Einmalige entgeltliche Tätigkeit = Gewerbe?

Hallo,

nehmen wir einmal an, dass eine Hausfrau (ohne eigenes Einkommen oder sonstige Transferleistungen – lebt bspw. beim und vom Einkommen des Freund(es)) für einen Verwandten (bspw. Bruder oder Tante) nachweisbar eine neue Website für dessen Unternehmen erstellen soll (gegen Rechnung). Hierfür soll sie einmalig ein Entgelt von ca. 10.000 Euro erhalten (nach Rechnungsstellung).

Kann sie diese einmalige Erstellung ohne Gewerbeanmeldung erbringen,
ist diese Tätigkeit ggf. eine freiberufliche Tätigkeit,
kann sie dieses umsatzsteuerfrei und
sozialversicherungsfrei (für das Unternehmen des Verwandten)

erbringen, wenn sie das Entgelt mittels Steuererklärung beim Finanzamt anzeigt und der Verwandte das Entgelt als Betriebsausgabe bucht?

Viele Dank für Eure Hinweise!

Kann sie diese einmalige Erstellung ohne Gewerbeanmeldung
erbringen,
ist diese Tätigkeit ggf. eine freiberufliche Tätigkeit,
kann sie dieses umsatzsteuerfrei und
sozialversicherungsfrei (für das Unternehmen des Verwandten)

erbringen, wenn sie das Entgelt mittels Steuererklärung beim
Finanzamt anzeigt und der Verwandte das Entgelt als
Betriebsausgabe bucht?

Wenn es denn einmalig ist, ist eine Gewerbeanmeldung nicht nötig.

Eine freiberufliche Tätigkeit ist es nicht, sondern eine sonstige selbständige. Das ist aber wurscht, selbst wenn es gewerblich wäre, läge sie noch unter dem Freibetrag beim Gewerbeertrag.

Umsatzsteuerfrei ist sie, da bis zu einem Umsatz von 17.500 Euro p.a. die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG gilt. (Vermerk auf Rechnung sinnvoll: „Umsatzsteuerfrei gem. § 19 UStG“)

Alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag entstehen (einschl. Abschreibung für das Equipment) sollten gesammelt und nur der Gewinn versteuert werden. Betriebsausgabe beim Kunden ist natürlich der Rechnungsbetrag.

§ 19 UStG ist KEIN Sonderfall von § 4 UStG
Hi !

„Umsatzsteuerfrei gem. § 19 UStG“

Da wir hier ein Expertenforum sind, haben wir uns als Sprachregelung zum § 19 UStG unausgesprochen darauf verständigt, in diesen Zusammenhang nicht von „Umsatzsteuerfreiheit“, sondern so, wie es das Gesetz vorgibt von „Nichterhebung“ zu sprechen.

Der Satz müßte also besser heißen.

  • Es wird die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch genommen
    oder
  • Umsatzsteuer ist in der Rechnung gem. § 19 UStG nicht ausgewiesen.
    oder

BARUL76

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