Einmalige freie Mitarbeit - Krankenversicherung

Hallo. Ich habe ein Angebot für ca. 5 Wochen als freie Mitarbeiterin bei einem Unternehmen an einem Projekt mitzuarbeiten (projektbezogen). Ich bin derzeit über meinen Ehemann bei der Krankenkasse familienversichert (ich bin unter 30 Jahre alt). Ich möchte verhindern für die wenigen Wochen extra einen Beitrag als Selbständige zu zahlen. Ist dies möglich? Gibt es Grenzen bei den Wochenstunden oder beim Honorar? Vielen Dank.

Hallo,
die Regelungen zur Familienhilfe sind im § 10 SGB V (siehe Internet) verankert. Da du nicht hauptberuflich selbständig wirst und auch nicht regelmässig über der zulässigen Grenze liegst, würde ich an deiner Stelle über dieses verübergehende Einkommen schweigen. Solltest du zu den Übervorsichtigen gehören, würde ich vorher unverbindlich einmal (ggfs. anonym)bei der KK nachfragen, bei der du z.Zt. in der Familienhilfe versichert bist.

VG
ayro

Hallo,

wenn Sie die Arbeitsstunden nicht überschreiten dann können Sie auch gesetzl. vers. bleiben…

so kennen ich das… einfach mal nachfragen bei Ihrer gesetzlichen KV!!!

und wenn es dann Geld kostet - dann ist es leider so…!!

eine kurzfristige KV als Privatp. wird eher schwierig da Sie dann bereits wieder fertig sind mit dem Projekt…

weitere Infos unter www.thomas-wolter.eu

MfG Thomas Wolter

Hallo,

ich zitiere hier mal:
Eigentlich handelt es sich hier um zwei getrennte Fragestellungen.

Denn selbst wenn für Sie keine Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen an die Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht, so muss dies nicht bedeuten, dass Sie gleichzeitig auch einen Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse haben.

Denn die kostenlose Familienversicherung würde generell entfallen, wenn Ihr Jahreseinkommen mehr als 4.800 EUR beträgt (BAföG bei Studenten zählt nicht dazu).

Für die Prüfung, ob wegen des Jobs zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden müssen, spielt der jährliche Verdienst dagegen überhaupt keine Rolle.
Dafür wäre allein die wöchentliche Arbeitszeit entscheidend. Wenn Sie eine Beschäftigung von mehr als 20 Stunden ausüben, werden Sie als Arbeitnehmer eingestuft und müssen grundsätzlich Beiträge zur Sozialversicherung abführen.

Für Studenten gilt zusätzlich: Semesterferien bzw. Semester werden unterschiedlich bewertet. Sollten Sie also Studentin sein und in den Semesterferien jobben, besteht unabhängig von der Stundenzahl niemals Sozialversicherungspflicht.

Zusammenfassend: Für die Krankenversicherungspflicht zählt das gesamte Jahreseinkommen, für die Sozialversicherungspflicht zählen die wöchentlich gearbeiteten Stunden. Achten Sie also darauf, dass Ihr Honorar nicht zu hoch wird oder lassen Sie sich einen Teil des Honorars erst nächstes Jahr auszahlen.

Herzliche Grüße

Jürgen Schnitzler

Hi,
diese Frage würde ich meiner Krankenkasse stellen.
Ich glabe nicht das es geht wenn die Beschäftigung Hauptberuflich Selbstständig ist.
Geregelt ist das im SGB V § 10
Gruß

Hallo,

das solltest Du direkt mit Deiner KK abklären. Grundsätzlich denke ich nicht, dass Du Dich für diese einmalige Mitarbeit selbst versichern musst.

Sorry, genauere Auskünfte kann ich Dir leider nicht geben, da ich zum Zeitpunkt meiner freien Mitarbeit in Elternzeit war.

Grüße

Sobald 400 € monatlich oder 15 Stunden wöchentlich verdient werden ergibt sich eine Versicherungspflicht. Wenn das ganze „selbständig“ laufen soll, muss eine Gewerbe angemeldet werden. Sonst handelt es sich um Schwarzarbeit

Hans

Hallo,

so lange Du ohne Einkommen bist - bzw. unter EUR 400 pro Monat verdienst bist u beitragsfrei mitversichert über Deinen Mann. Einkommen überr EUR 400,-- muss entsprechend verbeitragt werden.

Die gesetzliche Krankenverischerung funktioniert in diesem Lande nach dem Solidarprinzip - d.h. jeder bezahlt einen Beitrag entsprechend seiner Leistungskraft. Wenn Du Geld verdienst erhöht sich Deine Leistungskraft und entsprechend musst Du die Solidargemeinschaft stützten. Wo kämen wir denn hin, wenn jeder vom Solidarprinzip profitiert und nicht dazu beiträgt. Pfui!

Also melden bei der Krankenkasse.

Selbstständige Geringverdiener:
Die Möglichkeit der Familienversicherung gilt laut § 8 SGB IV auch für gering verdienende Selbstständige, vorausgesetzt …

•… sie beschäftigen ihrerseits keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer,

•… ihre Arbeitszeit beträgt weniger als 20 Wochenstunden,

•… sie verdienen nicht mehr als 365 Euro und

•… sie sind ihrerseits nicht aufgrund besonderer Umstände als Selbstständige pflichtversichert in der GKV (wie zum Beispiel Künstler und Publizisten, die bereits ab einem Monatseinkommen von 325 Euro Mitglied in der Künstlersozialkasse sind). Wahlfreiheit besteht in solchen Fällen nicht: Die beitragsfreie Familienversicherung ist grundsätzlich „nachrangig“.

Hallo,

die einzige verbindlich korrekte Antwort kann nur die Kasse des Ehemannes geben. auch stellt sich die Frage nach einer Scheinselbständigkeit.

Auch stellt sich die Frage, wenn gar keine Meldung erfolgen würde - wenn Du mich verstehst.

gruß

Johannes Türk
[email protected]
www.tuerk-versicherungen.de

Hallo. Ich habe ein Angebot für ca. 5 Wochen als freie
Mitarbeiterin bei einem Unternehmen an einem Projekt
mitzuarbeiten (projektbezogen).

Sorry, kann nicht helfen…

die grenze liegt bei 400€ (geringverdiener), jedoch gibt es auch die regel dass bei einer einmaligen üpberschreitung keine versicherungspflicht eintritt

…aufgrund der im Vorfeld besfristeten Tätigkeit, gilt diese als kurzzeitig und damit als versicherungsfrei im Rahmen der sogenannten Geringfügigkeit ! Ihre Familienversicherung bleibt bestehen !

Mfg, Matthias

Hallo,

da bin ich überfragt.
Vll. bei einem Steuerberater nachfragen.

Gruß

Franjo