Einladung BR-Ersatzmitglied

Ich ordendliches BR-Mitglied habe zur nächsten BR-Sitzung einen Betriebsarzt Termin den ich nicht verschieben kann/darf. Nun hat mich mein Stell.BR-Vorsitzender angerufen und gefragt ob ich zur nächsten Sitzung komme, ich sagte ihm das ich an dem Termin zum Betriebsarzt muss und nicht Teilnehmen werde. Worauf er sagte das er kein Ersatzmitglied für mich laden werde, da ich ja Faktisch nicht verhindert wäre zumindest nicht nach dem Gesetz.
Nach meiner Meinung müsste er aber für mich ein Ersatzmitglied einladen, da ich aus dringenden betrieblichen Gründen nicht daran Teilnehmen kann!

Wer hat nun Recht?

… das weiß ich leider nicht…
freundliche Grüße
Christian

Hallo, dein stellv. BR-Vorsitzender hat völlig recht! Gründe sind nur Urlaub, Krank oder Schulung, um ein Ersatzmitglied einladen zu können. Termine müssen so gelegt werden, das man an der Sitzung teilnehmen kann. Termine nicht verschieben dürfen gilt nicht.
LG AP-BR

Nach meiner Ansicht ist ein Ersatzmitglied zu laden, wenn ein ordentliches Mitglied verhindert ist. Ein unaufschiebbarer Arztbesuch ist eine klassische Verhinderung.

Hallo, nach dem betriebsverfassungsgesetz muss für ein mitglied das nicht zur sitzung erscheinen kann urlaub krank termin etc. ein ersatzmitglied geladen werden sonst ist betriebsrat nicht beschlussfähig. Ausnahme ist nur wenn es kein ersatzmitglied mehr gibt.
Ich bin selbst 1.Vorsitzende eines 9köpfigen Betriebsrates.

Hallo
da zumindest bei den meisten Firmen die Sitzungstermine des BR ausreichend frühzeitig bekannt sind sollte es doch moeglich sein das zu koordinieren.In diesem. Falle würde ich dem stv. BR-Vorsitzenden recht geben.
Bei einer ausserordentlichen Sitzung wuerde ich das anders sehen.
Frage: Warum kann ein Termin beim Betriebsarzt nicht auf den BR-Sitzungstermin eingehen ?
Denn grundsätzlich hat die BR-Tätigkeit Vorrang.
Es ist nicht so einfach wer da die richtige Ansicht vertritt.
Freundliche Grüsse

Verhinderungsgründe im Sinne des BetrVG sind:

Krankheit, Schulung, Dienstreise, Urlaub, Kuraufenthalt und Montage.
Der BR-Vorsitzende kann keinen Ersatz einladen, da ein Arzttermin keine Verhinderung nach dem Gesetz ist. Auch der Betriebsarzttermin hätte auf einen anderen Tag gelegt werden können. Dafür hat der Arbeitgeber zu sorgen, ansonsten ist es eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit, § 37 Abs. 2ff > Durch diese Vorschrift wird sichergestellt, dass die Erfüllung der BR-Aufgaben Vorrang vor der arbeitsvertraglichen Verpflichtung des AN hat, soweit diese nach Umfang und Art des Betriebs zur Ordnungsgemäßen durchführung der BR-Aufgaben erforderlich sind.
Die Durchführung der BR-Sitzung ist immer erforderlich.
Gruß wannsee

Hallo, ich würde zur Gewerkschaft gehen und mich rechtlich beraten lassen, da auch die näheren Umstände und Gründe eine Rolle spielen können. Grundsätzlich muss bei einer Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen und rechtzeitiger Bekanntgabe der Verhinderung ein Ersatzmitglied geladen werden, ansonsten sind die in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse anfechtbar. Gruß Malook

Wenn ein Vollmitglied nicht an der Sitzung teilnehmen kann und dies dem Vorsitzenden oder Stellverteter rechtzeitig mitgeteilt wird, dann ist ein Ersatzmitglied zu laden.

Siehe auch:
§ 29 BetrVG (2) Absatz 5+6

Betriebsverfassungsgesetz
§ 29 BetrVG
(1) Einberufung der Sitzungen 1Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. 2Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

(2) 1Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. 2Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. 3Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. 4Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. 5Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. 6Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.

Ich hoffe ich konnte helfen.
MfG
Borkuschter

Ein Arztbesuch ist kein nach §37 geregelter Abwesenheitsgrund. Deshalb ist das Wegbleiben aus diesem Grund nicht ausdrücklich geregelt. Wenn daraus eine Krankschreibung erfolgt, ist das ein Grund - also Krankheit.

Es gibt keine unaufschiebbaren Termin, auch nicht beim Betriebsarzt. Der einzige ist eventuell der eigene Tod.

Also bewegt ihr euch hier in einer rechtlichen Grauzone. Im schlimmsten Fall können Beschlüsse, die auf dieser Sitzung ergingen angefochten werden.

http://www.arbeitsrecht.de/rat-vom-experten/betriebs…

Leider verstehe ich auch den Zusammenhang nicht, wenn du einen unaufschiebbaren Termin angibst kann dieser nur greifen, wenn es
a. um eine schwere Krankheit oder Erkrankung deinerseits oder
b. um eine nicht zu verschiebende Beratung des Betriebsarztes geht.

Welchen Grund hat der BR-Vorsitzende keinen Ersatzkandidaten einzuladen. Das klingt (wohlgemerkt klingt) nicht nach einer vertrauensvollen Zusammenarbeit im BR-Gremium.

Zum Ende: Was ist denn dein angegebener „dringender betrieblicher Grund“? Wenn der Arztbesuch privater Natur ist, dann kann es NIE ein betrieblicher Grund sein.

Bei Fragen bitte nochmals nachhaken.

Hallo St. Gun,

das Nachrücken von Ersatzmitgliedern regelt § 25 Abs. 1 BetrVG.

Wenn Du als Mitglied des Betriebsrates zeitweilig verhindert bist, so rückt ein Ersatzmitglied nach.

Eine zeitweilige Verhinderung liegt auch vor, wenn Du aufgrund (d)eines Arzttermins Dein Mandat nicht ausüben kannst.

Dabei ist sowohl die Dauer als auch die Vorhersehbarkeit der zeitweiligen Verhinderung ohne Belang…zumal du dem Vorsitzenden pflichtgemäß deinen Verhinderungsfall mitgeteilt hast.

Fällt in diese Zeit eine Sitzung, so ist ein Ersatzmitglied nachzuladen.

Im Grundsatz soll damit immer gewährleistet sein, dass Beschlüsse möglichst von dem voll besetzten BR gefasst werden.

Grüße und gutes Gelinge,
dega

Quelle: Fitting, Betrienbsverfassungsgesetz, 24. Auflage, Kommentare 15 ff. zum § 25 BetrVG

Wenn man sich abmeldet, weil man an den Termin nicht teilnehmen kann, muss ein Ersatzmitglied an der Sitzung teilnehmen.

hallo,
ein unaufschiebbarer artztermin ist eben unaufschiebbar.
nun, eine nicht nachvollziehbare ansicht eines stellv.betriebsratvorsitzende.
mfg
sn

Hallo
Wenn bei dem fehlenden Betriebsratsmitglied kein „tatsächlicher oder rechtlicher“ Grund vorliegt, dann darf der Br-Vorsitzende die Sitzung gar nicht erst stattfinden lassen, weil er dem fehlenden Betriebsratsmitglied die Möglichkeit nimmt, zu einem späteren Zeitpunkt an der Sitzung teilzunehmen. Ein Beispiel:
Ein BR-Mitglied meldet sich ab, da es zur Beerdigung eines Onkels geht. Ihm muss aber die Gelegenheit gegeben werden dennoch an der Sitzung teilzunehmen (§78 BetrVG). Also muss die Sitzung auf einen anderen Zeitpunkt verschoben werden.

Hallo,

ich hoffe, dass meine Antwort noch Erhellendes bringt, auch wenn ich ein wenig Zeit für die Antwort gebraucht habe: BR und GBR haben mich ein Beschlag genommen!

Grundsätzlich ist die Rechtsprechung in Sachen „Verhinderungsfall“ nicht eindeutig.
Im Allgemeinen gilt: Ein Termin beim Betriebsarzt ist KEIN Verhinderungsgrund nach dem Gesetz, da es sich bei einem Betriebsarzt-Gespräch schwerlich um eine „unaufschiebbare“ Angelegenheit handeln wird (denn eine Akutversorgung wird ja nicht eine Woche im Voraus bekannt sein und gehört grundsätzlich zumindest nicht geplant in betriebsärztliche Hände).
Es mag Ausnahmen im Detail geben, grundsätzlich aber darf ein Ersatzmitglied nur bei einer TATSÄCHLICHEN Verhinderung eingeladen werden.

Das hochwohllöbliche LAG Hamm hat in ähnlichem Falle entschieden, dass ein Betriebsratsmitglied, das aufgrund der Wahrnehmung seiner Arbeitsaufgaben einer Sitzung fernbleibt, nicht verhindert ist, sondern unentschuldigt fehlt, weil die reine Erklärung eines Mitglieds, verhindert zu sein, nicht genüge (LAG Hamm v. 11.01.1989 - 3 Sa 573/88).
In diesem Zusammenhang wichtig: Die Nichtteilnahme trotz fehlendem Verhinderungsgrund stellt einen Pflichtverstoß nach dem BetrVG dar.

Wie immer muss man aber ohne Frage die konkrete Konstellation betrachten und mein „Nein“ zum Ersatzmitglied ist rein tendenziell einzuordnen.

Auch hier gilt generell: Der BR-Vorsitzende hat bezüglich der Verhinderung ein Prüfungsrecht, das er auch wahrnehmen muss. Mangels weiterer Überprüfungsmöglichkeiten beschränkt sich die Prüfung der Verhinderung aber auf eine Plausibilitätskontrolle der Tatsachen und eine Prüfung, ob der behauptete Grund (bei Wahrheitsunterstellung) einen anerkannten Verhinderungsgrund darstellt.

Erkennt der Vorsitzende, dass ein Verhinderungsgrund in Wirklichkeit nicht vorliegt, so darf er auch kein Ersatzmitglied laden. Eine dennoch erfolgte Ladung kann bei Teilnahme an der Beratung und der Beschlussfassung zu einem Verstoß gegen das Gebot nichtöffentlicher Sitzungen und zu unwirksamen Beschlüssen führen.

Ich hoffe, insofern für ein wenig mehr Klarheit gesorgt zu haben und bedaure sehr, dass ich da einer ganzen Reihe meiner Vorredner erschreckend deutlich widersprechen muss. Der Gesetzgeber hat es dem Vorsitzenden nicht sonderlich leicht gemacht, zugegebenermaßen. Aber die Prüfpflicht sollte als Pendant zur geforderten Ernsthaftigkeit bei der Amtsausübung gesehen werden und deshalb hat die Prüfung auch nichts mit „vertrauensvoller Zusammenarbeit“ zu tun (zumal sich dieses Recht und diese Pflicht vorrangig gegen den Arbeitgeber richten).

Herzliche Grüße,

Matthias

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