Einmalige infozeitung durch werbung finanziert

wie sieht dass steuerrecht aus, wenn einzelpersonen, personengruppen oder nachbarschaften usw,
eine einmalige j#hrliche informationszeitung rausbringen möchten und diese durch werbeanzeigen finanzieren müßten

-dürfen diese dann rechnungen ausstellen?
-müßen angaben an das finanzamt gemacht werden, wenn kein gewinn erziehlt wird
-da dies kostenlos für alle empfänger der infozeitung ist
-gibt es sonst was zu beachten

es gibt bestimmt einige die das wohl auch interessant fänden

hallo,

die beste antwort kann dir immer der geben, der dafür rechtlich zuständig ist.

also trage bei deinem zuständigen finanzamt dein anliegen vor und gib ihm eine adresse, an der das finanzamt eine kleine schriftliche note senden kann.
das ist der steuerliche aspekt. rechnungen werdet ihr nämlich sicherlich schreiben müssen, da jeder werbetreibende die werbung zumindest zum teil auch von der steuer wiederbekommen möchte.

weiterhin wäre die frage zu klären, ob schon ein gewerbe vorliegt. dazu verfährst du entsprechend mit deiner zuständigen kommune.

jenachdem, wie die antworten ausfallen, werdet ihr vorgehen können.

falls die antwort nicht in eurem sinne ist, sucht euch einen selbständigen, der das über seine bücher laufen lässt und das ganze als eigene werbeaktion durchführt.

viel erfolg

falls die antwort nicht in eurem sinne ist, sucht euch einen selbständigen, der das über seine bücher laufen lässt und das ganze als eigene werbeaktion durchführt.

Diesem Rat sollte nicht gefolgt werden.

Hi !

Mit dieser Frage werden gleich 4 Rechtsgebiete angesprochen. Dies sind:

  • Gewerberecht / Gewerbeordnungsrecht
  • Gesellschaftsrecht (hier BGB = GbR)
  • Einkommensteuerrecht = einheitlich und gesonderte Feststellung
  • Umsatzsteuerrecht.
    Dabei ist zu beachten, dass für jedes Rechtsgebiet separate Prüfungen durchzuführen sind, deren Ergebnisse auch voneinander abweichen können.
  1. Gewerberecht/Gewerbeordnungsrecht
    Bin da zwar nicht so der Experte. Meiner Meinung nach aber dürfte es sich bei dieser Aktion um eine journalistische Tätigkeit handeln. Eine Gewerbeanmeldung wäre dann nicht durchzuführen.

  2. Gesellschaftsrecht
    Immer dann, wenn sich mehrere Personen zusammenschließen, um ein gemeinsames Ziel zu erreichen, entsteht automatisch eine GbR. Diese muss grundsätzlich nirgendwo angemeldet werden.
    Die GbR regelt § 705 BGB. Wenn jedes Jahr die gleichen Personen bei dem Projekt mitmachen, ist davon auszugehen, dass die GbR fortbesteht. Macht zwar jedes Jahr ein harter Kern mit, zu dem dann jedes Jahr andere Personen stoßen, wird jedes Jahr eine neue GbR gegründet. Die alte GbR endet jeweils, wenn das Ziel (vermutlich Zeitung herausbringen) erreicht wurde.
    Danach dürfte auch der Name der GbR zu wählen sein. Eine beständige GbR könnte dann
    „Jahreszeitung XXX GbR“
    oder ähnlich heißen. Zwingend ist dabei der Zusatz „GbR“ Bei ständig neuen GbR’s sollte der obige Name durch den Zusatz des jeweiligen Jahres gekennzeichnet sein.

  3. Ertragsteuern
    Hier sind drei große Themenkomplexe zu bearbeiten. Dies sind zum Einen die Ermittlung, welche Einkunfstart vorliegt und zum Anderen die Erstellung einer „Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung“ und zum Weiteren, ob es sich um eine Liebhaberei handelt.
    Der erste Themenkomplex läuft darauf hinaus, ob hier

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder
  • EInkünfte aus selbständiger Tätigkeit
    vorliegen. Wenn alle Beteiligten überwiegend journalistische Tätigkeiten ausführen, ist von selbständiger Arbeit auszugehen. Wenn einige Beteiligte aber auch überwiegend andere Tätigkeiten (Akquise von Förderern, usw.) vornehmen, dürfte nach der Abfärbetheorie ein Gewerbebetrieb gegeben sein.

Für die einheitlich/gesonderte Feststellung (egF) gibt es Formulare. Neben diesem Formularen muss eine Gewinnermittlung (Bilanz oder EÜR) der Gesamthand und/oder für jeden einzelnen Gesellschafter eine Sondergewinnermittlung (wenn z.B. Fahrtkosten nicht aus einem gemeinsamen Topf getragen werden, wären diese hier anzusetzen) abgegeben werden. Die Beträge sämtlicher Gewinnermittlungen sind in die egF aufzunehmen. Das zuständige Finanzamt setzt dann den Gewinn/Verlust der GbR fest und sagt gleichzeitig, wieviel Gewinn/Verlust jedem Gesellschafter zusteht.

Sollte die Zeitung jedoch ohne Gewinnerzielungsabsicht (also nur kostendeckend oder gar mit Zuschuss aus privaten Mitteln) erfolgen, so dürfte Liebhaberei gegeben sein. Diese ist ertragsteuerlich unbeachtlich. Es müssen also keine Steuererklärungen und/oder Gewinnermittlungen gefertigt werden.
Der Initiator der gesamten Aktion sollte einmalig beim Finanzamt den kompletten Sachverhalt schildern, darlegen, dass hier eine Gewinnerzielung nicht möglich ist und um die Anerkennung einer Liebhaberei bitten.

  1. Umsatzsteuer
    Die grundsätzliche Prüfung, ob mit der GbR überhaupt ein Unternehmer vorliegt, möchte ich hier nicht ausweiten und als Ergebnis meiner Prüfung feststellen, dass die Unternehmereigenschaft gegeben ist. Möglicherweise kommt hier jemand anderes zu anderen Ansichten. Dann kann sicherlich konstruktiv diskutiert werden.
    Sollten die gesamten Einnahmen (nicht Gewinn) je GbR und Kalenderjahr weniger als € 17.500 betragen, so KANN die umsatzsteuerliche Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch genommen werden. Diese sieht vor, dass in den Rechungen keine Umsatzsteuer ausgewiesenwerden darf. Im Gegenzug dafür darf die Vorsteuer (Umsatzsteuer in Rechungen anderer Unternehmer) nicht gezogen werden.
    Liegen die Einnahmen über der genannten Grenze, ist in den Rechnungen umsatzsteuer auszuweisen. Sollte dieser Fall vorliegen ODER scheint eine Option zur Regelbesteuerung sinnvoll, sollte wegen des anzuwendenden Steuersatzes (7%/16%) noch mal nachgefragt werden.

Das UStG schreibt in seinem § 14 auch vor, welche Pflichtangaben eine Rechnung enthalten soll. Unter Umständen kann für die GbR keine Steuernummer angegeben werden. Dies würde sich auf Grund der jeweiligen Entscheidung pro/contra Kleinunternehmer ergeben.
Sollte die KU-Regelung in Anspruch genommen werden, ist zusätzlich ein Satz wie „Umsatzsteuer wird wegen § 19 UStG nicht ausgewiesen“ in die Rechnungen aufzunehmen. Formulierungsvorschläge finden sich sicherlich genug. Die Aussage sollte nur transportiert werden.

Hoffe, als Einstieg reicht dies erst Mal

BARUL76

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