Einmalige Tätigkeit als Lehrer. Wie versteuern?

Hallo,

ich bin verbeamtete Lehrerin und würde gerne in den Sommerferien für eine entfernte Bekannte eine Hompage für ihr Unternehmen erstellen.

Es handelt sich um eine einmalige Tätigkeit, für die ich etwa 500 Euro erhalten würde.

Sie möchte dafür gerne eine Rechnung von mir, damit sie die 500 Euro als Werbekosten von der Steuer absetzen kann.

Ich habe bisher herausfinden können, dass ich zunächst bei meinem Vorgesetzten einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeite stellen soll (das wäre kein Problem). Mich interessiert aber nun folgendes:

  1. Reicht es, die 500 Euro in der nächsten Steuererklärung als „Sonstige Einkünfte“ aufzuführen? (Falls nicht, wie melde ich es richtig?)

  2. Muss ich Mehrwertsteuer auf den Rechnungsbetrag aufschlagen und/oder Umsatzsteuer abführen, damit meine Bekannte die Rechnung als Werbekosten geltend machen kann?

  3. Wieviel bleibt von den 500 Euro noch übrig, wenn ich sie versteuere? Ich würde eigentlich gerne soviel von meiner Bekannten verlangen, dass nach Steuern noch 500 Euro für mich übrig sind.

Hallo,

cooles Thema. Also hier mal zu den Antworten::

  1. Reicht es, die 500 Euro in der nächsten Steuererklärung als
    „Sonstige Einkünfte“ aufzuführen? (Falls nicht, wie melde ich
    es richtig?)

Meines erachtens ist dies eine freiberufliche Tätigkeit und ist in der Steuererklärung als solche anzugeben. Dafür müsste eine Einnahmenüberschussrechnung gemacht werden. Das bedeutet du stellt die Einnahmen (500 €) die Ausgaben gegenüber, dabei zählen z.B. die Fahrtkosten zur Absprache der Homepage, ggf. Anteilige Internet und Telefonkosten, ggf. ein neuer Rechner. So werden das beim Finanzamt gleich weniger Gewinn (z.B. du fährst du der bekannten insgesamt 5x (Vorbesprechung, Konzept, etc.) eine Strecke 25 km x 2 (Hin-/Rückfahrt) x 0,3 € = Betriebsausgaben in Höhe von 75 € --> somit dein Gewinn nur noch 425 €

–> siehe hierzu auch § 4 Abs. 3 EStG

  1. Muss ich Mehrwertsteuer auf den Rechnungsbetrag aufschlagen
    und/oder Umsatzsteuer abführen, damit meine Bekannte die
    Rechnung als Werbekosten geltend machen kann?

Als Privatperson darfst du keine Rechnung mit MwSt. ausstellen. Auf der Rechnung muss vermerkt sein, dass es eine Privatrechnung ist. Deine Steuernummer muss aber ausgewiesen sein.

  1. Wieviel bleibt von den 500 Euro noch übrig, wenn ich sie
    versteuere? Ich würde eigentlich gerne soviel von meiner
    Bekannten verlangen, dass nach Steuern noch 500 Euro für mich
    übrig sind.

Das hängt ganz von Deiner Steuerprogression ab. Das Ergebnis von Einnahmen-Ausgaben (z.B. 425 €, siehe oben) wird dann auf dein Brutto gerechnet und ganz normal versteuert. Das bedeutet, dass der Gewinn so niedrig gerechnet werden muss wie nur geht! Wenn ein Verlust raus kommt ist es auch nicht schlimm. Dann kann man gegenüber dem FA immer noch argumentieren, dass es ein Versuch war und das es das nächste mal besser Durchkalkuliert werden würde… sowas in der Art.

Ich empfehle Dir deine Steuererklärung per WISO Sparbuch zu machen. Hier ist das alles sehr übersichtlich. Meine Frau ist selbst Lehrerin. Hier noch einige Tipps, falls noch nicht bekannt:

Als Lehrer werden auch folgende Werbungskosten anerkannt:

Regale für Bücher (inkl. Fahrt zum Möbelhaus!!!)
Bücher sowieso aber wichtig - die Fahrtkosten nicht vergessen - das macht viel aus - manchmal mehr als das Buch gekostet hat
Geschenkte Fachliteratur (einfach Deckblatt vom Buch kopieren und den aktuellen Amazonpreis raussuchen)

  1. Reicht es, die 500 Euro in der nächsten Steuererklärung als
    „Sonstige Einkünfte“ aufzuführen? (Falls nicht, wie melde ich
    es richtig?)

Ja, das sollte ausreichen. Wenn es sich um eine einmalige Tätigkeit handelt und nicht gewerblich ist, sind es sonstige Einkünfte.

  1. Muss ich Mehrwertsteuer auf den Rechnungsbetrag aufschlagen
    und/oder Umsatzsteuer abführen, damit meine Bekannte die
    Rechnung als Werbekosten geltend machen kann?

Nein, sie kann die Kosten auch absetzen, wenn sie nur eine Quittung bekommt. Tragen Sie Ihre Steuernummer auf der Quittung ein. USt dürfen Sie als Nicht-Unternehmer nicht ausweisen.

  1. Wieviel bleibt von den 500 Euro noch übrig, wenn ich sie
    versteuere? Ich würde eigentlich gerne soviel von meiner
    Bekannten verlangen, dass nach Steuern noch 500 Euro für mich
    übrig sind.

Das hängt von Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz ab. Wenn Ihr Jahreseinkommen 40.000 Euro beträgt und Sie ledig sind, sind das ca. 35%. Dann müssten Sie ca. 770 Euro berechnen. Davon 35% sind ca. 270 Euro Einkommensteuer.

Hallo,
das Erstellen einer Homepage ist eine Dienstleistung, die unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb fällt (keine sonstigen Eünfte, das ist was anderes). Ganz streng genommen müssten Sie sogar ein Gewerbe anmelden, aber wir wollen mal die Kirche im Dorf lassen.
Die Einnahmen i.H.v. EUR 500 abzgl. evtl. Ausgaben für diese Tätigkeit ergeben den Gewinn aus Gewerbebtrieb, den Sie in der Anlage G eintragen. Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung reichen Sie formlos auf einem seperaten Blatt dazu.
Zur Umsatzsteuer: wieder theoretisch: auf jeden Umsatz müssen zunächst 19% USt aufgeschlagen werden, aber Dank der Kleinunternehmerregelung (bis max. 17500 EUR/Jahr) nicht. Daher: keine USt in die Rechnung mit aufnehmen, auf die Kleinunternehmerregelung verweisen.
Falls Sie Umsatzsteuer ausweisen, müssen Sie diese an das Finanzamt wieder abführen, geht also auch.
Wenn Sie 500 EUR „verdienen“ möchten, müssen Sie schon so ca. 700 EUR Einnahmen haben, denn der Steuersatz an Einkommensteuer, Soli und ggfs. KiSt macht schon so 20 bis 25% aus. 700 minus 25% Steuer gibt 525 EUR „cash“.

Insgesamt also ziemlich viel Aufwand für eine einmalige Tätigkeit.

Mit freundlichen Grüssen
Barbara

Da bin ich leider der falsche Ansprechpartner, ich berate vorwiegend zu Steueroptimierung offshore und geldanlagen

Hi Inge,

Der Kunde erhält eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer.

Die Einnahmen und Ausgaben werden aufgelistet, der Gewinn kann bei der Einkommensteuererklärung in Anlage S (2. Seite unten) eingetragen werden.

Aus Vereinfachungsgründen sind Nebeneinkünfte bis zu einer Höhe von jährlich 410 € Gewinn von der Einkommensteuer befreit.

Liegen ihre Nebeneinkünfte zwischen 410 € und 820 €, so sind diese teilweise steuerfrei. Diese Regelung ist unabhängig von der Höhe des Gesamteinkommens (§ 46 Abs. 3, 5 EStG bzw. § 70 EStDV).

Obwohl zusammenveranlagte Ehegatten ihre Nebeneinkünfte addieren müssen, gelten die o. g. Grenzen von 410€/820€ sowohl für Alleinstehende als auch für – zusammenveranlagte – Ehepaare. Sie verdoppeln sich nicht.
Es handelt sich bei den € 410 € um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag, d. h.: Bei Überschreitung Besteuerung des gesamten Gewinns.

Vergessen Sie die Ausgaben nicht, Internetnutzung, Strom für EDV, Büronutzung, Programme, das sind Kosten, die Sie haben / hatten um diese Homepage gestalten zu können und dürfen als Ausgaben abgezogen werden, übrig bleibt weniger als die 410.- Euro.

Gruß Frank

Hallo,
du bist doch sicher in der GEW. Frag doch dort an, dann weißt du es ganz genau.

Grüßle deine
Ute

  1. Reicht es, die 500 Euro in der nächsten Steuererklärung als
    „Sonstige Einkünfte“ aufzuführen? (Falls nicht, wie melde ich
    es richtig?)

Ich bin kein Steuerexperte, aber meines Wissens muss das unter „Einkünfte aus selbstständiger Arbeit“. Ev. kommt da auch eine Einnahmen-/Ausgabe-Liste dazu ?

  1. Muss ich Mehrwertsteuer auf den Rechnungsbetrag aufschlagen
    und/oder Umsatzsteuer abführen, damit meine Bekannte die
    Rechnung als Werbekosten geltend machen kann?

das ist - glaube ich - nicht abhängig von ausgewiesener MwSt.

  1. Wieviel bleibt von den 500 Euro noch übrig, wenn ich sie
    versteuere? Ich würde eigentlich gerne soviel von meiner
    Bekannten verlangen, dass nach Steuern noch 500 Euro für mich
    übrig sind.

Das ist die interessanteste Frage von allen :smile:
Ich hab sowas auch schon mal gemacht, und war ziemlich enttäuscht, was da übrig blieb. Aber da am besten einen Steuerberater fragen. Der weiß auch sicher korrekte Antworten zu 1. und 2. und einige Tricks, wie so etwas möglichst effektiv (und trotzdem noch korrekt :wink: ablaufen kann

LG
Boogy

Hallo Inge,

ja, die einfache Angabe reicht m.E. völlig aus. Da es sich steuer-technisch um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, kannst du auch die Ausgaben, die du zur Erzielung dieser Einkünfte hast (z.B. Fahrtkosten, Porto, techn. Anschaffungen…?), noch von den Einnahmen abziehen und nur den Rest versteuern. Dieser könnte vielleicht auch negativ sein… - dann wirst du aber mit unbequemen Rückfragen rechnen müssen.

Da dieser verbleibende Betrag dein zu versteuerndes Einkommen erhöht, ist der Steuersatz dein persönlicher Spitzensteuersatz - der hängt natürlich von deinem Einkommen ab :wink: ich würde mal von ca. 40% ausgehen. - Dementsprechend müsstest du also ca. €850,- verlangen, falls dir keine Ausgaben (s.o.) einfallen.

Viel Erfolg!
Roger

das ist etwas, wo ich keine ahnung von habe, tut mir leid.
gruß

Diese Frage kann ich zum größten Teil nicht
beantworten.
Für diese einmalige Tätigkeit besteht eigentlich
keine Umsatzsteuerpflicht, sodaß eine Abgabe der
Mehrwertsteuer entfällt.
Inwieweit der Höhe nach ein Aufschlag auf die 500 €
hochrechnen läßt ist dahingehend unbekannt, da dies
von weiteren Faktoren abhängig ist:
Jahresbrutto, Werbungskosten, Sonderausgaben, außerge-
wöhnliche Belastungen usw.
Steuer-Programme (von WISO, Elsterkostenlos) könnetn
hier weiterhelfen.
Etwas Ahnung sollte man jedoch haben.
Wenn nicht vielleicht einen St.-Berater oder Lohn-
steuerhilfeverein aufsuchen.
Ob sich das allerdings rechnet?

Gruß -M.