Einladung zur ersten Betriebsversammlung

Hallo zusammen,

in einer Unterhaltung mit meinem Sohnemann, der ein Referat zum Thema Betriebsratgründung schreiben musste, sind wir an einem Punkt hängengeblieben, und zwar bei dem Termin zur ersten Betriebsversammlung, in der (u. a.) der Wahlvorstand gewählt wird.

Konkret geht es um Folgendes: Zwar ist uns beiden klar, dass diejenigen Arbeitnehmer, die zur ersten Betriebsversammlung einladen, einen besonderen Kündigungsschutz genießen. Was uns aber nicht klar ist, ist, wie man diesen Termin mit dem Arbeitgeber abstimmen soll, wenn doch der besondere Kündigungsschutz erst zu dem Zeitpunkt wirksam wird, an dem die Einladung im Betrieb ausgehangen/bekannt gemacht wird.

Wenn also jemand einen entsprechenden Aushang machen möchte, dann kann er (bzw. die mind. 3 Arbeitnehmer, die dies veranlassen können) sicherlich nicht einfach irgendeinen Termin ankündigen, da muss doch sicherlich in irgendeiner Form eine Absprache mit dem Arbeitgeber erfolgen, oder? Man kann doch wohl nicht einfach verkünden „übernächsten Freitag um 14:00 Uhr ist die erste Betriebsversammlung“, ohne dies zuvor bzgl. Räumlichkeiten und sonstiger - organisatorischer - Fragen mit dem Arbeitgeber abgestimmt zu haben.

Wie sieht es denn dann mit dem besonderen Kündigungsschutz aus? Bin ich - mal angenommen, ich wäre einer der drei Arbeitnehmer, die zur Betriebsversammlung einladen wollen - bereits von dem Tag an, an dem ich mich mit dem Arbeitgeber terminlich abstimme besonders vor Kündigung geschützt? Meine Vermutung: Na klar! Mein Sohn meint, man müsse sich mit dem Arbeitgeber nicht abstimmen, was mir allerdings unpraktikabel erscheint.

Wer hat denn nun Recht? Der neunmalkluge Sohn oder sein alter Herr?

Habe bereits versucht, dazu online Infos zu bekommen, und selbstverständlich habe ich auch das Betriebsverfassungsgesetz bemüht, aber speziell zu dieser Frage habe ich nichts gefunden. Mein Sohn übrigens auch nicht, in dem Punkt steht es also schonmal unentschieden. :smile:

Wenn mir dazu jemand einen konkreten Hinweis auf eine vertrauenswürdige Online-Quelle geben könnte, wäre das super.

Vielen Dank im voraus und herzallerliebste Grüße aus dem völlig verregneten Köln.

Olaph

Hallo,

beide zusammen haben wahrscheinlich eine falsche Verbindung im BetrVG hergestellt.
Für die Versammlung zur Bestellung eines Wahlvorstandes gem. § 17 BetrVG gelten die „Form- oder Fristvorschriften“ der §§ 42ff nicht. So zB der ErfK, § 17 BetrVG, Rn 2.
Deswegen ist grundsätzlich auch keinerlei „Abstimmung“ mit dem AG notwendig, wenn die Einladenden keine Ressourcen des AG wie zB Räume nutzen (wollen).
Auch die Einladung muß nicht jedem AN persönlich zugehen, sondern lediglich der „Betriebsöffentlichkeit“ in geeigneter Form bekannt gemacht werden - zB durch Aushang.

Hallo,

vielen Dank für die äußerst hilfreiche Antwort.

Wenn ich das richtig verstehe, könnten also 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer einladen, indem sie z. B. irgendeinen Termin avisieren, der in sagen wir mal 2 Wochen stattfindet, und dieser Termin kann durchaus auch während der Arbeitszeit, aber am besten außerhalb des Unternehmens stattfinden, damit man nicht auf Räumlichkeiten des AGs angewiesen ist.

Nochmal vielen Dank und liebe Grüße

Olaph

Hallo,

vielen Dank für die äußerst hilfreiche Antwort.

Scho’ recht

Wenn ich das richtig verstehe, könnten also 3 wahlberechtigte
Arbeitnehmer einladen, indem sie z. B. irgendeinen Termin
avisieren, der in sagen wir mal 2 Wochen stattfindet, und
dieser Termin kann durchaus auch während der Arbeitszeit, aber
am besten außerhalb des Unternehmens stattfinden, damit man
nicht auf Räumlichkeiten des AGs angewiesen ist.

JA

&Tschüß
Wolfgang