Servus Ramona,
hier noch ein paar Ergänzungen zu den insgesamt richtigen Erklärungen von Christian exc:
Steuerpflichtige, die wegen Gewinnermittlung gem. § 4 Abs 3 EStG keine Bücher führen müssen - auch nicht wegen anderer Gesetze als Steuergesetzen Bücher führen und bilanzieren müssen - brauchen keine Kasse zu führen.
Wenn sie dieses dennoch tun, werden an die Kasse alle Anforderungen gestellt, die auch beim Kaufmann und beim steuerlich Buchführungspflichtigen gestellt werden.
Mit den nicht mehr ganz neuen elektronischen Auswertungsverfahren, die in den zurückliegenden Jahren bei Betriebsprüfungen angewendet werden, ist die Kasse eine Einfallspforte für so grausige Dinge wie Teil- oder Vollschätzung des Gewinnes anlässlich BP geworden, weil man die Kassenführung bei fast allen Miniunternehmen wegen gravierender Mängel verwerfen kann.
Wer sich hier ein Stückchen helfen will, bucht die Bargeldbewegungen nicht gegen Kasse, sondern gegen Privat. Naturgemäß gibts dafür mindestens zwei Konten: Entnahmen und Einlagen. Man muss beide zusammen betrachten, wenn man das Konto „Privatentnahmen“ interpretieren will.
Ferner dient das Konto „Privatentnahmen“ beim Einzelunternehmer als Gegenkonto für den gesamten Eigenverbrauch, etwa private Anteile für PKW-Nutzung, Telefon, Computer etc.
Und last not least kann man es beim Überschussrechner, bei dem es ja keine Bilanz, ergo auch keine Bilanzidentität gibt, als Gegenkonto für alles brauchen, was man im Haben buchen will, und wofür es sonst kein geeignetes Gegenkonto gibt, oder wenn es verlorene Liebesmühe wäre, dem Mandanten aus der Nase zu ziehen, wo denn was genau herkommt (z.B. das Darlehen, das er plötzlich aus der Lidltüte zaubert, und das eigentlich schon drei Jahre vorher bei der Anschaffung des PKW hätte gebucht worden müssen).
Fazit: Eine Überschussrechnung ist ein Hilfsmittel für die Steuererklärung, mehr nicht. Man muss sich sehr hüten, darin irgendwas zu interpretieren, was sich nicht auf die Gewinnermittlung selber (Einnahmen und Ausgaben) bezieht.
Schöne Grüße
MM