Einnahmen nach Gewerbeende

Hallo,
ich habe eine Frage zum Thema Gewerbe:

Wenn man neben dem Studium ein kleines Gewerbe hat und dort zum Beispiel eine Computersoftware herstellt, kann man dann diese Software nach Ende des Gewerbes noch verkaufen? Wenn man also das Gewerbe abmeldet und nicht mehr weiter führt und ein Jahr später will nochmal jemand diese Software kaufen. Kann man diese kann ohne Geewrbe verkaufen oder müsste man für diesen Fall sein Gewerbe angemeldet lassen?

Ralph

Hallo Ralph,

Wenn man neben dem Studium ein kleines Gewerbe hat und dort
zum Beispiel eine Computersoftware herstellt, kann man dann
diese Software nach Ende des Gewerbes noch verkaufen?

Wenn ich jetzt mal annehme, dass es möglich ist zu zeigen, dass das Gewerbe tatsächlich aufgegeben wurde und nicht bloß ruhend weitergeführt wurde (halte ich für kaum zeigbar): Der Verkauf von weiteren Lizenzen wäre dann vielleicht noch als privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG) zu klassifizieren, aber gem. § 23 Abs 2 EStG der Einkunftsart zuzurechnen, zu der er gehört. Womit wir einkommensteuerlich wieder da sind, wo wir herkommen: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aber mit stark eingeschränkter Möglichkeit, Aufwendungen geltend zu machen - wo sollte man diese nach Erstellung der Aufgabebilanz hernehmen?

Im Zusammenhang Gewerbesteuer ließen sich unter Umständen Argumente finden, dass es keinen stehenden Gewerbebetrieb mehr gibt, wenn bloß noch irgend paar CDs im Regal liegen und sonst nichts mehr für den Betrieb getan wird. Diese Frage spielt aber erst oberhalb des Grundfreibetrages (§ 11 GewStG) eine Rolle.

Das Risiko, dass es zu einem OWi-Verfahren wegen unterstellter Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit nach Abmeldung des Gewerbes kommt, mit dem ganzen Rattenschwanz, der dranhängt, ist wohl eher akademisch.

Technischer Hinweis: Die Aufgabebilanz verliert ihren Schrecken, wenn das gewesene Gewerbe eine Weile ohne Aktivität vor sich hin gedümpelt hat - da ist dann praktisch nichts mehr abzugrenzen, und es hat auch Fälle, wo bei Schilderung der Sachlage auf die Vorlage einer Aufgabebilanz verzichtet wird. Von dem auf diese Weise geringeren StB-Honorar kann man die IHK eine ganze Weile bezahlen.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

deiner aussage entnehmen ich das es uU besser sein kann eij Gewerbe nicht sofort abzumelden, sondern erst mal eine zeit ruhen zu lassen.
kann es sein das man irgendwann so nach 3-4 monaten vom finanzamt aufgefordert wird das gewerbe abzumelden, weil Z.B keine einnahmen aber dafür auch keine ausgaben, somit in der Abrechnung (EAÜ Rechnung) keine negativen beträge sondern einfach 0 Eur auftaucht?

Danke für die Info,

Highspeed24

Hallo,

kann es sein das man irgendwann so nach 3-4 monaten vom
finanzamt aufgefordert wird das gewerbe abzumelden, weil Z.B
keine einnahmen aber dafür auch keine ausgaben, somit in der
Abrechnung (EAÜ Rechnung) keine negativen beträge sondern
einfach 0 Eur auftaucht?

nein, das sollte nicht passieren. Formal kann ein Gewerbebetrieb über Jahre ruhen; im Einzelfall (ein Anspruch darauf besteht meines Wissens nicht) sogar ohne IHK-Beiträge. Ein kleiner Hinweis, zusammen mit der Überschussrechnung, dass das Gewerbe ruht, aber mit Blick auf mögliche spätere Verkäufe von Lizenzen noch nicht aufgegeben wird, ist insofern nützlich, als dann alle Beteiligten wissen, woran sie sind, und keine Winkelzüge wittern müssen.

Irgendwann muss man halt zur Aufgabebilanz schreiten, wenn man nichts mehr macht. Im Regelfall hat hier der Überschussrechner eine ziemliche Fummelsarbeit: Zur Aufgabebilanz gehört auch eine Eröffnungsbilanz, und zu dieser beim Überschussrechner eine Ermittlung des Gewinnes/Verlustes aus dem Übergang von Überschussrechnung zur Bilanzierung.

Mit diesem Zeug geben sich Steuerberater nicht so gerne ab, weil das Geld, das sie dafür nehmen müssen, um die Zeit halbwegs bezahlt zu bekommen, meistens in keinem Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit des Mandanten steht. Veranlagende Sachbearbeiter auf den FÄn mögen diese Rumrechnerei in der Regel auch nicht gerne. Daher die ab und zu geübte Praxis, dass bei einem schon lange auf kleinster Flamme köchelnden Betrieb von der Vorlage einer Aufgabebilanz abgesehen wird, wenn der StPfl, der auf diese Weise ganz paar Aufwendungen nicht geltend machen kann, also formal einen geringfügigen Nachteil hat, darum ersucht. Und daher auch meine Empfehlung, es im Zweifelsfall mit langsamem Einschlafen lassen zu versuchen. Insbesondere die Kante USt ist dann viel einfacher zu handhaben.

Schöne Grüße

MM

Hi,
wie in meinem Beitrag schon leicht angedeutet wurde, geht es um einen Kleingewerbebetrieb (2 Personen), dieser ruht in diesem Jahr fast komplett (erst eine Einnahme verbucht). Meine Frage war, ob es besser ist, diese Gewerbe nach Ablauf dieses Jahres abzumelden um die Sache entgültig zu beenden (Wäre auch wichtig für den AG). Oder muss das Gewerbe noch so lange angemeldet sein, so lange man auf Einkünfte hofft? Bzw. was macht man, wenn man das Gewerbe jetzt abmeldet und in zwei Jahren kommt jemand und will eine in diesem Gewerbe erstellte Software kaufen? Geht das dann noch?

Leider konnte ich das aus deiner Antwort nicht so ersehen…

Grüße

Ralph

Hallo Ralph,

Oder muss das Gewerbe noch so lange
angemeldet sein, so lange man auf Einkünfte hofft?

Die Hoffnung allein macht sicherlich keinen stehenden Gewerbebetrieb aus. Wenn es weder wirtschaftliche noch technische Aktivitäten gibt, keine Beteiligung am „Geschäftsleben“ (etwa Werbung, Akquisition …) mehr stattfindet, keine Betriebsstätte mehr im Sinn von ausschließlich oder hauptsächlich dem Gewerbebetrieb dienenden Räumen da ist, kann ein stehender Gewerbebetrieb wohl in der Regel verneint werden. In diesem Fall wäre es möglich, das Gewerbe abzumelden.

Bzw. was
macht man, wenn man das Gewerbe jetzt abmeldet und in zwei
Jahren kommt jemand und will eine in diesem Gewerbe erstellte
Software kaufen? Geht das dann noch?

Einnahmen sind auch ohne stehenden Gewerbebetrieb möglich. Eine Sonderbehandlung wie bei manchen Einnahmen aus der Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens gibts dann allerdings nicht: Die Einnahmen sind in vollem Umfang Einkünfte aus Gewerbebetrieb, weil sie diesem zuzurechnen sind. Aufwendungen kann es dann nicht mehr geben: Wo kein Betrieb ist, ist kein Betriebsvermögen und kann entsprechend auch keines verringert werden - also kein Aufwand, Einnahmen = Einkünfte.

Die bloße Möglichkeit von nach Aufgabe des Gewerbebetriebes noch anfallenden Einnahmen hat bei selbst entwickelter Software keinen Einfluss auf die Aufgabebilanz, es darf kein Aktivposten dafür gebildet werden.

Schöne Grüße

MM