sie erzielen neben den einkünften in D weitere in polen.
die ef. aus nichtselbständiger arbeit in höhe von 50T
Hier muss Art 15 geprüft werden, ob Abs. 1 oder Abs. 2 zutrifft.
Bei Abs. 2 müssen alle drei Voraussetzungen gleichzeitig zutreffen und Abs. 3 ist auch zu beachten.
der stpfl. aus gewerbebetrieb in höhe von 330T
Sieht nach Art 7 so aus, als wenn das Besteuerungsrecht in Polen liegt
> diese beiden positionen werden m.e. i.r. des
proegressionsvorbehaltes bei der einkommensteuererklärung
berücksichtigt.
siehe Art 24, dafür müssen aber erst die nichtselbständigen Einkünfte geprüft werden und vor allen Dingen die Ansässigkeit nach Art 4
bei der ef. der bruttolohn abz. der polnischen werbungskosten
?
beim stpfl. die einkünfte aus gewerbe ?
Das sehen wir dann…
spielt die steuer aus polen in höhe von 60T bei der
einkunftsermittlung oder evtl. anrechung eine rolle ?
das sehen wir dann…
Wenn die Einkünfte nur dem Progressionsvorbehalt unterliegen, spielt die ausl. Steuer keine Rolle.
Gilt aber das Anrechnungsverfahren, werden die ausl. Steuern angerechnet.
Aber das kann erst nach weiterer Klärung entschieden werden.
ehegatten P sind in D unbeschränkt steuerpflichtig.
sie erzielen neben den einkünften in D weitere in polen.
die ef. aus nichtselbständiger arbeit in höhe von 50T
der stpfl. aus gewerbebetrieb in höhe von 330T
> diese beiden positionen werden m.e. i.r. des
proegressionsvorbehaltes bei der einkommensteuererklärung
berücksichtigt.
ja, richtig
bei der ef. der bruttolohn abz. der polnischen werbungskosten
ja, aber berechnet nach deutschem Steuerrecht
?
beim stpfl. die einkünfte aus gewerbe ?
spielt die steuer aus polen in höhe von 60T bei der
einkunftsermittlung oder evtl. anrechung eine rolle ?
nein, da die Einkünfte steuerfrei sind.
Um die Doppelbesteuerung abzumildern, werden Einkünfte nach den DBA entweder als steuerfrei mit Progressionsvorbehalt oder als steuerpflichtig mit Anrechnung behandelt. Eine Mischung davon gibt es nicht.