Einlagerungskosten für persönlichen Gegenstand

Sehr geehrte User,

ich hätte zu folgendem hypothetischen Fall eine kleine Frage. Wäre folgende Kostellation rechtens?

Arbeitnehmer A wird fristgemäß gekündigt und seine persönlichen Wertgegenstände aus der Firma entfernt. Bis auf einen kleinen persönlichen Gegenstand in der Größe und Art eines „Knautschballs“ (Stressball, o.ä.) da der Arbeitgeber B diesen aus Versehen verschenkt hat.

Arbeitnehmer A fordert diesen Gegenstand zurück und erhält daraufhin die Antwort er könne sich den Gegenstand abholen. Da der Arbeitnehmer jedoch über Monate aufgrund diverser Ursachen verhindert war (z.B. längere Krankheit, psychische Labilität, oder Ähnliches) war es Arbeitnehmer A nicht möglich den Gegenstand abzuholen.

Nun erhält Arbeitnehmer A eine Rechnung über z.B. 500,- Euro. Arbeitgeber B begründet die Forderung als „Einlagerungsgebühr“ (Mietkostenanteil von z.B. 45,- Euro pro Monat) zzgl. Bearbeitungsgebühr von 15,- Euro pro Monat.

Müsste Arbeitnehmer A diesen Betrag zahlen bzw. wäre solch eine Rechnungsstellung überhaupt rechtens?

Auf die Antworten zu diesem doch etwas absurden und verrückten hypotetischen Fall bin ich sehr gespannt und bedanke mich herzlich im Voraus.

bin leider im Urlaub und hoffe, es kann Dir jemand helfen
Sehr geehrte User,

ich hätte zu folgendem hypothetischen Fall eine kleine Frage.
Wäre folgende Kostellation rechtens?

Arbeitnehmer A wird fristgemäß gekündigt und seine
persönlichen Wertgegenstände aus der Firma entfernt. Bis auf
einen kleinen persönlichen Gegenstand in der Größe und Art
eines „Knautschballs“ (Stressball, o.ä.) da der Arbeitgeber B
diesen aus Versehen verschenkt hat.

Arbeitnehmer A fordert diesen Gegenstand zurück und erhält
daraufhin die Antwort er könne sich den Gegenstand abholen. Da
der Arbeitnehmer jedoch über Monate aufgrund diverser Ursachen
verhindert war (z.B. längere Krankheit, psychische Labilität,
oder Ähnliches) war es Arbeitnehmer A nicht möglich den
Gegenstand abzuholen.

Nun erhält Arbeitnehmer A eine Rechnung über z.B. 500,- Euro.
Arbeitgeber B begründet die Forderung als „Einlagerungsgebühr“
(Mietkostenanteil von z.B. 45,- Euro pro Monat) zzgl.
Bearbeitungsgebühr von 15,- Euro pro Monat.

Müsste Arbeitnehmer A diesen Betrag zahlen bzw. wäre solch
eine Rechnungsstellung überhaupt rechtens?

Auf die Antworten zu diesem doch etwas absurden und
verrückten hypotetischen Fall bin ich sehr gespannt und
bedanke mich herzlich im Voraus.

Guten Tag,

der „hypotetische Fall“ klingt wirklich ziemlich absurd.

Aber warum soll ich nicht auch mal einen absurden hypothetischen Fall beantworten:

Arbeitgeber B darf natürlich das Eigentum von Arbeitnehmer A nicht einfach entsorgen. Entweder er bewahrt ihn auf, fordert den Arbeitnehmer auf ihn abzuholen, setzt dafür realistische Fristen oder er sendet den Gegenstand seinem ehemaligen Arbeitnehmer (auf dessen Kosten) zu. Sollte es sich um einen Gegenstand handeln, dessen Aufbewahrung mit erheblichen Kosten verbunden ist, hat er natürlich grundsätzlich Anspruch auf Erstattung dieser Kosten. Darauf muss er natürlich den ehemaligen Arbeitnehmer hinweisen, damit dieser die Abholung gegebenenfalls beschleunigen kann. Nennenswerte Aufbewahrungskosten können z.B. dann entstehen, wenn es sich um einen besonders wertvollen Gegenstand handelt. Arbeitnehmer B ist aber in jedem Fall verpflichtet, die Kosten so gering wie möglich zu halten. Sonst muss er die Differenz selbst tragen. Handelt es sich um einen Gegenstand, der beliebig ersetzbar ist (also keine persönlichen Erinnerungsstücke, Bilder u.ä.) muss der Arbeitgeber auch den Wert des Gegenstandes in Relation zum Aufwand für die Aufbewahrung im Auge behalten.

In Ihrem „hypothetischen Fall“ sollte der Arbeitnehmer gar nichts bezahlen. Es sei denn er hätte ausdrücklich eine eindeutige Vereinbarung bezüglich der Aufbewahrung und der Aufbewahrungskosten getroffen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Hypothetikus

Sorry, da kann Cress nicht weiterhelfen.

Guten Tag,

meines Erachtens nach muss/solle nichts bezahlt werden. B hätte das Ganze auch per Post senden können bzw. A hätte anrufen müssen oder jemand anderen beauftragen sollen dies zu tun. Wie kann der Gegenstand überhaupt noch da sein, wenn er verschenkt wurde? Alles etwas verworren.

Gruss
gorbes

Hallo ricarda,

da kann ich rechtlich keinen Rat geben , aber der gesunde Menschenverstand sagt mir, das die Gebühr für die Lagerung eines so kleinen Gegenstands ohne größeren materiellem Wert in dieser Höhe nicht nachzuvollziehen ist und vor Gericht wohl keinen Bestand hätte. Außerdem hätte man sicher eine Mahnung schreiben müssen, das der Gegenstand innerhalb einer bestimmten Frist abzuholen ist und die Kosten ankündigen müssen. So wie das klingt, steckt wohl noch etwas anderes dahinter, Rache oder mobbing ?

Haallooo erstmal,
ist schon ein krasser Fall!!
Also das Arbeitsrecht gibt da recht wenig her.Im Zweifel immer das gute alte BGB hernehmen.
Hier geht es also um einen Vertrag. Denn B fordert ja Entgelt für seine Dienstleistung.
A ist aber nicht nicht mit diesem Vertrag einverstanden, bzw. weiß nichts davon, hat niemals seine Einwilligung erteilt. Nach BGB § 154 liegt hier also ein offener Einigungsmangel vor, der Vertrag ist nicht zustande gekommen.
Konnte A davon ausgehen, das B Kosten für Lagerung und Bearbeitung entstehen würden? (z.B hoher Wert der Bankschliessfach erforderlich macht?)
Hat B seine Kosten glaubhaft nachgewiesen?
Falls nicht, hat A ein Anrecht auf Herausgabe des Gegenstandes und sollte die Forderung von B anfechten.
Evtl mit einer einstweiligen Verfügung die Herausgabe
verlangen.
Ich denke, nach dem was ich jetzt weiß ist die Forderung weit überhöht und ist als Wucher ein sittenwidriges Rechtsgeschäft.
Gruß
fragmich46

Hallo, Das sollte ein RA beantworten.
Ich denke aber das diese Vorgehensweise nicht umsetzbar für den AG ist. VG

Sorry, darüber kann ich nun überhaupt keine Auskunft geben, dass geht schon in die Rechtsberatung eines Anwalts.

MfG wannsee

Tut mir leid , der Fall ist mir zu kompliziert , ich kann leider nicht weiterhelfen .

Sorry .

Ich würde warscheinlich vor Lachen tot umfallen!
Es gibt wirklich wichtigeres im Leben ,als ein Knautschball.

weiß ich leider nicht.

Hallo

Nein muss er nicht, denn es gibt keinen Hinweis darauf im Vorfeld, dass diese Kosten anfallen, sollte der Gegenstand nicht bis zum Termin abgeholt werden.
Weiterhin stellt sich hier die Frage, ob der AG dem AN nicht einfach nur eins auswischen und mit solch einem Wucher den AN nur verunsichern will.
Auf keinen Fall bezahlen.
Am bestem dem AG den Sch…ball überlassen und gut ist es.