hallo,
ich habe nachfolgenden beitrag bei http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/53…
gefunden.
Einmaliges Hinzuverdienen bei ALG II
Wenn man in einem Monat einmalig (durch z.B. Erntearbeiten) so viel Geld verdient und über die Obergernze fällt, so wird das Arbeitslosengeld nicht eingestellt, sondern auf mehrere Monate aufgeteilt und nur die Teilsummen angerechnet.
gibt es dazu eine rechtl. grundlage oder steht es vielleicht irgendwo im sgb ?
für eine antwort wäre ich sehr dankbar
im vorraus besten dank
fg
willi
Hallo, Willi
Das regelt der § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11.html
Siehe dazu auch hier die Fachlichen Hinweise der Bundesarbeitsagentur zu § 11 SGB II (ab Seite 20, Punkt 1.3 „Einmalige Einnahmen“, insbesondere Randziffer 11.14 ff):
http://www.harald-thome.de/sgb-ii—hinweise.html bzw.
http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA…
Allgemein zum Einkommen auch interessant : http://hartz.info/index.php?topic=17.0
LG
Da kann ich leider nicht helfen
Guten Abend!
Das Leben mit Hartz- IV, also dem Arbeitslosengeld II reicht bei weitem nicht aus, um einigermaßen Leben zu können. Deshalb versuchen viele Betroffene, eine Nebentätigkeit auszuüben. Doch man sollte genau wissen, wie viel man davon behalten kann!
Einkommen.
Beim ALG II wird Einkommen angerechnet, das heißt vom Leistungsanspruch abgezogen. Deshalb muss das Einkommen des Antragstellers, des (Ehe)Partners sowie der unverheirateten Kinder unter 25 Jahre im Haushalt angegeben werden, damit der gemeinsame Leistungsanspruch ermittelt werden kann!
Einkommen sind:
- Arbeitsentgelt aus nichtselbständiger Arbeit
- Aus selbständiger Tätigkeit
- Renten (alle Arten)
- Arbeitslosengeld I und Krankengeld
- Kindergeld und
- Unterhaltszahlungen
- Mieteinnahmen oder Kapitaleinkünfte (z.B. Zinsen) dazu.
Bei Einkommen aus nichtselbständiger Beschäftigung gilt ein Freibetrag, andere Einkommen werden fast vollständig angerechnet. Für Selbständige gelten einige Sonderregelungen. Vom Bruttoeinkommen aus Beschäftigung werden zunächst
abgezogen: Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung. Daraus ergibt sich dann das Nettoeinkommen.
Zur Ermittlung der Freibeträge wird nur das Bruttoeinkommen herangezogen. Es gilt ein Grundfreibetrag von 100 Euro € (pauschal). Wer also nur 100 € im Monat dazuverdient, kann dieses Nebeneinkommen vollständig behalten! Der Erwerbstätigenfreibetrag beträgt zusätzlich für jeden Euro über 100 €:
- bis 800 € gelten 20 % (0,20 € von 1 €)
- von 800 bis 1.200 € gelten 10 % (0,10 € von 1 €)
- von 1.200 € bis 1.500 € gelten weitere 10 %,
jedoch nur für Personen mit mindestens einem minderjährigen Kind (0,10 € von 1 €). Darüber liegendes Einkommen (netto) wird voll angerechnet!
Ausnahmeregelung: Bei einem Einkommen über 400 € können auf Antrag statt der 100-€-Grundpauschale auch die tatsächlichen höheren Kosten geltend gemacht werden (Nachweis erforderlich).
Nicht zu berücksichtigende Einkommen (müssen aber angegeben werden) sind:
- Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Erziehungsgeld
- Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung
- Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird (selbst bewohnte angemessene Immobilie)
- Kindergeld, das an volljährige Kinder, die nicht mehr im Haushalt leben, weitergeleitet wird
- 100 € monatlich aus Erwerbseinkommen bei Sozialgeldempfängern unter 15 Jahren (wenn die/der Jugendliche z.B.
Zeitungen austrägt und sich was hinzuverdient). - Einnahmen, die 50 € pro Jahr nicht übersteigen (z.B. einmalige Zinszahlungen) werden nicht berücksichtigt.
Zweckbestimmte Leistungen
Daneben gibt es noch eine Reihe sogenannter zweckbestimmter Leistungen, die nicht als Einkommen beim Alg-II-Bezug angerechnet werden dürfen, diese Leistungen sind jedoch sehr speziell und können hier nur auszugsweise dargestellt werden:
- Blindengeld nach dem Landesblindengesetz,
- Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten,
- Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers,
- Arbeitsförderungsgeld in Werkstätten für Behinderte,
- Entschädigung für Blutspender,
- Schmerzensgeld für einen Unfall mit körperlichen Folgen
-Persönliches Budget
-Zuschüsse für Behinderte nach UN-Behindertengesetz
-Zuschüsse für die berufliche Rehabilitation
Neben dem Arbeitslosengeld II (ALG II) ist es möglich, sog. Minijobs anzunehmen. Dabei ist es wichtig, eine bestimmte Grundfreibetragsgrenze nicht zu überschreiten, da Sie sonst erhebliche Einbußen davon tragen.
Grundfreibetrag
Ein Grundfreibetrag von 100 Euro gilt für alle Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Das heißt: Jeder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld-Bezieher kann 100 Euro verdienen, ohne dass seine Leistung gekürzt wird. Von Bruttoeinkommen, die zwischen 100 Euro und 800 Euro liegen, bleiben dem Arbeitslosengeld-II-Empfänger 20 Prozent (also maximal 140 Euro). Liegt das Einkommen darüber, sind 10 Prozent anrechnungsfrei.
Bei 900 Euro Zuverdienst ergäbe das zum Beispiel einen Freibetrag von: 100 Euro (Grundfreibetrag) plus 140 Euro (20 Prozent von 700 Euro) plus 10 Euro (10 Prozent von 100 Euro), also insgesamt 250 Euro.
Die Obergrenze für die Freibeträge liegt für Hilfebedürftige ohne Kinder bei einem Bruttoeinkommen von 1.200 Euro, für Hilfebedürftigen mit Kindern bei einem Bruttoeinkommen von 1.500 Euro.
Fahrtkosten?
Wer mehr als 400 Euro brutto verdient, kann auch noch Fahrtkosten und andere Ausgaben von seinen Einkünften abziehen, Für die Fahrt zur Arbeit gilt eine Kilometerpauschale von 20 Cent je Entfernungskilometer, es sei denn, es entstehen nachweislich höhere Kosten. Ist die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar, erstatten die Job Center nur die Kosten, die die Fahrt mit den Öffentlichen verursachen würden.
Tschüß
Kann ich dir leider so nicht beantworten. Frage doch bitte im dortigen Forum nach! Viele Grüße
hallo,
am besten im internet nachschauen unter:www. gegen hartz4.de, da kann man einiges nachsehen und man wird auch über die neuesten veränderungen usw. über e-mail verständigt.
LG chipsy759
Hallo Willi,
ja, das mit den 80%, die sie dir abziehen, wenn du über 100 Dinger verdienst, ist ein alter Hut. Keine Ahnung, ob das irgendwo im sbg2 steht. Aber sei dir gewiß: Das HiobCenter wird euch reichlich Zettel ausfüllen lassen. Ich habe damals jedenfalls geflucht und mir in den Arsch gebissen, daß ich so ‚ehrlich‘ war.
Doch probiere selber dein Glück!
LG
Matin
Hallo Willi,
in § 11 (3) SGB II ist geregelt, dass das einmalige Einkommen, das im Anrechnungsmonat zum Wegfall der Leistungsberechtigung führen würde, auf sechs Monate (Bewilligungszeitraum) verteilt wird.
Gruß
R.
Hallo,
ich bin keine Expertin für die Leistungsgewährung nach dem SGB II. Ich habe nur das unten stehende gefunden. Aber die Begründung auf den einschlägigen Seiten: einmaliges Einkommen soll verteilt werden, damit der Krankenversicherungsschutz erhalten bleibt, ist eigentlich schlüssig.
l.G.
http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/BJNR29…
unter 1.: …oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist …
§ 2 Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit
(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.
(2) (weggefallen)
(3) Ist bei laufenden Einnahmen im Bewilligungszeitraum zu erwarten, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen, kann als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu Grunde gelegt werden. Als monatliches Durchschnittseinkommen ist für jeden Monat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Absatz 2 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden wurde, ist das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte monatliche Durchschnittseinkommen bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zu Grunde zu legen, wenn das tatsächliche monatliche Durchschnittseinkommen das bei der vorläufigen Entscheidung zu Grunde gelegte monatliche Durchschnittseinkommen um nicht mehr als 20 Euro übersteigt.
(4) (weggefallen)
(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.
(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen. Ist die Einnahme in Geldeswert auch als Teil des Regelbedarfs nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt, ist als Wert der Einnahme in Geldeswert höchstens der Betrag anzusetzen, der für diesen Teil in dem maßgebenden Regelbedarf enthalten ist.
(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn
1.Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
2.die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.
Hallo Willi, ich wusste garnicht, dass so eine Verteilung möglich ist. Kann leider hier nicht helfen.
Sorry, keine Ahnung
Hallo,
so weit bekannt gibt es bei einem Betrag von 400,-€ folgende Aufrechnung:
100,-€ frei
20% von 300,-€= 60,-€
Rest wird angerechnet. Kann bei der nächsten oder übernächsten Zahlung sein.
Dass das aufgeteilt wird ist mir nicht bekannt.
Gruß
Hallo Wilhelm, also von aufteilen über mehrere Monate weiß ich nichts. Was meinst Du denn mit „Obergrenze“. Eine Grenze des Hinzuverdienens gibt es nicht. Im Gegenteil, Du sollst Dich ja vom Amt unabhängig machen und durch eigenen Verdienst Deinen Lebensunterhalt bestreiten können.
Als Hartz IV Empfänger hast Du einen Freibetrag von 100 Euro/Monat. Dh. wenn Du 99 Euro im Monat hinzuverdienst wird Dir von Deinen Hartz IV Leistungen nichts abgezogen. Wenn Du z.B. 400 Euro/Monat hinzuverdienst, werden Dir 240 Euro von den Hartz Leistungen abgezogen.
Als Geldeingang wird immer das Datum herangezogen, wann das Geld auf dem Konto war. Bei Cash-Zahlungen legst Du eine Quittung mit Datum vor. Ich erwähne das, weil es vorkommt, das die Arbeit z.B. im Januar abgeschlossen war und die Zahlung erst im Februar erfolgte. Du könntest den Arbeitgeber bitten, den Lohn zu splitten und z.B. von Januar bis April zu überweisen (in Teilbeträgen)oder wie es eben passt, so daß die Beträge unter 100 Euro liegen.
Gruß
Winnie
Hallo,
Einkommen ist in dem Monat, wo es ausgezahlt wird (und nicht beim Verdienst oä.) als Einkommen anzurechnen.
Achtung: Es gibt ein paar Freigrenzen.
Der Rest wird in den Monaten darauf auch angerechnet, aber als VERMÖGEN. Dazu gelten Freigrenzen in Vierstelliger Höhe, die ich nicht auswendig weiß.
Gruß
strandperle02
Guten Abend.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11.html
§ 11 Abs. 3 S.3 SGB II
„Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.“