Hallo, da bräuchte ein Arbeitslosengeld2 Empfänger dringenst eine neue Matratze und eine neue Waschmaschine. Zahlt soetwas die Arge?
Gruß
Hallo,
Hallo, da bräuchte ein Arbeitslosengeld2 Empfänger dringenst
eine neue Matratze und eine neue Waschmaschine. Zahlt soetwas
die Arge?
nein. Die Beschaffung von Ersatzbedarf ist grundsätzlich über die Regelleistung abgedeckt und soll auch aus diesen Mitteln bestritten werden. Hierfür wurde bei Einführung des ALG II/ SGB II die Regelleistung um rund 50 € angehoben. Diese Anhebung soll vom Hilfeempfänger monatlich angespart werden um einen solchen Ersatzbedarf bei Eintritt des Bedarfsfalles abzudecken.
Da diese Ansparleistung jedoch oftmals nicht dafür genutzt wird, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II vorgesehen, welches bei der zuständigen Arbeitsagentur/ Optionskommune bzw. beim zuständigen JobCenter beantragt werden kann.
Im Endeffekt handelt es sich hier um die Umkehrung der Ansparleistung.
Die Ansparung wird praktisch nachträglich erbracht, da das Darlehen in monatlichen Raten i.H.v. maximal 10% der Regelleitung getilgt wird bzw. direkt durch die Behörde einbehalten wird.
Gruß
S.J.
Steve Jobs hat die Frage bereits beantwortet. Wobei mir seine Deutung mit den 50,-€ mehr nicht einleuchtet. Der Bundestag hat 7,-€ mehr beschlossen. (Oder sind es gar 8,-€, wegen Rentenerhöhung?)
Denn sonst könnte doch jeder kommen und sagen, dass eine neue Zahnbürste gebraucht wird. Oder die Seife ist im Stück zu klein geworden…
Das war früher, beim Sozialamt, so. Da konnte man alles beantragen. War nur eine Frage des Geschicks beim Vortragen.
Aber heute gibt es nur (zum Glück) noch den Regelsatz, und damit Basta. Eine einzige Ausnahme ist die Erstausstattung. Womit ich hier auch ganz klar und deutlich sage, dass der Regelsatz zu niedrig bemessen ist.
Guten Tag,
Es handelt sich sich um einen unabweisbaren Bedarf i.S.d. § 24 Abs. 1 SGB II. Für den Bedarf, die
Matratze und die Waschmaschine, kann das Jobcenter ein Darlehen als Geld- oder Sachleistungen bewilligen, die Höhe richtet sich nach den internen Bestimmungen des Jobcenters (z. Bsp. 100,00 € für eine
gebrauchte Waschmaschine). Die Rückzahlung erfolgt dann mittels Kürzung des monatlichen Anspruches (ca. 10 bis 30 Prozent der Regelleistung). Man geht dabei davon aus, das es sich nicht um eine Erstbeschaffung i.S. des § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II handelt, sondern um Ersatzbeschaffung. „Geschenkt“ bekommt man nichts.
VG
Klugscheißerin