetrieb (auch Nebengewerbe) musst du die Anlage G (früher GSE) abgeben. Dort musst du dann für jeden Bereich eine eigene Zeile und den dazugehörigen Gewinn eintragen. Als Gewinn werden die zählt das, was du am Ende des Jahres tatsächlich in der Tasche über hast. Dazu gehören auch Umsatzsteuerbeträge (falls UST-Berechtigt).

Hi,

Mein Gewinn lag durchschnittlich bei ca. € 1000.

pro Jahr oder pro Monat?

…verpflichtet bin, jedes Jahr
eine Einkommenssteuererklärung abzugeben,

Ja.

wobei die Einkünfte
vom Gewerbe zusammen mit der Einkommenssteuererklärung auf
einer separaten Anlage (G) eingereicht werden müssen.

Stimmt.

Ich habe
bis jetzt auf jeden Fall nur die Anlage N…

Wie hoch sind den dabei die Einnahmen ungefähr?

Kommst Du mit Beidem überhaupt über den Grundfreibetrrag (damals 8.004 €)?

Gruß
JK

Hi joku,

also das waren ungefähr 1000 Euro pro Jahr, die ich mit diversen studentischen Tätigkeiten verdient habe und über den Gewerbeschein ausbezahlt bekommen habe.
Ansonsten habe ich 2010- 2500€ aus nichtselbständiger Arbeit und 2011- 5.500 € verdient…Ich glaube nicht, dass ich insgesamt über die 8.000 € gekommen bin. Und Lohnsteuer habe ich als Student für 2010- 17,00 € und für 2011- ca. 30 € zurückerstattet bekommen.
Da ich aber dummerweise nur die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abgegeben habe und recht spät draufgekommen bin, wollte ich wissen, ob ich die Anlage G nochmal nachträglich für die letzen 2 bzw. 3 (für 2012 auch) Jahre abgeben kann.

Danke vielmals für die Hilfe!!!

Hi,

das sieht nicht nach Überschreiten des Grundfreibetrags aus: Steuern dürften dafür also wohl nicht fällig werden.

Ob und wie die Anlage G noch nachgereicht werden muss, solltest Du mal im Forum „Steuer“ hier bei www.wer-weiss-was.de (oder in einem anderen Steuerforum) fragen - oder mit Einem Steuerberater kurz besprechen.

In Steuerforen und besinders bei www.wer-weiss-was.de aber nur ganz allgemein formulieren, also niemals mit „ich“ oder „mir“.

Schöne Grüße
JK

http://www.klicktipps.de/gewerbe.php

Hallo,

mich wundert, dass das FA nicht nach den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit gefragt hat, wenn das schon ein Pflichtfall ist.
Ich würde mit dem FA telefonieren u. Sachverhalt erklären. Der Kopf wird nicht abgebissen.
Gruß
Dieter

HALLO, ich bin keine SteuerAnwalt. Es ist hier eine
steuerrechtliche Frage.
Aber…wenn du es so läßt wie es bisher gelaufen ist
und es fällt auf, dann wirst du wohl kaum an einer
Strafe vorbeikommen.

Du hast 3 Möglihkiten.

  1. Du wartest und machst nichts. Es fällt nicht auf
    und du bist spätestens nach 10 Jahren erlöst. Danach
    gibt es keine Bestrafung mehr.

  2. Du wartest und es fällt auf. Das wäre die schlechteste Variante. Dann dürfte eine Strafe nicht
    mehr zu vermeiden sein.

  3. Du machst die Erklärungen im Zusammenhang mit
    einem Anschreiben (nett und freundlich) und erklärst
    die Sachverhalte nachträglich. Dann wird es wohl
    zu einer Steuernachzahlung ggf. kommen und …
    evtl. noch um eine Verzinsung.

Da ich annehme, dass du für 2010 und 2011 nicht
zur EST veranlagt wurdest, bist du beim Fa auch noch
nicht registriert.

Wenn ich davon ausgehe, dass deine Gewerbeeinkünfte
12x1000= 12000 Euro plus Einkünfte aus nichtselbst.
Arbeit (schätze mal geringe Einkünfte) ist, dürfte die
auf beide Einkommen (Gewerbe und nichtselbst. Arbeit)
anfallende Steuer niedrig ausfallen.

Was du machst ist nun alleine deine Entscheidung.

Pokern oder wahrheitsgemäß nachreichen.

Wünsche dir bei der Entscheidungswahl ein glückliches
Händchen.

Gruß
Helmut

Hallo tararam,

du kannst deine Einkommensteuererklärung nachträglich korrigieren. Stelle einen Antrag auf schlichte Änderung für die Jahre 2010 und 2011 und reiche für beide Jahre die Anlagen G nach. Im Anschreiben solltest du erläutern, wie es zu deinem Irrtum gekommen ist (z. B. dass du davon ausgegangen bist, dass es für diese Einkünfte einen Steuerfreibetrag gibt o.ä. - wichtig ist, dass deutlich wird, dass es sich um einen Irrtum handelt).

Eine Strafe im eigentlichen Sinne wegen Steuerverkürzung ist m.E. nicht zu erwarten (überschaubarer Betrag, und außerdem korrigierst du den Fehler ja selbst - es wäre etwas anderes, wenn das FA bei Prüfung feststellt, dass du dein Einkommen nicht vollständig versteuert hast.) Allerdings musst du mit der Erhebung von Nachzahlungszinsen rechnen (§233a AO).

Ein Beispiel:

Deine Einkommensteuer für 2010 war durch deine falsche Erklärung 1.071 Euro zu niedrig. Die Steuerschuld entstand am 31.12.2010. Hinzu kommen 15 Monate Karenzzeit, die am 30.03.2012 abgelaufen sind. Von diesem Zeitpunkt an bis heute sind 13 Monate vergangen. Für jeden Monat werden 0,5% Zinsen fällig.

Zunächst wird der Betrag auf volle 50 Euro abgerundet (also 1.050 Euro).
Verzinsung: 13 Monate * 0,5% Zinsen = 6,5% Zinsen
Demnach wären zusätzlich zur Nachzahlung von 1.050 Euro noch 68,25 Euro Nachzahlungszinsen fällig.

Viele Grüße
tinastar

Das hängt davon ab, ob es durch die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu einer Steuernachzahlung kommt. Falls nein, haben Sie m.E. nichts zu befürchten. Falls ja, müssen Sie in jedem Fall noch zusätzlich Zinsen darauf zahlen. Das wäre dann zumindest eine leichtfertige Steuerverkürzung. Die Anlage G sollten Sie in jedem Fall nachreichen. Ab besten machen Sie ein Anschreiben fertig, in dem Sie erklären, dass Sie die Anlage G nur aus Unwissenheit nicht abgegeben haben und das es keinesfall Ihre Absicht war, Steuern zu verkürzen oder zu hinterziehen. Dann liegt es im Ermessen des Beamten, ob ein Säumniszuschlag, Verspätungszuschlag oder weitere Strafen fällig werden.

Auch hi,
hier hilft alles nix, einfach zum Finanzamt gehen und den Fehler melden, nämlich dass man es schlicht und einfach vergessen hat. Ich kenne einen gleichen Fall, der gut ausgegangen ist, es gab auch keine Strafe.

Viel Glück !

Hallo tararam,
es ist auf jeden Fall möglich für 2010 und 2011 die
Einkünfte aus dem Gewerbe nachzureichen, dies geht sogar
noch bis 2008. Die nachträgliche Abgabe zieht auch keine
Strafe nach sich. Es kann nur passieren, das für 2010 und 2011 eventuell Steuern nachgezahlt werden müssen.

Grüß tilgba

Hallo,

die Steuererklärungen können schon geändert werden. Hierzu ist ein formloses Schreiben an das Finanzamt zu richten und die sog. Einnahmenüberschussrechnung (=Formular EÜR) für den abzuändernden Zeitraum beizulegen.

Eine Strafe hierfür gibt es nicht - aber falls diese Änderung eine Nachzahlung herbeiführen sollten, berechnet das Finanzamt Zinsen.

Grüße,
Bea

Strafen? Ich glaube nicht. Erklären Sie alles Ihrem Steueramt. Wenn es Nachzahlungen gibt, melden Sie sich. 1000 Eur ist sowieso quasi nix. Es gibt vielleicht keine Nachzahlungen.