Einnahmen-Überschuss-Rg

Hey Leute. Ih bin Leicht verwirrt. Und zwar behandeln wir grad in der Schule die EÜR. Ich bräuchte mal zu ein paar Fragen gut erklärte Antworten:smile:

  1. Die EÜR darf doch nur erstellt werden, wenn kein Buchführung gemacht wird und somit auch keine Umsatzsteuer abgeführt oder Vorsteuergezogen wird, richtig?
  2. In unserem Fallbeispiel in der Schule ist aber ein Mandant XY der führt USt ab und zieht sich die Vorsteuer. Gebucht wird aber nicht auf Kasse und Bank, sondern auf das Konto 1371(SKR03)/Kto. für Gewinnermittlung §4 (3) EStG .
    Jetzt bin ich verwirrt:frowning: was trifft denn nun zu?
    Liebe Grüße AnMi

Hallo!
Ich hoffe, das hier hilft dir:

Buchführung:
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) wird dann erstellt, wenn man nicht zur Buchführung verpflichtet ist (Freiberufler oder z.B. Gewerbetreibende, die bestimmte Umsatz-/Gewinngrenzen nicht überschreiten siehe § 141 AO).

Umsatzsteuer:
Grundsätzlich sind Selbständige, die 17.500€ lfd. Jahr /50.000€ vorangegangenen Jahr steuerbare Einnahmen erzielen, Kleinunternehmer und müssen keine Umsatzsteuer abführen (und keine Vorsteuer ziehen). Sie können aber auf diese Befreiung verzichten.

Steuerformulare:
Das Formular EÜR wird ab 17.500€ Einnahmen ausgefüllt.

Grüße

Dankeschön:smile: ja das hat mir weitergeholfen:smile: ich bin nur verwirrt gewesen, aber umsatzsteuer und einkommensteuer sind ja je ein gebiet für sich:smile: Danke nochmal.
Liebe Grüße