Einlommenssteuererklärung

Liebe/-r Experte/-in,
mein Mann ist aufgefordert worden, die Einkommenssteuererklärung für 2011 nachzureichen. Wir waren 2011 noch nicht verheiratet. Er hatte von Januar bis Maiganz regulär Lohnzahlungen, ab Mai bis September bekam er wegen einer größeren OP Krankengeld und ab September stand er wieder ganz normal in Arbeit. Wir haben allerdings während seiner Krankzeit einen Zuschuß von Hartz 4 bekommen. Aber meiner Meinung nach sind Krankengeld und Hartz 4 ja steuerfreie Einkommen oder? Sind wir jetzt verpflichtet eine Einkommenssteuererklärung zu machen? Er hat das bisher noch nie gemmacht.
Das Finanzamt hat uns schon gesagt, dass wir auf jeden Fall für 2012 eine machen müssen, da wir im August geheiratet haben und sich mein Einkommen nur auf Elterngeld beläuft. Das sehe ich ja auch ein.

Liebe Hexe,

zur Abgabe der Steuererklärung sind die meisten Arbeitnehmer ohnehin verpflichtet. Dies ist auch sinnvoll, da man alleine schon durch z.B. Kirchensteuerpflicht Geld in der Steuererklärung zurückbekommt. Jeder Arbeitnehmer, der keine Erklärung abgibt, schenkt dem Staat also Geld, das ihm eigentlich zusteht. Die Lohnsteuer stellt immer die höchst mögliche Steuer dar.

In Ihrem konkreten Fall: ALG I, Krankengeld und Elterngeld sind steuerfreie Leistungen, die aber dem sog. „Progressionsvorbehalt“ unterliegen. Das heißt, diese Leistungen erhöhen den Steuersatz auf den Arbeitslohn.
Das Arbeitsamt oder der Lankreis teilen dem Finanzamt mit, wer solche Leistungen bezogen hat. Dann fordert das Finanzamt den Empfänger auf, eine Steuererklärung abzugeben, weil Sie a) dann in jedem Fall verpflichtet sind, eine Erklärung abzugeben und Sie b) u.U. Steuern nachzahlen müssen.
Beim Alleinstehenden, der Krankengeld oder ALG I bezieht, ist das i.d.R. kein Problem, da er ja während des Bezuges keinen Lohn bekommt. So erhält er immer noch eine Steuererstattung.
Wer allerdings verheiratet ist und Elterngeld bezieht, muss normalerweise nachzahlen, da das Elterngeld des einen Ehegatten den Steuersatz des anderen, der weiter Lohn bezieht, erhöht.
Mein Tipp für Sie: Im Jahr der Eheschließung können Sie statt der „Zusammenveranlagung“ eine „besondere Veranlagung für das Jahr der Eheschließung“ beantragen. Dann müssen Sie weniger oder gar nicht nachzahlen. Mit dem kostenlosen Elster-Formular (www.elster.de) können Sie das vorher berechnen.