Hallo,
ich hoffe, dass meine Antwort noch Erhellendes bringt, auch wenn ich ein wenig Zeit für die Antwort gebraucht habe: BR und GBR haben mich ein Beschlag genommen!
Grundsätzlich ist die Rechtsprechung in Sachen „Verhinderungsfall“ nicht eindeutig.
Im Allgemeinen gilt: Ein Termin beim Betriebsarzt ist KEIN Verhinderungsgrund nach dem Gesetz, da es sich bei einem Betriebsarzt-Gespräch schwerlich um eine „unaufschiebbare“ Angelegenheit handeln wird (denn eine Akutversorgung wird ja nicht eine Woche im Voraus bekannt sein und gehört grundsätzlich zumindest nicht geplant in betriebsärztliche Hände).
Es mag Ausnahmen im Detail geben, grundsätzlich aber darf ein Ersatzmitglied nur bei einer TATSÄCHLICHEN Verhinderung eingeladen werden.
Das hochwohllöbliche LAG Hamm hat in ähnlichem Falle entschieden, dass ein Betriebsratsmitglied, das aufgrund der Wahrnehmung seiner Arbeitsaufgaben einer Sitzung fernbleibt, nicht verhindert ist, sondern unentschuldigt fehlt, weil die reine Erklärung eines Mitglieds, verhindert zu sein, nicht genüge (LAG Hamm v. 11.01.1989 - 3 Sa 573/88).
In diesem Zusammenhang wichtig: Die Nichtteilnahme trotz fehlendem Verhinderungsgrund stellt einen Pflichtverstoß nach dem BetrVG dar.
Wie immer muss man aber ohne Frage die konkrete Konstellation betrachten und mein „Nein“ zum Ersatzmitglied ist rein tendenziell einzuordnen.
Auch hier gilt generell: Der BR-Vorsitzende hat bezüglich der Verhinderung ein Prüfungsrecht, das er auch wahrnehmen muss. Mangels weiterer Überprüfungsmöglichkeiten beschränkt sich die Prüfung der Verhinderung aber auf eine Plausibilitätskontrolle der Tatsachen und eine Prüfung, ob der behauptete Grund (bei Wahrheitsunterstellung) einen anerkannten Verhinderungsgrund darstellt.
Erkennt der Vorsitzende, dass ein Verhinderungsgrund in Wirklichkeit nicht vorliegt, so darf er auch kein Ersatzmitglied laden. Eine dennoch erfolgte Ladung kann bei Teilnahme an der Beratung und der Beschlussfassung zu einem Verstoß gegen das Gebot nichtöffentlicher Sitzungen und zu unwirksamen Beschlüssen führen.
Ich hoffe, insofern für ein wenig mehr Klarheit gesorgt zu haben und bedaure sehr, dass ich da einer ganzen Reihe meiner Vorredner erschreckend deutlich widersprechen muss. Der Gesetzgeber hat es dem Vorsitzenden nicht sonderlich leicht gemacht, zugegebenermaßen. Aber die Prüfpflicht sollte als Pendant zur geforderten Ernsthaftigkeit bei der Amtsausübung gesehen werden und deshalb hat die Prüfung auch nichts mit „vertrauensvoller Zusammenarbeit“ zu tun (zumal sich dieses Recht und diese Pflicht vorrangig gegen den Arbeitgeber richten).
Herzliche Grüße,
Matthias
.