Einmalzahlung nach Tod - welcher Steuersatz kommt zur Anwendung?

Hypothetischer Fall:

Freiberuflicher Mitarbeiter verstirbt im Sommer 2014 unerwartet. Mit Arbeitgeber war vertraglich vereinbart, dass nach Abschluss und veräußerung eines größeren Objektes, für das der Verstorbene federführend war, ein Betrag von 300.00 Euro gezahlt würde. Da das Objekt erst Ende 2015 veräußert wird, wird den Erben (Witwe, 3 Kinder, alle berufstätig, gesetztliche Erbfolge bei Zugewinngemeinschaft) diese Summe erst nun ausgezahlt.

Frage:

Wie wird diese Einmalzahlung steuerlich behandelt?

a) Erfolgt eine Aufteilung des Geldes (Witwe 150.00 KInder je 50.000) und versteuerung im Jahre 2015 mit dem individuellen Steuersatz des jeweiligen Erben?

b) Erfolgt die Besteuerung der 300.000 Euro im Gesamten (wie wenn der Verstorbene seine einkünfte noch versteuert) und die Restsumme nach Steuer wird unter den Erben verteilt?

c) ist in denj obigen Fällen ggf. die Fünftelregelung für einmalzahlungen anzuwenden?

d) Wäre die Zahlung Ende 2014 erfolgt, hätte sich dann ein anderes Bild ergeben?

Vielen Dank

Die Erben haben Einkünfte, die sie selber versteuern müssen. Bei selbständigen Einkünften werden diese eventuell zu Einkünften aus Gewerbebetrieb umqualifiziert, wenn berufsfremde Erben beteiligt sind. Eine Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss sollte dennoch möglich sein, so dass der Gewinn der Erbengemeinschaft im Zuflussjahr besteuert werden kann. Die Möglichkeit der Bilanzierung sollte jedoch auch bestehen, da es gewerbliche Einkünfrte sind, damit bestünde gegebenenfalls die Möglichkeit, eine andere zeitliche Zuordnung vorzunehmen und Rückstellungen zu bilden. Es erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung, dabei erhalten die Erben ihre Anteile am Gewinn und am Gewerbesteuermessbetrag der Erbengemeinschaft zugerechnet. Versteuert wird es dann von den einzelnen Erben mit ihren individuellen steuerlichen Verhältnissen, gegebenenfalls unter Ausnutzung des §35b EStG, der eine Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer vorsieht.

In meinen Augen ist das ein Fall, bei dem ein Steuerberater konsultiert werden sollte.

anmerkungen:

  • es geht wohl nicht um gewerbliche einkünfte (freiberuflicher MA klingt nach architekt oder so)

  • die erben können evtl. auf eine EGF verzichten, da es sich um einen einmaligen vorgang handelt, der von untergeordneter bedeutung ist und mit einer jeweiligen anlage zur anlage S verschafft werden kann. das ist aber nur randnotiz. im prinzip besteht die EÜR wohl aus ein paar zeilen

  • der frager schreibt, dass es sich um ein objekt handelt, das über mehrere jahre diese zahlung bewirkt. hier greift evtl. die steuerermäßigung nach §34. muss man prüfen

auf jeden fall sollte sich das ein steuerberater ansehen bei der summe.

gruß inder

Ja, aber sie werden umqualifiziert, wenn beispielsweise der Erblasser Architekt war, die Erben aber keine Architekten sind, so das BMF vom 14.3.2006, BStBl I 2006, 253, Rz. 1 bis 6.

ok

wieder was gelernt. vielen dank

gruß inder

Vor allem ist hier erst einmal die Steuerart zu unterscheiden. Die Fragen a) bis d) beziehen sich alle auf die Einkommensteuer, aber man darf auch die Erbschaftsteuer nicht vergessen.

Anders als bei der Einkommensteuer gilt nämlich bei der ErbSt nicht das Zuflussprinzip. Wenn also der Anspruch auf die 300.000,00 zum Todeszeitpunkt schon bestanden hat, wird dieser Anspruch mit vererbt. Bei der Einkommensteuer versteuern die Erben, da erst nach dem Tode zugeflossen.

Ja. Die Erben bilden alle miteinander eine Erbengemeinschaft, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Warum gewerbliche Einkünfte, hat Gunnar bereits erläutert. Es ist also eine Feststellungserklärung (und auch eine Umsatzsteuererklärung) anzufertigen.

Man darf an dieser Stelle aber nicht unerwähnt lassen, dass die Einkünfte, die dem Mann bis zu seinem Tod zugeflossen sind, noch durch den Mann selbst zu versteuern sind. Also haben die Erben hier eine doppelte Pflicht.

Erstens die Einkünfte für den Mann (bis zum Todeszeitpunkt) und dann die eigenen aus der Erbengemeinschaft zu erklären.

b) Nein. Es wird eine Feststellungserklärung für die Gemeinschaft eingereicht, aus der sich die EInkünfte ergeben, die jedem einzelnen Beteiligten zugerechnet werden.

c) Für eine Fünftelregelung ist hier kein Raum, da es sich um eine provision für ein Projekt handelt.

d) Nein. Da war der Mann bereits genauso tot wie im Jahr 2015.

Also, zusammengefasster Fahrplan:

  1. Erbschaftsteuererklärung
  2. Einkünfteermittlung für den Verstorbenen und Einkommensteuererklärung 2014 für ihn - gegebenenfalls in Zusammenveranlagung mit der Witwe
  3. Umsatzsteuererklärung 2014 für den Verstorbenen
  4. Feststellungserklärung 2014 für die Erbengemeinschaft
  5. Umsatzsteuererklärung 2014 für die Erbengemeinschaft
  6. gegebenenfalls Gewerbesteuererklärung 2014 für die Erbengemeinschaft
  7. Wiederholung von 4. bis 6. bis zur Auflösung des Betriebes und damit Beendigung der Erbengemeinschaft

Rückstellungsbildung - okay. Aber die Einkünfte würden dann auf jeden Fall im Jahr 2014 anfallen, da per Definition bei der Bilanz der Gewinn am Schluss des Jahres entsteht.

Abgesehen davon besteht die Möglichkeit der Bilanzierung auch, wenn alle Erben die freiberufliche Qualifikation haben und eine Freiberufler-GbR entsteht.

wg. USt

2.3.1. Unternehmereigenschaft des Erben

Die Unternehmereigenschaft ist im Umsatzsteuerrecht an die Person des
Unternehmers geknüpft. Sie endet daher mit seinem Tod. Die
Unternehmereigenschaft kann nicht im Erbgang übergehen (vgl. BFH Urteil
vom 19.11.1970, V R 14/67, BStBl II 1971, 121). Der Erbe wird nur dann
zum Unternehmer, wenn in seiner Person die Voraussetzungen verwirklicht
werden, an die das Umsatzsteuerrecht die Unternehmereigenschaft knüpft
(Abschn. 2.6 Abs. 5 Satz 1 und 2 UStAE).

Ergänzung zu C)

Die Tarifermäßigung der Fünftel-Regelung ist auf Gewinneinkünfte nur anwendbar, wenn

-die Vergütung für eine sich über länger
als zwölf Monate erstreckende Sondertätigkeit gezahlt wird, die von der
übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen abgrenzbar ist und nicht zum
regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört oder

-wenn der Steuerpflichtige sich über mehr
als zwölf Monate ausschließlich der einen Sache gewidmet und die
Vergütung dafür in einem Kalenderjahr erhalten hat.

Herzlichen Dank!

Ja, bei der Summe ist ein Steuerberatungstermin definitiv angesagt, aber durch die Vorinformationen kann man sich schon mal intensiver mit den konkreten Problemfeldern beschäftigen und dadurch die einlassungen des SB besser verstehen.