Einnahme/Überschuss bei Freiberuflern

Person A hat im Monat M Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit. Im Monat M+n hat er Aussgaben, die mit dieser freiberuflicher Tätigkeit „indirekt“ zusammen hängen (bspw Notebook: neues Notebook gekauft, bei der Tätigkeit aber ein altes verwendet).

Kann unsere Persion diese Ausgaben auf die Einnahmen geltend machen? Sprich wird die Einnahmen/Überschuss-Rechnung übers Jahr gesehen oder ist es nicht möglich, da die konkreten Ausgaben ja definitiv (da zeitlich danach) nicht für diese konkrete Tätigkeit verwendet wurde?

Danke! :smile:

Hallo,

wenn die Tätigkeit nachhaltig weiter ausgeübt wird und nicht nur der
eine Einnahmeposten angestrebt wurde, dann sind die Betriebsausgaben
auch dann ansetzbar, wenn die Einnahmen „dazu“ erst in Zukunft
sprudeln. Aber Obacht: Laptop kostet bestimmt mehr als 410,- Netto,
dann ist dieser abzuschreiben (tendentielle Nutzungsdauer 36 Monate).

Mfg vom

showbee

Ok, soweit verstanden, aber in dem Beispiel sind Einnahmen VOR dem Kauf gesprudelt!? Wie ist es da?
Danke schonmal!

Ok, soweit verstanden, aber in dem Beispiel sind Einnahmen VOR
dem Kauf gesprudelt!? Wie ist es da?
Danke schonmal!

Hallo,

Hallo!

es sollten auch Einnahmen nach dem Kauf sprudeln… jedenfalls
sollte
die Absicht dessen bestehen, weil sonst keinerlei objektiver
und
subjektiver Zurechnungszusammenhang bestünde.

Genaudiese Einnahmen nach dem Kauf gibt es eben in meinem Bsp. nicht - daher auch die Frage!
Danke und viele Grüße, Florian

Genaudiese Einnahmen nach dem Kauf gibt es eben in meinem Bsp.

Hallo,

hmmm. Wenn keine Einnahmen in Aussicht, dann wird doch der Laptop objektiv nur zu privaten Zwecken genutzt. Warum sollte er denn dann Betriebsausgabe sein bzw. die Steuerlast mindern? Kann man sich solche Fragen nicht selbst beantworten.

Hmmm

der showbee

hmmm. Wenn keine Einnahmen in Aussicht, dann wird doch der
Laptop objektiv nur zu privaten Zwecken genutzt. Warum sollte
er denn dann Betriebsausgabe sein bzw. die Steuerlast mindern?
Kann man sich solche Fragen nicht selbst beantworten.

Hi,
das war auch mein erster Gedanke. Allerdings wurde in dem Bsp. ja ein Notebook für die Tätigkeit benötigt. Die Anschaffung des neuen Notebooks trägt also dazu bei, solch eine Tätigkeit auch weiterhin durchführen zu können. Daher meine Frage, wie so etwas im Steuerrecht gehandhabt wird.
Danke & Gruß Florian

Hallo,

also langsam wirds mir zu bunt! Wird denn nun eine solche Tätigkeit
beibehalten und werden in Zukunft noch Einnahmen aus dieser Tätigkeit
fließen oder nicht?

Mal heisst es nein

„Genau diese Einnahmen nach dem Kauf gibt es eben in meinem
Bsp. nicht
- daher auch die Frage!“

dann wieder ja

„Die Anschaffung des neuen Notebooks trägt also dazu bei, solch
eine Tätigkeit auch weiterhin durchführen zu können. Daher
meine Frage, wie so etwas im Steuerrecht gehandhabt wird.“

Also eine Absicht (etwas, was nur im Kopf besteht), kann man doch
nicht von Tag zu Tag wechseln…

Grds.: weitere Einnahmen --> Absetzbarkeit, keine weiteren Einn. -->
keine Absetzbarkeit!

Mfg vom

showbee

also langsam wirds mir zu bunt! Wird denn nun eine solche
Tätigkeit
beibehalten und werden in Zukunft noch Einnahmen aus dieser
Tätigkeit
fließen oder nicht?

Sorry für die Verwirrung: Ich meinte, dass in dem Jahr, um das es geht, keine Einnahmen mehr geflossen sind. Was unsere Person A in der Zukunft, also im nächsten Jahr machen wird, ist offen…
Gruß Florian

Hallo Florian,

uns Showbee hat es schon sehr deutlich gemacht.

Eine Betriebsausgabe liegt dann vor, wenn sie betrieblich veranlasst ist. Im vorliegenden Fall liest es sich für mich so, dass A ein Notebook benutzt hat, um Einnahmen zu erzielen. Später kauft er ein weiteres Notebook und nutzt nun diesen Kaufbeleg als Ausgabenbeleg für seine Gewinnermittlung.

Dies geht selbstverständlich so nicht. Der neue Notebook dient nicht dem Betrieb.

Anders ist dies, wenn der Betrieb weitergeführt wird und weiterhin Einnahmen erzielt werden. Dann kann ein Notebook durchaus dem Betrieb dienen und die Ausgabe ist eine entsprechende.

Zusatz: Gerade ein Notebook wird nicht zu 100 % betrieblich genutzt. Stets ist eine private Nutzung zu berücksichtigen.

Hilft das?

Es grüßt

Berta

Dies geht selbstverständlich so nicht. Der neue Notebook dient
nicht dem Betrieb.

Hi, ok, verstanden! (Wie gesagt, intuitiv auch logisch, aber in unserem Steuerrecht hat nicht viel mit Intuition zu tun :wink: )

Hilft das?

Hilft!
Danke & Gruß Florian