Einkünfte Polen DBA

moin,

folgender fiktiver sachverhalt:

ehegatten P sind in D unbeschränkt steuerpflichtig.

sie erzielen neben den einkünften in D weitere in polen.

die ef. aus nichtselbständiger arbeit in höhe von 50T
der stpfl. aus gewerbebetrieb in höhe von 330T

> diese beiden positionen werden m.e. i.r. des proegressionsvorbehaltes bei der einkommensteuererklärung berücksichtigt.

bei der ef. der bruttolohn abz. der polnischen werbungskosten ?
beim stpfl. die einkünfte aus gewerbe ?

spielt die steuer aus polen in höhe von 60T bei der einkunftsermittlung oder evtl. anrechung eine rolle ?

danke und gruß inder

Hallo,

diese beiden positionen werden m.e. i.r. des proegressionsvorbehaltes bei der einkommensteuererklärung berücksichtigt.

m.E. auch wenn das DBA die Einkünfte hier freistellt

bei der ef. der bruttolohn abz. der polnischen werbungskosten ?
beim stpfl. die einkünfte aus gewerbe ?

ja, ermittelt nach deutschem Recht

spielt die steuer aus polen in höhe von 60T bei der einkunftsermittlung oder evtl. anrechung eine rolle

dazu muss man ins DBA schauen; wenn Anrechnung, müsste das dort geregelt sein.

Gruß
S.

ehegatten P sind in D unbeschränkt steuerpflichtig.

Nach Art 4 DBA Polen müsste geklärt werden, wo die Ansässigkeit i.S.d. DBA zu bejahen ist.
[http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_74798/DE/BM…](http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_74798/DE/BMF Startseite/Service/Downloads/Abt IV/dba/100,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)

Gehen wir mal von D aus, dann

sie erzielen neben den einkünften in D weitere in polen.

die ef. aus nichtselbständiger arbeit in höhe von 50T

Hier muss Art 15 geprüft werden, ob Abs. 1 oder Abs. 2 zutrifft.
Bei Abs. 2 müssen alle drei Voraussetzungen gleichzeitig zutreffen und Abs. 3 ist auch zu beachten.

der stpfl. aus gewerbebetrieb in höhe von 330T

Sieht nach Art 7 so aus, als wenn das Besteuerungsrecht in Polen liegt

> diese beiden positionen werden m.e. i.r. des
proegressionsvorbehaltes bei der einkommensteuererklärung
berücksichtigt.

siehe Art 24, dafür müssen aber erst die nichtselbständigen Einkünfte geprüft werden und vor allen Dingen die Ansässigkeit nach Art 4

bei der ef. der bruttolohn abz. der polnischen werbungskosten
?
beim stpfl. die einkünfte aus gewerbe ?

Das sehen wir dann…

spielt die steuer aus polen in höhe von 60T bei der
einkunftsermittlung oder evtl. anrechung eine rolle ?

das sehen wir dann…
Wenn die Einkünfte nur dem Progressionsvorbehalt unterliegen, spielt die ausl. Steuer keine Rolle.
Gilt aber das Anrechnungsverfahren, werden die ausl. Steuern angerechnet.
Aber das kann erst nach weiterer Klärung entschieden werden.

Hi,

ehegatten P sind in D unbeschränkt steuerpflichtig.

sie erzielen neben den einkünften in D weitere in polen.

die ef. aus nichtselbständiger arbeit in höhe von 50T
der stpfl. aus gewerbebetrieb in höhe von 330T

> diese beiden positionen werden m.e. i.r. des
proegressionsvorbehaltes bei der einkommensteuererklärung
berücksichtigt.

ja, richtig

bei der ef. der bruttolohn abz. der polnischen werbungskosten

ja, aber berechnet nach deutschem Steuerrecht

?
beim stpfl. die einkünfte aus gewerbe ?

spielt die steuer aus polen in höhe von 60T bei der
einkunftsermittlung oder evtl. anrechung eine rolle ?

nein, da die Einkünfte steuerfrei sind.

Um die Doppelbesteuerung abzumildern, werden Einkünfte nach den DBA entweder als steuerfrei mit Progressionsvorbehalt oder als steuerpflichtig mit Anrechnung behandelt. Eine Mischung davon gibt es nicht.

Schöne Grüße
C.

Schöne Grüße