Einmalige Geldzuwendung bei Alg 2

Hallo,

Person A bezieht ALG 2 und bekam im Laufe des Bezugszeitraumes eine einmalige Geldzuwendung in Höhe von 150.- Euro. Hat diese einmalige Zuwendung Auswirkungen auf die Höhe des Alg 2?

Gruß

Wilfried

Hallo

Person A bezieht ALG 2 und bekam im Laufe des Bezugszeitraumes
eine einmalige Geldzuwendung in Höhe von 150.- Euro. Hat diese
einmalige Zuwendung Auswirkungen auf die Höhe des Alg 2?

50,- Euro im Jahr hat keine Auswirkungen.

Wenn es mehr als 50,- Euro im Jahr ist, dann schon.

Wenn das Geld zweckgebunden ist (müsste aber wohl belegt werden), dann möglicherweise auch nicht. Wenn man das Geld als Vermögen betrachten kann (wie z. B. Steuerrückzahlung von Einkommen vor dem ALG II Bezug: Das ist ja Geld, das einem im Grund genommen die ganze Zeit über schon gehört hat), dann vielleicht auch nicht.

Viele Grüße
Simsy

Hallo

Wenn man das Geld als
Vermögen betrachten kann (wie z. B. Steuerrückzahlung von
Einkommen vor dem ALG II Bezug: Das ist ja Geld, das einem im
Grund genommen die ganze Zeit über schon gehört hat), dann
vielleicht auch nicht.

Ich glaub während des alg II-Bezugs gilt sowas gar nicht als Vermögen, sondern (grundsätzlich?) als Einkommen.

MfG

Hallo

Wenn man das Geld als
Vermögen betrachten kann (wie z. B. Steuerrückzahlung von
Einkommen vor dem ALG II Bezug: Das ist ja Geld, das einem im
Grund genommen die ganze Zeit über schon gehört hat), dann
vielleicht auch nicht.

Ich glaub während des alg II-Bezugs gilt sowas gar
nicht als Vermögen, sondern (grundsätzlich?) als Einkommen.

Ich habe von dem Fall geredet, dass man zu dem Zeitpunkt, als man Anspruch auf das Einkommen hatte, keinen ALG II Bezug hatte, aber zu dem Zeitpunkt, als man die Steuerrückzahlung erhalten hatte, wohl ALG II bezogen hatte.

Ich kenne auch einen Fall, wo das tatsächlich nicht angerechnet wurde.
Wenn die Steuer nicht (unberechtigterweise) einbehalten worden wäre, sondern der Betrag damals direkt mit dem Einkommen ausbezahlt worden wäre, dann würde es ja auch nicht angerechnet werden. Und es ist ja Geld, dass einem zu diesem Zeitpunkt schon gehört hatte.

Insofern wird dieses Geld so behandelt wie Geld, das man schon vor dem ALG-II-Bezug hatte.

Wenn das entsprechende Einkommen während des ALG-II-Bezugs erzielt wurde, dann wird es mitsamt Steuerrückzahlungen natürlich als Einkommen gerechnet.

Viele Grüße
Simsy