Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit nachweisen

Hallo zusammen,

noch eine Frage:

Wie muss oder kann ein freiberuflich Tätiger seine Einnahmen bei der Steuererklärung nachweisen?
Kann / muss er seine Rechnungen und Gutschriften aus Honorartätigkeit vorlegen?
Gibt es andere Nachweise?

Oder gibt er die Summen an, ohne Nachweise?
Und, stellen wir uns vor, die Einnahmen seien recht gering:
Muss er nachweisen, dass er keine höheren Einnahmen hat?
Aber wie könnte er das?

Danke,
Bixie

Hallo zusammen,

noch eine Frage:

Wie muss oder kann ein freiberuflich Tätiger seine Einnahmen
bei der Steuererklärung nachweisen?
Kann / muss er seine Rechnungen und Gutschriften aus
Honorartätigkeit vorlegen?

Zunächst nicht dem FA vorlegen, aber er muss die Belege zusammenstellen und eine EÜR abgeben, die auf Basis von einnahmen und Ausgaben leicht nachprüfbar sein muss.

Gibt es andere Nachweise?

Oder gibt er die Summen an, ohne Nachweise?
Und, stellen wir uns vor, die Einnahmen seien recht gering:
Muss er nachweisen, dass er keine höheren Einnahmen hat?
Aber wie könnte er das?

In dem er seine Kontoauszüge aufbewahrt und mit seiner Unterschrift unter der Erklärung unterschreibt er die Richtig- und Vollständigkeit!

Danke,
Bixie

Bitte E.

Servus,

Wie muss oder kann ein freiberuflich Tätiger seine Einnahmen
bei der Steuererklärung nachweisen?

Bei der Steuererklärung selbst muß er keinen Nachweis führen. Stell Dir mal vor, wie die Steuererklärungen von Rödl & Partner sonst aussähen: Die müßten mit einem 7,5-Tonner zum FA gebracht werden.

Die Einnahmen müssen (im Fall des Überschussrechners) nachvollziehbar aufgezeichnet werden. Nachvollziehbar heißt, daß jemand anders, wenn er ein wenig von der Materie versteht, mühelos in der Lage sein muß, zu überprüfen, ob die Einnahmen, die in der Anlage EÜR zur ESt-Erklärung oder in einer formlos beigelegten Überschussrechnung in einer Summe oder in mehreren Teilsummen aufgeführt sind, wahrheitsgemäß wiedergegeben sind.

Die Rechnungen, die erstellt werden, müssen in einem oder mehreren Buchungskreisen durchgehend und nachvollziehbar nummeriert werden.

Wegen der nachvollziehbaren Dokumentation hat sich Folgendes bewährt:

Aufzeichnung der Einnahmen entweder in der Art eines Kontos, das kann beim Überschußrechner z.B. eine Excel-Liste sein, nach Belegnummern mit Betrag und Datum der Zahlung, und Ablage der Ausgangsrechnungen alphabetisch nach Debitoren. Auf diese Weise ist Auffinden sowohl vom Bankkonto ausgehend, als auch vom Namen des Kunden ausgehend, mühelos möglich.

Je nachdem, wie viele Belege da sind und wie komplex die ganze Geschichte ist (Bareinnahmen?), gibt es auch einfachere Systeme. Von dem beschriebenen würde ich aber nur abweichen, wenn ich mich sattelfest fühle.

Häufig verwendet wird bei Überschussrechnern das System, daß die Ausgangsrechnungen zusammen mit den Kontoauszügen und den Aufzeichnungen der Bareinnahmen unmittelbar bei den Belegen zu den jeweiligen Geldbewegungen abgelegt werden. Wenn man dieses verwendet und drei Jahre später gefragt wird, wo denn eigentlich die Rechnung an Hades Consulting GmbH & Co KG vom 09.07.2009 in den erklärten Einnahmen enthalten ist, kommt man in hektisches Rumblättern und ggf. ins Schwitzen, beides ist nicht angenehm. Daher meine Ansicht, daß auch beim „kleinen“ Überschußrechner die Einnahmen nach Belegnummer - Datum - Betrag aufgezeichnet und die zugehörigen Belege nach Debitoren abgelegt werden sollten. Wenn man das mit Hand und Fuß tun will, muß man für jede Einnahme, auch für solche, für die man keine Rechnung rausgeschickt hat, einen Beleg erstellen; im Zweifelsfall einen Eigenbeleg, mit allen Angaben wie bei einer Ausgangsrechnung einschließlich Nummerierung, aber halt nicht rausgeschickt.

Muss er nachweisen, dass er keine höheren Einnahmen hat?

Nur dann, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, daß er höhere Einnahmen haben könnte. Anhaltspunkte dafür können z.B. sein, daß eine Einnahme, die beim Kunden als Aufwand oder als Ausgabe verbucht ist, nicht ohne weiteres in den Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen nachvollziehbar ist. Wenn das alles transparent gestaltet ist, braucht es keine besonderen Klimmzüge dafür.

Schöne Grüße

MM

Danke für die schnellen Antworten ot
ohne Text

Zunächst nicht dem FA vorlegen, aber er muss die Belege
zusammenstellen und eine EÜR abgeben, die auf Basis von
einnahmen und Ausgaben leicht nachprüfbar sein muss.

Und die Belege müssen 10 Jahre aufgehoben werden.

Gruß JK

sogar länger: 10 Jahre nach Ablauf des jahres, in dem der Bescheid kommt!

E.

sogar länger: 10 Jahre nach Ablauf des jahres, in dem der
Bescheid kommt!

Hmmm: Wo steht das denn, dass die Aufbewahrungsfrist erst nach dem Steuerbescheid beginnt?
In § 147 (4)Abgabenordnung - AO bzw. § 257 (5) HGB
klingt das irgendwie anders.

Gruß JK

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