Einmalzahlung auf mehrere Monate aufteilen

Hallo,

gebe es für den AG und AN einen Unterschied, ob eine Einmalzahlung wirklich nur einmal ausgezahlt würde oder anteilig auf das Gehalt auf mehrere Monate ausbezahlt wird?
Also angenommen, es gibt eine Einmalzahlung von 6000€; AN verdient sonst 3000€. Nun wünscht der AN, dass das Geld auf 6 Monate zusätzlich zum Lohn aufgeteilt wird; er also monatlich 4000€ verdienten würde. Würde das für den AN oder AG irgendwelche Nachteile haben? Würde der AG dann am Ende „mehr bezahlen müssen“?

Danke und Gruß,
Fred

Hi!

Auf das Jahr gesehen - nein.
Allerdings auch keine Vorteile …

VG
Guido

Hi Guido,

über die Sache mit der „Märzklausel“ ließe sich wohl schon ein Fall konstruieren, in dem die Verteilung über sechs Monate zu einer höheren Beitragsbelastung führt, weil nur im Vorjahr alle Beitragsbemessungsgrenzen überschritten waren, aber nicht im laufenden Jahr…

Schöne Grüße

MM

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Hi!

hatte ich nachgedacht, es dann aber wegen der 3000,-€ monatlich über den Haufen geworfen :smile:

VG
Guido

Was hat denn die Märzklausel damit zu tun? Es wäre doch keine Einmalzahlung, sondern ein laufender Bezug. Also sozusagen eine temporäe Gehaltserhöhung…

Es ging um die Frage, ob ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als Einmalzahlung oder gesplittet unterschiedlich bewertet wird.

Ach so. Ich hatte gedacht, dass die Aufsplittung einer Einmalzahlung bzw. eines sonstigen Bezugs auf mehrere Monate automatisch mit dem Kürzel L = laufender Bezug in der Gehaltsabrechnung klassifiziert wird. Es würde also weiterhin auch bei der Aufspliitung ein „E“ stehen?

Hallo,

das E steht, wie du schon richtig bemerkt hast, für Einmalbezug (Erbsenzählermodus: Einmalzahlung SV, Sonstiger Bezug Steuer). Im entsprechenden Monat wird schon durch die Schlüsselung eine geringere Steuer erreicht. Dies hat aber keine Auswirkungen auf die Einkommensteuerschuld am Jahresende. D.h., der Einmalbezug wird genauso der Einkommensteuer unterworfen, wie die laufenden Bezüge.
Ausnahme: Zahlungen für mehrjährige Bezüge, hier ganz klassisches Beispiel eine Abfindung, die wird sowohl in der Einkommensteuererklärung, als auch in der Abrechnung de sg. Fünftelregelung unterworfen, vorausgesetzt, die Besteuerung ist günstiger (Stichwort Günstigerprüfung)

Viele Grüße

Gesine

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VIelen Dank.
Ich muss nochmal fragen. Es würde also weiterhin auch bei der mehrmonatigen Aufspliitung ein „E“ stehen? Oder bestünde Wahlfreiheit?