Ist das richtig, dass nur einmalige und nicht lückenlos fortlaufende Rechungsnummern zwingend sind?
Zitat von hier:
http://www.akademie.de/fuehrung-organisation/recht-u…
Zitat im Wortlaut:
„Fortlaufende“ und „einmalige“ Rechnungsnummern
Seit Anfang 2004 schreibt Paragraf 14 des Umsatzsteuergesetzes vor, dass jede Rechnung eine „fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen [enthalten muss], die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer)“:
In den Umsatzsteuerrichtlinien 2008 wird die Vorschrift dann noch wie folgt präzisiert:
„Durch die fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer) soll sichergestellt werden, dass die vom Unternehmer erstellte Rechnung einmalig ist. Bei der Erstellung der Rechnungsnummer ist es zulässig, eine oder mehrere Zahlen- oder Buchstabenreihen zu verwenden. Auch eine Kombination von Ziffern mit Buchstaben ist möglich.“
Das - echte oder vermeintliche - Problem …
Trotz dieser Klarstellung glauben viele Geschäftsleute (und deren Berater) oft nach wie vor, Rechnungsnummern müssten eine lückenlose Zahlenfolge nach dem Muster Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3… darstellen. Vor allem Gründer und Kleinunternehmer, die wenige Rechnungen schreiben bzw. geschrieben haben, sehen die Gefahr, mit fortlaufenden Rechnungsnummern die (geringe) Anzahl der von ihnen geschriebenen Rechnungen publik machen zu müssen.
Ob eine niedrige Zahl von Rechnungen überhaupt auf eine schlechte Auftragslage schließen läßt, sei dahingestellt: So kann ein Handwerker, der einem Privatkunden eine geringfügige Rechnung mit der Nummer 17-2008 und im Oktober eine mit der Nummer 28-2008 schickt, in der Zwischenzeit ja durchaus zwei komplette Neubauten abgerechnet haben.
Und ob sich die Kunden für solche Feinheiten interessieren, ist erst recht die Frage.
…und seine Lösung
So oder so - die Sorge, sich durch die Vorschrift ungewollt als Anfänger oder (erfolgloser) kleiner Krauter outen zu müssen, ist spätestens seit der „Rundverfügung“ der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 11. Februar 2008 unbegründet: Im Auftrag der Finanzbehörden von Bund und Länder, also mit bundesweiter Geltung, hat die OFD endgültig klargestellt, dass …
„…keine zahlenmäßige Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern zwingend“ erforderlich ist. Demnach geht es einzig und allein um die „Einmaligkeit der erteilten Rechnungsnummer“. Diese Einmaligkeit reicht den Finanzämtern demnach vollauf, um den ungerechtfertigten Vorsteuerabzug zu verhindern.
Zitat Ende.
Bin ja mal gespannt.
Gruß Schwipp
Gruß Schwipp