Einnahme ohne Zuschüsse vom AA ?

Also das is jetzt im Titel nicht kurz zu beschreiben gewesen. Sorry.

Es geht darum. Ich bin momentan arbeitslos gemeldet.
Mit ein paar Bekannten und deren bereits vorhanden Firmen (Teilweise sogar GmbHs) will bzw. soll ich zusammen arbeiten und einen Teilbereich übernehmen. Wir arbeiten dann alle zusammen und stellen Rechnungen gegen eine GmbH die usn beauftragt usw. Sprich jeder hat seine Kompetenz und die wird von der GmbH vermarktet.

Nun will ich aber nicht gleich zack zack einen Gewerbeschein holen udn Überbrückungsgeld für „nur“ 6 MOnate beziehen da ich da weng vorlaufzeit benötige. Geht übrigens um die IT Branche sprich Netzwerke. Es dauert einfach alles. Man muss auch an sich Werbung machen, Partnerprogramme machen mit z. b. IBM usw. Das kostet alles Zeit.

Nun meine Frage.
Kann ich owbohl ich arbeitslos bin, wenigstens ein wenig Geld verdienen um A schonmal Kunden zu gewinn, B Partnerverträge zu erfüllen für die ich einen Gewerbeschein brauche und C dennnoch auf die Hilfe vom AA verzichten und diese später beziehen??

Komplizier erläutert ich weis aber kann es net besser rüberbringen.

Also nochma kurz:
Arbeitslos sein mit Gewerbeschein, dennoch ALG beziehen udn ICH AG bzw Überbrückungsgeld später beziehen.

Geht das? Was muss ich dafür tun oder habt ihr bessere Ideen.
Die Firmengründung ist schon lang geplant aber viele Lieferanten in Partnerprogrammen wollen halt nen Gewerbeschein usw. Kann ja netma ne Homepage online stellen weil das auf den bestehendes Gewerbe hinweisen würde was ich noch net habe udn hab auch keine UStID usw.

Hallo,

mein Freund hat sich auch gerade selbständig gemacht. Aus einer „nicht gewollten Arbeitslosigkeit“ heraus wg. Insolvenz des Arbeitgebers.

Also: Während du arbeitslos gemeldet bist, kannst du nicht auch gleichzeitig selbständig sein. Das ginge bei einem Arbeitgeber, wo du „nebenbei“ ein Gewerbe (natürlich nur nach Abstimmung mit dem Arbeitgeber)laufen hast. Das Überbrückungsgeld bekommst du, damit du die Chance hast, aus der Arbeitslosigkeit heraus zu kommen. Das bekommst du auch nur mit Vorlage des Gewerbescheines und einem Buisnessplan.

Wenn du der Meinung bist, daß deine Firma läuft, warum macht du nicht einen Buisnessplan - den du sowieso auch für das Überbrückungsgeld benötigt - und beantragst bei deiner Hausbank Fördermittel. Was du so schreibst, reicht das Überbrückungsgeld für 6 Monate nicht . Homepage etc. kostet doch alles. Also wie gesagt, wenn du dich sicher fühlst, daß alles klappt, beantrage Fördermittel. Dauert aber auch mindestens 8 Wochen. Ansonsten überlege, wie die Auftragslage von Anfang ist. Brauchst du denn sofort eine Homepage, wo deine Auftraggeber doch sowieso im Moment aus Eurem Netzwerk besteht? Muß man sich alles mal überlegen …

Ich kann dir aber noch einen anderen Tipp geben. Je nachdem in welcher Stadt du wohnst: Jede IHK bietet kostenlos Existenzgründerseminare an. Nehme es wahr. Bereite dir einen Fragenkatalog vor. Die sind alle sehr hilfsbereit und füllen - wenn es sein muß - sogar die Formulare aus…

Wir haben uns jetzt auch durchgekämpft. Überbrückungsgeld beantragt und bewilligt bekommen. Alles andere mal abwarten. Büro und Buchhaltung etc. kann ich Gott sei Dank, so daß uns das kostenmäßig erspart bleibt.

Viel Glück
Gruß Sigi

Was deine Homepage betrifft. Sicher, schreib, hier entsteht in Kürze… rechtlich dürfte das in Ordnung sein.

Diese Antwort ist nicht korrekt
Hallo …,

gemäß § 141 SGB III kann er sehr wohl Bezüge der AA erhalten und gleichzeitig einen selbständigen Nebenerwerb betreiben, Vgl. u.a. Auszug des SGB III.

MfG
Treffpunkt-Mittelstand
http://www.treffpunkt-mittelstand.de

SGB III § 141 Anrechnung von Nebeneinkommen

(1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aus, ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen. Satz 1 gilt für selbständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger entsprechend mit der Maßgabe, dass pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben angesetzt werden, es sei denn, der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach.

(2) Hat der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruches neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine geringfügige Beschäftigung mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Arbeitsentgelt bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruches aus einer geringfügigen Beschäftigung durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.

(3) Hat der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruches neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine selbständige Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger von weniger als 15 Stunden wöchentlich mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Arbeitseinkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruches durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.

(4) Leistungen, die ein Bezieher von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung

  1. von seinem Arbeitgeber oder dem Träger der Weiterbildung wegen der
    Teilnahme oder
  2. auf Grund eines früheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne
    Ausübung einer Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme

erhält, werden nach Abzug der Steuern, des auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteils der Sozialversicherungsbeiträge und eines Freibetrages von 400 Euro monatlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

1 „Gefällt mir“

Hallo,

sehr intereassant. Uns wurde es vom AA leider anders gesagt. Wenn es so geht, macht es natürlich Sinn.

Gruß Sigi