Einmalige EInnahmen

Hallo,
und erst mal ein frohes neues Jahr!!!

Kurz zur Situation. Ich habe über zwei Jahre kontinuierlich bei einer Firma gearbeitet und bin im Mai 2010 erkrankt, so dass ich ab Mitte Juli Krankengeld bezogen habe. Am 01.08.10 ist meine Lebensgefährtin zu mir gezogen (sie ist arbeitssuchend) und ich beantragte ALG II, dass mir / uns auch bewilligt wurde (abzüglich Krankengeld).
Nun habe ich zum 30.11.2010 meine Kündigung bekommen, gleichzeitig wurde die Krankengeldzahlung eingestellt, so dass ich seit 01.12.2010 volles ALG II beziehe,( ALG I ist beantragt ). Ich habe also für Dezember „volles“ ALG II in Höhe von 1070 Euro erhalten.
Nun mein Problem:
Ich war wegen der Kündigung bei einem Rechtsanwalt und habe nun im Dezember von meiner Firma folgende Leistungen erhalten:

  1. Auszahlung des Urlaubs und der Überstunden ca. 1800 Euro netto nach Abzug der üblichen Sozialabgaben und Steuern (Lohnabrechnung für November)
  2. eine Abfindung in Höhe von 2500 Euro brutto, hier nur abzüglich Steuern.

Wie kann ich das nun mit der ARGE regeln, damit mir möglichst viel von dem Geld übrig bleibt?
Ich sehe das so, dass die Auszahlung des Urlaubs und der Überstunden regelmäßiges Einkommen aus unselbständiger Arbeit ist und die Abfindung einmaliges Einkommen ist.
Wenn ich jetzt die Durchführungshinweise zu §11 SGBII richtig interpretiere, habe ich im Dezember Leistungen aus nichtselbständiger Arbeit erhalten, und zwar in der Höhe, dass mir keine ALG II Leistungen zustehen. Ich müsste also einen Einstellungsbescheid erhalten, die für Dezember gezahlten Leistungen ( 1070 Euro) zurückzahlen, und dann ab Januar 2011 einen neuen Antrag auf ALG II stellen, dann wäre meine Afindung Vermögen. Das wäre für mich natürlich die beste Interpretation.
Oder können die mir einen Strick drehen und die kompletten 4000 Euro auf die nächsten Monate anrechnen??? Dann hätte ich natürlich von meiner Abfindung gar nichts und hätte mir den Weg zum ANwalt sparen können…

Danke schon einmal für Deine Antwort,

Gruß,
Rainer

Frohes neues Jahr zurück!

Also die Vergütung des Urlaubsgeldes und der Überstunden das sehen Sie schon ganz richtig, Sie werden in dem Monat angerechnet, indem Sie diese auf Ihrem Konto haben Wenn also das Geld am 03.12.2010 eingegangen ist wird es im Dezember bei der Berechnung berücksichtigt! Bei der Abfindung muss ich Sie ein bisschen enttäuschen! Ich habe das so verstanden dass Sie das Geld im Dezember erhalten haben, da Sie in diesem Monat Leistungen bereits erhalten haben, welche Sie ja wahrscheinlich zurückzahlen müssen, gilt die Abfindung als einmaliges Einkommen und nicht als Vermögen! Es ist dabei unabhängig ob die Leistungen aufgehoben werden oder nicht! Einmalige Einkünfte werden auch nicht im Zuflussmonat angerechnet sondern im Folgemonat des Zuflusses für einen angemessenen Zeitraum, maximal jedoch 12 Monate! So war es jedenfalls bei uns in der Arge! Sie können jedoch versuchen, dass Sie wenn die das auch so machen, das Sie Widerspruch einlegen und auf die Regelung des Zuflussprinzipes bestehen, da das mit den einmaligen Einkünften und die Handhabung soweit ich weiß noch nirgends GESETZLICH festgehalten wurde! Wenn Sie alles im Dezember erhalten haben, so fallen Sie dann im Dezember raus und haben wenigstens die Abfindung für sich da Sie ja bereits durchs Einkommen nicht mehr hilfebedürftig sind! Bei der nächsten Vermögensprüfung dann drauf achten das Sie nicht zu viel Vermögen haben! (Lebensjahre mal 150 Euro 750 Euro (Pro Person)!!! Ich hoffe geholfen zu haben! Liebe Grüße Wuja

Hallo Wuja,

erst einmal danke für die schnelle Antwort.
Du schreibst, dass das nicht gesetzlich festgelegt ist. Schau mal bitte hier (Durchführungshinweise):

http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA…

Auf der Seite 4 unter Punkt 1.2.2 findest Du den Abschnitt " Begrenzung des Verteilzeitraums "
Da steht
„Der Verteilzeitraum wird weder durch das Ende eines Bewilligungsabschnitts noch durch eine kurzzeitige Unterbrechung des Leistungsbezuges begrenzt. Der Verteilzeitraum wird nur dann beendet, wenn für mindestens einen Monat die Hilfebedürftigkeit – ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme – entfällt (BSG vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R). Der bis dahin noch nicht berücksichtigte Teil der einmaligen Einnahme ist bei einer erneuten Beantragung von SGB II-Leistungen dem Vermögen zuzuordnen.“

Also demnach ist meine Hilfebedürftigkeit durch die Restlohnzahlung entfallen (ohne Berücksichtigung der einmaligen Zahlung), so dass ich ab Januar einen neuen Antrag stellen kann und meine Abfindung als Vermögen anzusehen ist.

An dem Satz habe ich mich natürlich hochgezogen. Hoffentlich sieht mein SB das genau so - müsste er ja eigentlich???

Gruß,
Rainer

Ja ist sicherlich richtig, ich gehe jedoch davon aus, das Leistungen für Januar bereits bewilligt wurden, somit wäre eine Antragstellung ab Januar nicht möglich da die Leistungen ja bereits bewilligt sind und somit wäre es ein laufender Leistungsbezug und es wäre kein Vermögen.

Hallo,
und erst mal ein frohes neues Jahr!!!

also: der nachträglich gezahlte Lohn einschl. Überstunden ist rückwirkend wie laufendes Einkommen zu behandeln. Damit entfällt für den Monat Dezember der Leistungsanspruch und die ARGE wird deswegen die Zahlung zurückfordern. Dies muß für Sie und Ihre Partnerin getrennt aufgeführt werden, sonst wäre es formell rechtswidrig. Die Rückforderung muß binnen eines Jahres erfolgen und Sie müssen zuvor schriftlich eine „Anhörung“ erhalten. Die Lohnzahlung, die den ARGE-Anspruch übersteigt, ist im Januar Vermögen.

Mit der Abfindung ist es leider so, dass diese ja inhaltlich eine Entschädigung für Ihnen zu Unrecht entgangenen Lohn darstellt. Daher darf diese Zahlung von der ARGE für die nächsten Monate für den Lebensunterhalt in voller Höhe angerechnet werden.

lg

Hallo,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte entschuldigen Sie die verspätete Antwort.

Sie können Ihre Fragen recht schnell klären, wenn Sie mit dem zuständigen Sachbearbeiter einen Termin vereinbaren und die Unterlagen vorlegen.

Wenn Sie aus einem Vergleich, einer außergerichtlichen Vereinbarung oder auch eine Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen mit dem ehemaligen Arbeitgeber Nachzahlungen, Abfindungen etc. nachträglich erhalten, sind diese nach dem Zuflussprinzip in dem Monat, in dem Sie die Beträge gutgeschrieben bekommen haben und die Eingänge mittels KOntoauszüge belegen können, auf den Bedarf abzüglich Freibeträge anrechenbar.

Sie sollten allerdings bei der Agentur für Arbeit und bei der Krankenkasse nachfragen, ob Sie die Einkünfte nachträglich melden müssen. Denn es könnte sein, dass der Leistungssatz nachträglich neu berechnet werden muss.

Hallo,

und erst mal ein frohes neues Jahr!!!

Kurz zur Situation. Ich habe über zwei Jahre kontinuierlich
bei einer Firma gearbeitet und bin im Mai 2010 erkrankt, so
dass ich ab Mitte Juli Krankengeld bezogen habe. Am 01.08.10
ist meine Lebensgefährtin zu mir gezogen (sie ist
arbeitssuchend) und ich beantragte ALG II, dass mir / uns auch
bewilligt wurde (abzüglich Krankengeld).
Nun habe ich zum 30.11.2010 meine Kündigung bekommen,
gleichzeitig wurde die Krankengeldzahlung eingestellt, so dass
ich seit 01.12.2010 volles ALG II beziehe,( ALG I ist
beantragt ). Ich habe also für Dezember „volles“ ALG II in
Höhe von 1070 Euro erhalten.
Nun mein Problem:
Ich war wegen der Kündigung bei einem Rechtsanwalt und habe
nun im Dezember von meiner Firma folgende Leistungen erhalten:

  1. Auszahlung des Urlaubs und der Überstunden ca. 1800 Euro
    netto nach Abzug der üblichen Sozialabgaben und Steuern
    (Lohnabrechnung für November)
  2. eine Abfindung in Höhe von 2500 Euro brutto, hier nur
    abzüglich Steuern.

Wie kann ich das nun mit der ARGE regeln, damit mir möglichst
viel von dem Geld übrig bleibt?
Ich sehe das so, dass die Auszahlung des Urlaubs und der
Überstunden regelmäßiges Einkommen aus unselbständiger Arbeit
ist und die Abfindung einmaliges Einkommen ist.
Wenn ich jetzt die Durchführungshinweise zu §11 SGBII richtig
interpretiere, habe ich im Dezember Leistungen aus
nichtselbständiger Arbeit erhalten, und zwar in der Höhe, dass
mir keine ALG II Leistungen zustehen. Ich müsste also einen
Einstellungsbescheid erhalten, die für Dezember gezahlten
Leistungen ( 1070 Euro) zurückzahlen, und dann ab Januar 2011
einen neuen Antrag auf ALG II stellen, dann wäre meine
Afindung Vermögen. Das wäre für mich natürlich die beste
Interpretation.
Oder können die mir einen Strick drehen und die kompletten
4000 Euro auf die nächsten Monate anrechnen??? Dann hätte ich
natürlich von meiner Abfindung gar nichts und hätte mir den
Weg zum ANwalt sparen können…

Danke schon einmal für Deine Antwort,

Gruß,
Rainer