Einlösen eines Gutscheins

Angenommen man gibt eine Ware zurück,da sie nicht passt o.ä und man bekommt das Bargeld nicht wieder zurück,sondern nur eine Gutschrift.
Die Gutschrift beträgt 70 Euro und man kauft in dem Laden etwas für 5 Euro.
Kann man rechtlich gesehen die restlichen 65 Euro Bar verlangen oder muss man sich dann wieder mit einer neuen Gutschrift vertrösten lassen??

Hallo sunshinelike2010,

wenn der Händler den Artikel bei „anders überlegt“, „falsche Größe“ oder „Frau hat geschimpft“ zurück nimmt, dann tut er das aus Kulanz und zur Pflege der Kundenbeziehung. Er muss den Artikel nicht zurück nehmen (Ausnahme: Händler wirbt mit Erstattung in bar oder Käufer ist minderjährig). Natürlich „darf“ der Händler dann einen Gutschein ausstellen, statt bar auszuzahlen.

Die teilweise Einlösung des Gutscheins ändert daran nichts.

Viele Grüße
Oliver H.

Wenn nicht wegen Mängeln oder Beschädigungen reklamiert wird, also nur aus subjektiven Gründen (Ware passt nicht, Ware gefällt nicht etc) ist der Händler nicht einmal verpflichtet überhaupt um zu tauschen. Weder mit einem Gutschein, noch bar.

Deshalb ist er auch nicht verplichtet die 65€ zu zahlen.
Der Gutschein war schon eine „Nettigkeit“ des Händlers.

Nur wenn die Ware beschädigt ist, muss der Händler reklamieren

Der Käufer ist der Meinung,dass er beim Kauf der Ware falsch beraten wurden. Denn als er am nächsten Tag die Ware zurück gebracht,da die Ware nicht so war wie die Verkäuferin gesagt hatte, hat die Verkäuferin wortwörrtlich gesagt,dass sie vergessen hat zu erwähnen,dass dieses problem evt. auftreten könnte.