Einmalige Rechnungsnummern ausreichend?

Ist das richtig, dass nur einmalige und nicht lückenlos fortlaufende Rechungsnummern zwingend sind?

Zitat von hier:
http://www.akademie.de/fuehrung-organisation/recht-u…

Zitat im Wortlaut:

„Fortlaufende“ und „einmalige“ Rechnungsnummern

Seit Anfang 2004 schreibt Paragraf 14 des Umsatzsteuergesetzes vor, dass jede Rechnung eine „fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen [enthalten muss], die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer)“:

In den Umsatzsteuerrichtlinien 2008 wird die Vorschrift dann noch wie folgt präzisiert:

„Durch die fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer) soll sichergestellt werden, dass die vom Unternehmer erstellte Rechnung einmalig ist. Bei der Erstellung der Rechnungsnummer ist es zulässig, eine oder mehrere Zahlen- oder Buchstabenreihen zu verwenden. Auch eine Kombination von Ziffern mit Buchstaben ist möglich.“

Das - echte oder vermeintliche - Problem …

Trotz dieser Klarstellung glauben viele Geschäftsleute (und deren Berater) oft nach wie vor, Rechnungsnummern müssten eine lückenlose Zahlenfolge nach dem Muster Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3… darstellen. Vor allem Gründer und Kleinunternehmer, die wenige Rechnungen schreiben bzw. geschrieben haben, sehen die Gefahr, mit fortlaufenden Rechnungsnummern die (geringe) Anzahl der von ihnen geschriebenen Rechnungen publik machen zu müssen.

Ob eine niedrige Zahl von Rechnungen überhaupt auf eine schlechte Auftragslage schließen läßt, sei dahingestellt: So kann ein Handwerker, der einem Privatkunden eine geringfügige Rechnung mit der Nummer 17-2008 und im Oktober eine mit der Nummer 28-2008 schickt, in der Zwischenzeit ja durchaus zwei komplette Neubauten abgerechnet haben.

Und ob sich die Kunden für solche Feinheiten interessieren, ist erst recht die Frage.

…und seine Lösung

So oder so - die Sorge, sich durch die Vorschrift ungewollt als Anfänger oder (erfolgloser) kleiner Krauter outen zu müssen, ist spätestens seit der „Rundverfügung“ der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 11. Februar 2008 unbegründet: Im Auftrag der Finanzbehörden von Bund und Länder, also mit bundesweiter Geltung, hat die OFD endgültig klargestellt, dass …

„…keine zahlenmäßige Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern zwingend“ erforderlich ist. Demnach geht es einzig und allein um die „Einmaligkeit der erteilten Rechnungsnummer“. Diese Einmaligkeit reicht den Finanzämtern demnach vollauf, um den ungerechtfertigten Vorsteuerabzug zu verhindern.

Zitat Ende.

Bin ja mal gespannt.
Gruß Schwipp
Gruß Schwipp

Nachtrag:
der Autor des sehr preiswerten Programms „Xeuer 2010“ schreibt mir:


zu den fortlaufenden Nummern:
Sie gelten ausschließlich für mehrere verschiedene Rechnungen, die Sie an dem gleichen Tag schreiben.

Beispiel:
Datum 8.5.2010
Rechnung 1: RechnungsNr 20100508 1
Rechnung 2: RechnungsNr 20100508 2
Rechnung 2: RechnungsNr 20100508 3

Datum 9.5.2010
Rechnung 1: RechnungsNr 20100509 1
(sonst keine weiteren)

Regel des Bundesfinanzministeriums:
Die Rechnungsnummer muss eindeutig und mit dem selben fortlaufenden Nummernbildungsprinzip ausgestattet sein. Welches Nummernbildungsprinzip der Rechnungssteller benutzt, bleibt ihm selber überlassen.


das wäre ja schon eine Einschränkung gegenüber der verlangten reinen Eindeutigkeit.

Sehr interessant, Danke!

Was wären eigentlich die Rechtsfolgen, wenn eine Nummer vesehentlich 2x vergeben würde?

Gruß Conrad

Hi !

Juristische Grundprobleme lassen sich nicht dadurch lösen, dass man aus umfangreichen Gesetzen und zugehörigen Verordnungen einzelne Worte oder Satzteile miteinander kombiniert.

Diese Teilebastelei wird meist von Richtern angewendet, wenn es gilt, ganz konkrete Einzelprobleme zu lösen.

Für die von dir aufgeworfene Frage genügt bereits ein Blick in das Gesetz. Dort findet sich im § 14 Abs. 4 die Nummer 4
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html
in der es heißt: Eine Rechnung muss enthalten:
„4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),“
Bereits in dieser gesetzlichen Definition ist enthalten, dass es verschiedenste Nummernkreise gegen kann. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit, jeden Tag einen neuen Nummernkreis zu starten.

Meines Erachtens wird aber auch zu Recht von den steuerlichen Beratern darauf gedrängt, nicht jeden Tag einen neuen Nummernkreis zu eröffnen, sondern Rechnungen immer fortlaufend (+1) zu nummerieren. Dies erleichtert nämlich nicht nur dem Mandanten und seinem Berater die Prüfung auf Vollständigkeit der Rechnungen und damit eine Prüfung, welche Rechnungen noch offen (unbezahlt) sind, sondern erleichtert im Rahmen von Betriebsprüfungen auch die Argumentation, dass alle Einnahmen/Betriebseinnahmen/Umsätze erfasst sind. Einen Mandanten dieser einfachen Möglichkeit zum Nachweis der vollständigen Erfassung der Ausgangsrechnungen zu berauben, wenn keine weiteren Gründe hinzutreten, grenzt für mich schon fast an Fehlberatung.

Dem Argument, ein Auftraggeber könne anhand der Rechnungsnummern das Auftragsvolumen des Rechnungstellers abschätzen, hattest du ja selbst bereits entkräftet. Wenn aber eine solche Befürchtung tatsächlich besteht, dann wird bisher empfohlen, die Rechnungen nach dem Muster

Kundennummer + fortlaufend (Beginn ab 1)

zu bilden. Werden also 5-stellige oder 6-stellige Kundennummern vergeben, wird hintendran die Anzahl der Rechnungen an genau diesen Kunden einfach hochgezählt. Beispiel
123456-0001
123456-0002

Auch dies kann helfen, vor allem auch dem Buchhalter auf der Gegenseite (beim Kunden) die Vollständigkeit der erfassten Rechnungen zu prüfen. Es kommt also bei der Entscheidung, wie Rechnungsnummer aufgebaut werden sollen, stark auf die Prämissen an. In den allermeisten Fällen (Kleinst- und Kleinunternehmen) dürfte aus Gründen der Einfachheit die Erhöhung der Rechnungsnummer jeweils um 1 ohne weitere Nummernkreise das sinnvollste sein.

BARUL76

.

@Conrad:
„Rechnungsnr 2x vergeben“:
Soweit ich es in den letzten Tagen erforscht habe, ganz klar:
der Rechnungsempfänger darf die enthaltene Vorsteuer (bitte keine Diskussion über die Definitionsschärfe dieses Wortes) nicht mehr in Abzug bringen,
der Rechnungsaussteller haftet dafür gegenüber dem Rechnungsempfänger,
der Rechnungsausteller kann eine Rechnung berichtigen mit einem Schreiben an den Rechnungsempfänger, indem er die falsche Rechnung eindeutig benennt und die Merkmale darin, die falsch sind (z.B. fehlende Steuernr, Liefertermin, falsche Rechnungsnr), mit Fliestext richtigt stellt (also keine neue Rechnung schreibt).
Ist der Rechnunungsbetrag falsch ausgewiesen, so wird es wohl komplizierter, weil dann das FA eingeschaltet werden muss(??).
Dieses Berichtigungsschreiben heftet er dann auch an seine eigene Kopie.

Erfolgt die Korrektur mehr als 15 Monate nach Rechnungseingang beim Empfänger, so muss der Rechnungsempfänger auf die zu früh geltend gemacht Rechnung 0,5% Zinsen auf die Vorsteuern pro Monat an das FA entrichten.
Die kann er sich wahrscheinlich vom Rechnungsausteller wiederholen, wenn er selbst den Fehler nicht erkennen konnte…

Ob man so ein defektes Rechnungsnummern-System komplett nachträglich umstellen kann, sei dahingestellt.

Oder??

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Danke Schwipp für Deine Antwort!

Problem wie so oft: Unser Staat versucht mit Bürokratisierung Steuergerechtigkeit zu erreichen – und erreicht aber das Gegenteil… SIGH!

Danke barul76 für die sehr genauen Hinweise hier.
Woanders las ich, dass in dem zitierten Runderlaß noch stände, dass die Nummernbildung eine erkennbare Logig haben müsste, was ja Deinen Ausführungen enspricht.

Frage mich, ob in Deinem Beispiel ginge:

Kundennummer + die laufende Angebotsnr.,
die fortlaufend über alle Kunden hochgezählt wird

Denn wenn jeder Rechnung ein Angebot vorangeht,
das dadurch die Liefervertragsgrundlage wird,
dann sieht das sehr übersichtlich aus, um es mit Loriot zu sagen,
die Zuordnung von Angebot und Rechnung wäre automatisch klar.

Problem: nicht jedes Angebot führt zu einer Rechnung,
da ein Kunde ggf. mehrere variierende Angebote bekommt,
bevor er bestellt.

Vielleicht kann das jemand noch kommentieren.

Gruß Schwipp

Hi !

Kundennummer + die laufende Angebotsnr., die fortlaufend über alle Kunden hochgezählt wird

Problem: nicht jedes Angebot führt zu einer Rechnung,

Weiteres Problem: nicht jeder Rechnung geht zwingend ein Angebot voraus. Bei vielen größeren Projekten mag dies so sein. Aber bei kleineren Aufgaben oder Dauer-Tätigkeiten, wird nicht jedesmal eine Angebotsnummer vergeben.

BARUL76

.

PS:
Nur mal so: als Ingenieur hält man fast alles, was machbar ist auch für sinnvoll und gut. Dadurch dass Steuerrecht und damit verbundene Teile (Rechnungslegung, Gewinnermittlung, …) eine eigene Logik haben, sind aber eben nicht alle denkbaren Alternativen auch sinnvoll. Auch wenn die Vergabe der Rechnungsnummer nach dem obigen System also möglicherweise zulässig ist, dürfte es einige Punkte (beispielsweise: interne und externe Kontrolle) geben, die gegen die Anwendung dieser Regelung sprechen.
Dem dürfte in aller Regel auch der Grundsatz „fortlaufender Rechnungsnummern“ entgegenstehen. Denn das obige Sytem setzt auch voraus, dass die Projekte auch in der selben Reihenfolge bearbeitet UND abgeschlossen werden, wie die geschriebenen Angebote. Jeder Praktiker dürfte solche theoretischen Überlegungen wohl mit dem bohrenden Zeigefinger an der Stirn abtun.