Gegeben sei ein Ehepaar. Er ist selbständig (Personenfirma), sie Beamtin. Gemeinsam veranlagt. Ein „Mietvertrag“ aka Nutzungsüberlassung mit Aufwendungsersatzanspruch wird zwischen beiden abgeschlossen. Er mietet Ihren Privat-PKW für die betrieblich veranlassten Fahrten. Eine Kilometerpauschale 0.30€/km wird vereinbart.
Dies sind bei Ihr Einnahmen aus Vermietung beweglicher Gegenstände (§ 22 Nr. 3 EStG). Er hat entsprechende Betriebsausgaben. Welche Werbungkosten / Ausgaben kann Sie geltend machen, um die Einkünfte zu mindern? Der Wagen verliert ja an Wert usw. Kann die gleiche Pauschale pro km als Ausgabe angesetzt werden? Ähnlicher Fall:
die Vermieterin kann alle Kosten als Ausgaben gegenrechnen, die für die Vermietung notwendig sind.
Das ist in erster Line die Abschreibung für das Kfz. Außerdem können Finanzierungskosten (Schuldzinsen) angesetzt werden, wenn das Kfz fremdfinanziert ist.
Die laufenden Kosten dürfte ja der Mieter tragen.
Außerdem sollte der Mietvertrag so bemessen sein, dass er marktüblich ist. Also am Besten mit Leasingangeboten gewerblicher Anbieter vergleichen.
Aber Vorsicht: Bei § 22 Nr. 3 gibt es keine Verluste. Die Ausgaben werden maximal bis zur Höhe der Einnahmen anerkannt.
Ziel sei die Vermeidung von Betriebsvermögen. Da der Wagen gebraucht gekauft wird, jedoch wenig benutzt und mit einem enormen Listenpreis versehen ist, bestünde die Gefahr bei mehr als 50% gewerblicher Benutzung ihn als notwendiges Betriebsvermögen einordnen zu müssen.
Marktübliche Konditionen…es hängt vom Wagentyp ab. Beispiele (Preise sind Brutto, Laufzeit 3 Jahre, Kilometer 15tkm p.a., excl. KFZ -Steuer, Versicherung)
Listenpreis 25000 €. Marktübliche gewerbliche Rate: 300 Euro Brutto
Listenpreis 80000 € Marktübliche gewerbliche Rate: 1500 Euro Brutto
Bei der 2. Konstellation dürfte die Summe der Betriebsausgaben enorm sein. Auf der Seite der Vermieterin dagegen dürften die Einkünfte nach Abzug der AfA-Abschreibung marginal sein, korrekt? Es hängt natürlich von Details ab, ob z.B. auch die Versicherung, Wartung usw übernommen wird). Ehepartner sind zusammenveranlagt. Verlust bei der Vermieterin ist nicht erwünscht, aber auch kein Gewinn, sofern nicht zu vermeiden.
Der Wagen ist aber gebraucht und hat einen hohen LP. AfA gilt dann vom wahrscheinlich vom Kaufpreis. Die Rate sollte demenstprechend angepasst werden? Ist nicht ebenfalls eine (gleiche?) km-Pauschale auf beiden Seiten möglich?
Was mir auffällt. Der Wagen könnte auch fremdfinanziert sein (vom Ehemann). Ohne erst ein Mal zu suchen: Fallen diese Zinseinnahmen unter die Abgeltungssteuer, sind somit „reguläre“ Kapitalerträge?
Ziel sei die Vermeidung von Betriebsvermögen. Da der Wagen
gebraucht gekauft wird, jedoch wenig benutzt und mit einem
enormen Listenpreis versehen ist, bestünde die Gefahr bei mehr
als 50% gewerblicher Benutzung ihn als notwendiges
Betriebsvermögen einordnen zu müssen.
absolut nachvollziehbar
Verlust bei der Vermieterin ist nicht
erwünscht, aber auch kein Gewinn, sofern nicht zu vermeiden.
so gestalten, dass dem Vermieter ein Gewinn in dreistelliger Höhe jährlich verbleibt.
Der Wagen ist aber gebraucht und hat einen hohen LP. AfA gilt
dann vom wahrscheinlich vom Kaufpreis. Die Rate sollte
demenstprechend angepasst werden? Ist nicht ebenfalls eine
(gleiche?) km-Pauschale auf beiden Seiten möglich?
Die AfA wird vom ursprünglichen Kaufpreis berechnet.
Allerdings wird das Kfz in das Betriebsvermögen der Vermieterin nur mit dem Restbuchwert eingelegt. Also heißt es die bisherige AfA in einer „Luftrechnung“ zu ermitteln und vom damaligen Kaufpreis abzuziehen.
Dieser verbleibende Restbuchwert verbleibt als AfA-Volumen und ist innerhalb der Restnutzungsdauer abzuschreiben.
Restnutzungsdauer ist hier sinnvollerweise die Dauer des Mietvertrags.
Was mir auffällt. Der Wagen könnte auch fremdfinanziert sein
(vom Ehemann). Ohne erst ein Mal zu suchen: Fallen diese
Zinseinnahmen unter die Abgeltungssteuer, sind somit
„reguläre“ Kapitalerträge?
Dann gibt es wahrscheinlich ein Problem, denn dann hält das Ganze Modell keinem Fremdvergleich mehr stand.
Kein Leasingnehmer finanziert dem Leasinggeber den Kaufpreis für den Leasinggegenstand.