Einladung zur Reha

Guten Tag,
reicht es wenn man dem Arbeitgeber mitteilt wann die Reha beginnen soll, oder muss man die Einladung von der Klinik vorlegen woraus hervorgeht warum man die Reha bekommt?

Hallo,
na ja, es sollte schon etwas offizielles sein denn schließlich soll der Arbeitgeber ja auch für die Dauer der Reha. das Entgelt weiter zahlen , oder nicht ?

Gruß

Czauderna

Das kann ich ja verstehen, aber reicht vielleicht der Bescheid der bfa? Da steht aber kein Zeitraum der Reha drauf. Im Briefkopf der Klinik steht leider drin was sie behandelt und es geht doch wohl dem Arbeitgeber nichts an was man für eine Krankheit hat.
Die Kosten der Reha werden von der bfa übernommen.

Hallo!

Ist der Betroffene noch AU?

Ist er es nicht, legt er dem AG das Datum vor und bei Antritt der Reha eine Beschinigung oder AU der Klinik. Vorab per Fax, dann im Original, wenn er wieder da ist.

Gruß Carmen

Hallo,
nun, ich kenne das aus meiner Praxis heraus so, wenn während der Reha der Arbeitgeber noch Entgelt fortzahlen muss, der Arbeitnehmer nicht will dass der Arbeitgeber weiß in welcher Klinik die MAssnahme durchgeführt wird dann haben wir (Krankenkasse) unserer Mitglied eine
entsprechende Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber (also mit dem Aufnahmetag) erstellt.
Wenn der Arbeitgeber allerdings kein Entgelt zahlen muss dann geht es ihn nicht einmal der Aufnahmetag etwas an.
Gruß
Czauderna

Hallo,

Hallo, Günter

Wenn der Arbeitgeber allerdings kein Entgelt zahlen muss dann
geht es ihn nicht einmal der Aufnahmetag etwas an.

Hier muß ich Dir energisch widersprechen. Der AN ist immer verpflichtet, dem AG seine AU nachzuweisen, auch wenn der AG aus der Pflicht zur LFZ „heraus“ ist.
In Sachen medizinischer Reha ergibt sich der Umfang der Nachweispflichten ´des AN (u. a. „Antritts der Maßnahme“) eindeutig aus § 9 Abs. 2 EntgFG:
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__9.html

Gruß
Czauderna

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,
Widerspruch zu Kenntnis genommen aber so kann ich ihn nicht akzeptieren.
Zu zitierst die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes - das ist auch soweit okay, aber sobald der Betreffende aus der Entgeltfortzahlung draussen ist obliegt die Überwachung der Arbeitsunfähigkeit allein der Krankenkasse und das o.g. Gesetz findet keine Anwendung mehr.

Der Arbeitgeber erhält keinen Nachweis (Arbeitsunfähigkeitsmeldungen) mehr.
Sicher, man kann in einem Betrieb vieles regeln - vielleicht auch das, aber von den gesetzlichen Bestimmungen her muss der Arbeitgeber nicht informiert werden.

Könntest Du noch eine andere Begründung nachliefern ?

Gruß

Günter

1 Like

Hi!

das o.g. Gesetz
findet keine Anwendung mehr.

Im EntgFG wirst Du keine Einschränkung des § 5 bei Ende der EFZ finden - natürlich muss der AN auch weiterhin seine Arbeitsunfähigkeit nachweisen.

Mal sehr schön formuliert
http://www.arbeitsadvo.de/stichworte/anzeigepflicht-…

Der Arbeitgeber erhält keinen Nachweis
(Arbeitsunfähigkeitsmeldungen) mehr.

Ist es ein solches Problem, den Auszahlungsschein zu kopieren und die Diagnose zu schwärzen?

Sicher, man kann in einem Betrieb vieles regeln - vielleicht
auch das, aber von den gesetzlichen Bestimmungen her muss der
Arbeitgeber nicht informiert werden.

Natürlich muss er das.

Könntest Du noch eine andere Begründung nachliefern ?

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Urte…
Punkt 33

Etwas pragmatisches:
Wenn eine Reha von der DRV gezahlt wird, wollen die auf dem vom AG auszufüllenden Formular den Beginn der Maßnahme wissen.
Kennt der AG das Datum nicht, kann er kaum für die Richtigkeit der Bescheinigung unterschreiben…

Gruß
Guido

Hallo Günter,

ergänzend zu Guido noch ein Zitat zu den Nachweispflichten des AN über den Zeitraum der LFZ hinaus aus "Treber, EFZG, 2. Aufl. 2007, Rd.-Nr 38 zu § 5:
„Die Verpflichtung besteht auch nach Ablauf des Sechs-Wochen-Zeitraums gem. § 3 Abs. 1 EFZG:“

Auch die Rechtsprechung des BAG ist dazu seit langem sehr gefestigt. Die Nichtanzeige einer Arbeitsverhinderung wg. AU nach Ablauf des Zeitraums der LFZ kann u. U. eine Kündigung rechtfertigen.

&Tschüß
Wolfgang

Hi Guido,
wenn der Arbeitnehmer bereits im Krankengeldbezug steht füllt der Arzt keine Bescheinigung für die DRV aus sondern wir als Kasse - auch stellt der Arzt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr aus, von daher gibt es einfach kein Exemplar mehr für den Arbeitgeber.
Wenn der etwas über die Arbeitsunfähigkeit wissen will kann er jederzeit bei der Kasse nachhören und bekommt von dort unter Berücksichtigung des Datenschutzes entsprechend Auskunft.
Es besteht während des Krankengeldbezuges kein Direktionsrecht seitens des Arbeitgebers, so dass er z.B. es rechtlich nicht durchsetzen kann während des Krankengeldbezuges den Arbeitnehmer beim Betriebsarzt untersuchen zu lassen oder bei einem sonstigen Arbeitsmedizinischen Dienst.
Wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber aber gerne informieren will kann er dies natürlich tun - es ist ihm nicht verboten.
Gruß

Guenter

Hallo Wolfgang,

vielen Dank - ich habe mal kurz rumtelefoniert bei einigen Bekannten, die in Personalabteilungen von kleinen und mittelgrossen Firmen sitzen.
Tatsächlich wird es seitens der Firmen in der Praxis so gehändelt dass die schon wissen wollen ob und wie lange ihr Arbeitnehmer noch Au. sein wird (wegen der Personalplanung - wie auch schon Guido schrieb) - auf einen schriftlichen Nachweis wird aber in der Regel verzichtet, aber keine Regel ohne Ausnahme - Zwei haben mir bestätigt dass sie auf schriftliche Nachweise von Arzt oder Kasse bestehen.
Nun denn - rein rechtlich hast Du die besseren Karten - in der Praxis
läuft es je nach dem eben anders.
Gruß
Guenter

Hi Günter,

wenn der Arbeitnehmer bereits im Krankengeldbezug steht füllt
der Arzt keine Bescheinigung für die DRV aus

Ich meine die Entgeltbescheinigung, die die DRV an den AG schickt, damit dieser zur Berechnung der Entgeltersatzleistung selbige ausfüllt.

Wenn der etwas über die Arbeitsunfähigkeit wissen will kann er
jederzeit bei der Kasse nachhören und bekommt von dort unter
Berücksichtigung des Datenschutzes entsprechend Auskunft.

Es ist schlicht nicht die Aufgabe des AG, sich die Infos zu holen.
Es ist eine Bringschuld des AN.

Wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber aber gerne
informieren will kann er dies natürlich tun - es ist ihm nicht
verboten.

Nochmal:
Es kann zur Kündigung führen, wenn der Arbeitnehmer seine Krankheit nicht nachweist, weil er schlicht unentschuldigt fehlt.

Wir können nicht mehr tun, als Dir Urteile, Kommentare und einfach zu lesende Nachrichten zu verlinken - die Fakten dann als solche anzunehmen obliegt ganz allein Dir.

http://books.google.de/books?id=gNASV79xpR0C&pg=PR21…
Seite 146

http://www.ra-kotz.de/attest.htm

Gruß
Guido

Hi!

Nun denn - rein rechtlich hast Du die besseren Karten - in
der Praxis
läuft es je nach dem eben anders.

Wir verlangen auch nichts Schriftliches (außer bei den üblichen Verdächtigen) - aber ein Anruf, ab und zu eine E-Mail oder ein Fax (also ein Lebenszeichen) ist völlig unabdingbar.

VG
Guido

Hallo,

noch ein Nachtrag von mir:

Auch die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien der Ärzte aus dem Bundesmanteltarifvertrag sind an dieser Stelle falsch oder zumindest missverständlich, wenn sie anordnen, dass nach 6 Wochen keine AU-Bescheinigungen mehr zu erstellen sind.

Auch der Informationsstand der gesetzlichen Krankenkassen (und zwar meiner Erfahrung nach aller Krankenkassen, die werden wohl alle auf gleiche Weise falsch ausgebildet) entspricht nicht § 5 EFZG, was dann regelmäßig zum Problem führt.

Es müsste doch jedem klar sein, dass der AG ein elementares Interesse daran hat zu erfahren, ob der AN überhaupt zu Recht der Arbeit weiter fernbleibt. Da geht es nicht um Bezahlung. AN hat einen Vertrag, der ihn zur Arbeitsleistung verpflichtet, es sei denn, er weist nach, dass er dazu nicht in der Lage ist. Andernfalls wäre es dem AN ja möglich, unendlich zu fehlen, trotz Genesung.

Immer dasselbe Spiel:

AN bringt nach 6 Wochen keinen Nachweis der AU.
AG schickt AN zurück und besteht auf Nachweis.
Arzt sagt, er kann nach 6 Wochen keine AU-Bescheinigung mehr ausstellen.
AN informiert sich auch bei Krankenkasse und wird falsch informiert.
AN kommt zurück ohne Nachweis und glaubt sich im Recht.
AN bekommt Abmahnung wegen unterbliebenem Nachweis der AU.
AN klagt und verliert und versteht die Welt nicht mehr.

VG
EK

1 Like

Hi!

DAS ist vermutlich der Grund, warum uns in der Regel ein: „Ich bin noch krank“ reicht.

Gruß
Guido

P.S. Wobei ich jetzt mal eine Lanze für die Knappschaft Bahn-See brechen muss.
Die informieren uns meist unaufgefordert über die Fortdauer von Erkrankungen und vor allem auch über anrechenbare Vorerkrankungszeiten…

Hi Guido,

„P.S. Wobei ich jetzt mal eine Lanze für die Knappschaft Bahn-See brechen muss.
Die informieren uns meist unaufgefordert über die Fortdauer von Erkrankungen und vor allem auch über anrechenbare Vorerkrankungszeiten…“

das haben wir bei einem Gross-Arbeitgeber auch mal gemacht bis uns ein RA. auf der Matte stand - wir dürften das nur auf Anforderung machen, keinesfalls unaufgefordert.
Da haben wir uns eben eine pauschale Anforderung (insbesondere was anrechenbare Vorerkrankungen angeht) ausstellen lassen.

Gruß

Guenter

Hallo,
das stimmt und stimmt wieder nicht !
Zum einen - der Arzt bestätigt schon regelmäßig die Au. - in der Regel für die Dauer der Entgeltfortzahlung mit dem entsprechenden Mustervordruck, dessen Bestandteil auch die Mitteilung für den Arbeitgeber ist. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung bestätigt der Arzt die Au. auf dem Krankengeldauszahlschein der Kasse - da gibt es keinen Teil für den Arbeitgeber.
Der Arzt bekommt für beide Meldungen von der Kasse Geld - stellt er die gelbe AU-Bescheinigung weiter aus dann darf er dafür von der Kasse kein Geld verlangen, d.h. wenn der Versicherte oder der Arbeitgeber trotzdem eine solche Meldung haben will muss er sie auch bezahlen.

Im übrigen ist der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber nicht an die schriftliche Form der
AU-Meldung gebunden - mündlich reicht aus. Wenn der Arbeitgeber zweifel an der AU. hat kann er die Kasse zur Überprüfung einschalten.

Selbst einen Arzt (Betriebsarzt) einschalten darf er nicht.

Fazait - hier liegt die „Schuld“ nicht am Arzt oder der Kasse sondern allenfalls an der Kommunikation zwischen Arbeitnehmerr und Arbeitgeber.
Gruß
Czauderna