Einordnen auf Landstraße, wenn dort Stau herrscht

Hi.

Ich habe eine Frage zum Einordnen bei einer Stausituation auf einer Landstraße.

Gleich 2 Dinge vorweg:
Es geht mir hier NICHT darum, ob oder wie (aus Sicht des im Stau Fahrenden) das Einfädeln ermöglicht werd soll/darf/kann/muss.
Und mir ist auch klar, dass man sich nach Möglichkeit weit vorne einfädeln soll, um größeren Rückstau zu verhindern. (Letzteres spielt allerdings bei meiner beschriebenen Situation keine Rolle, weil hinter mir nur 1 weiteres Auto war. )

Situation:
Ich komme per Rechts-Abbiegerspur auf eine einspurige Landstraße. Diese Abbiegerspur ist lang ausgezogen und verläuft ca. 50m parallel zur Landstraße, ähnlich einem Beschleunigungsstreifen auf einer Autobahn.
Auf der Landstraße herrscht Stau. Auf meiner Abbiegerspur ist nur 1 Fahrzeug hinter mir, also kein Stau.
Weil in der Stauspur ein LKW eine ziemlich große Lücke vor sich lässt, schlüpfe ich dort hinein, fahre also nicht bis zum Ende der Abbiegespur. Kein Problem, auch für den LKW nicht.

Jetzt das Spannende.
Der PKW, der hinter mir auf der Abbiegespur war, hat Platz, um selbst die Abbiegespur weiter durchzufahren und sich vorne einzufädeln (!). Dieser PKW ist zufällig ein Polizei-Wagen. Er hält neben mir an, hupt, bedeutet mir, das Fenster herunterzukurbeln. Der Polizist herrscht mich an, ich wäre verpflichtet die Spur bis zum Ende zu befahren. Ich widerspreche und sage, ich wäre dazu nicht verpflichtet. Es geht ein Wortwechsel hin und her. Und weil in meiner (Stau-)Spur der Verkehr inzwischen sich leicht weiterbewegt, fahre ich (im Stau bewegend) einige Meter weiter. Schließlich will ich mich ja nicht schuldig machen, meine Spur zu blockieren. Dass ganze passiert dreimal, worauf der Polizist sichtbar ungehalten wird.

Ich bin der Meinung, dass ich in dieser Situation nicht verpflichtet bin, bis nach vorne zu fahren, weil

A) auf der Abbiegespur KEIN Stau herrscht, ich also keinen Rückstau erzeuge, zumal ich die Abbiegespur augenblicklich freigegeben habe
B) ich den LKW nicht behindert habe
C) es für die Länge des Staus letztlich egal ist, ob ich mich am Anfang oder weiter vorne einfädele.

Kurios sind 2 Dinge:

  1. Der Polizist hat durch sein eigenes Verhalten (= Halten neben mir) die Abbiegespur blockiert und dort für einen Stau gesorgt, denn hinter ihm kamen dann doch noch weitere Fahrzeuge.
  2. Durch seine Aktion mich anzuhalten hätte er meine eigene (Stau-)Spur zum Stillstand gebracht, wenn ich nicht staufahrend meterweise weitergezogen hätte.

Er hat (hätte) also unnötigerweise 2 Spuren zum Stillstand gebracht.
Letztlich fuhr der Polizist mit hochrotem Kopf auf seiner Spur (bis vorne) weiter.

MUSS ich in dieser Situation bis nach vorne fahren?

Unterm Strich ist der einzige Unterschied, wenn ich mich direkt einordne, wie ich es tat, dass ICH SELBST (!) weiter hinten im Stau stehe – also mein eigener ‚Nachteil‘! Während es für alle anderen Verkehrsteilnehmer KEINEN Nachteil bedeutet. Im Gegenteil: hätte ich mich weiter vorne eingeordnet, wären alle Fahrzeuge bis zum LKW eine Position zurückgefallen.

Mir liegt es nicht daran, mich mit der Polzei anzulegen, an in diesem Fall, sah ich mich im Recht und hätte auch eine weitere ‚Konfrontation‘ riskiert.

Was meint ihr?

Danke.
M.

du hast dich im Kolonen verkehr eingeordnet, somit hättest du deine Verkehrsraum auf deiner Spur nutzen müssen.

Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).
§7 Stvo Abs. 4

Aber ich hgebe es zu, ich habe es so auch schon öffters gemacht.

Ich befand mich in keine Kolonne, das hatte ich ausführlich beschrieben.
Und der hier beschriebenen Paragraf ist hier nicht anwendbar.
Erstens handelt es sich nicht um eine „Straße mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung“. Es gibt nur 1 Fahrstreifen für die Richtung. Somit endet hier auch nicht ein Fahrstreifen von mehreren Fahrstreifen einer Richtung. Vielmehr ist es eine Abbiegespur, die von woanders kommt.
Außerdem wird ausschließlich hier die Pflicht desjenigen beschrieben, der sich auf der durchgehenden Spur befindet. Er muss dem anderen ganz vorne das Einordnen ermöglichen.

Von einer Pflicht des anderen ist hier nicht die Rede! So eine Pflicht bestünde allenfalls aus irgendwelchen anderen Paragrafen, worin man einen möglichst optimalen Verkehrsfluss ermöglichen muss (oder so ähnlich). Und in meinem Fall hatte ich ja gar keinen Stau hinter mir.

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Bitte den Gesetzestext genau lesen! Der von dir zitierte §7 Stvo Abs. 4 schreibt den Einfädlern (die vom endenden Fahrstreifen auf den benachbarten Fahrstreifen wollen) NICHT vor, wann sie sich einzufädeln haben. Er schreibt nur den Durchfahren (die auf dem o.g. benachbarten Fahrstreifen fahren) etwas vor. Nämlich sinngemäß:

„Wenn ein Einfädler unmittelbar vor Beginn der Verengung auf deinen Fahrstreifen wechseln will, musst du ihm das gemäß Reißverschlussverfahren auch ermöglichen.“

Für die Einfädler bedeutet das dann natürlich:

„Wenn du als Einfädler unmittelbar vor Beginn der Verengung auf den benachbarten Fahrstreifen wechseln willst, müssen die Autos auf dem benachbarten Fahrstreifen dir dies gemäß Reißverschlussverfahren auch ermöglichen.“

Das heißt §7 Stvo Abs. 4 macht keinerlei Aussage für den Fall, dass der Einfädler schon weit vor der Verengung auf den benachbarten Fahrstreifen wechseln will. Für diesen Fall wird allerdings in §7 Stvo Abs. 5 eine Aussage getroffen: „In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.“ In der der Schilderung von Markuss kann ich kein Verhalten erkennen, dass in Widerspruch zu kein §7 Stvo Abs. 5 steht.

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Der ganze § 7 gibt überhaupt nichts her zum einordnen bei Strassen mit nur einem Fahrstreifen

Selbst wenn da jetzt noch was nachkommen sollte, könnte man sich auf das Reißverschlußverfahren berufen und da steht im ganzen § 7 nichts davon drin an welcher Stelle einer Einfahrt man das durchführen muss. ramses90

Das sehen die Richter aber völlig anders:


Vermutlich, weil es in den entsprechenden Gesetzeskommentaren so vorgesehen ist. Die habe ich aber nicht.

"Die Straßenverkehrsordnung (StVO) besagt deutlich, dass es nicht erlaubt ist, die Fahrspur schon frühzeitig zu verlassen bzw. zu wechseln. "

das meint anwalt.de dazu

… wenn ich es richtig lese, geht es hierbei um die Fragestellung „Rechtsüberholen“. Nicht um „Spurwechsel“, also darum, wo jemand eine Spur wechselt (wechseln muss).

Genau das steht aber eben auch im Text.

Und anderswo auch:

Nein, da steht, dass das Reißverschlussverfahren erst am Ende des Fahrstreifens angewendet wird. Nur dort haben die einscherenden Fahrzeuge abwechselnd mit dem durchgehenden Fahrstreifen Vorfahrt.

Einen Fahrstreifenwechsel darfst du jederzeit vorher durchführen (bzw. den Wunsch dazu anzeigen), dann ist es aber kein Reißverschlussverfahren. Du hast dann keine Vorfahrt, und niemand ist verpflichtet dich einscheren zu lassen.

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Zuerst sollte mal geklärt werden, welchen Rang dieser Streifen überhaupt hat.
Ich sehe ihn als Einfädelungsstreifen, nicht als gleichwertigen Fahrstreifen.
Wenn das so ist, kann man sich alles, was in Richtung Reißverschlussverfahren geht, nämlich sparen, denn das kommt überhaupt nicht infrage.

Bei Einfädelungsstreifen sieht die StVO nicht vor, das dieser bis zum Ende genutzt werden muss.

Gruß Crack

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Der dient doch dazu, das Auffahren auf eine Schnellstraße (in der Regel Autobahn) zu erleichtern, d.h. dazu, eine Geschwindigkeit zu erreichen, die der auf der Schnellstraße gefahrenen entspricht und so das gefahrlose Einfädeln zu ermöglichen. Das ist hier m.E. aber nicht die Intention der Spur, sondern das Zusammenführen zweier Straßen.

In der Frage steht:

Ich komme per Rechts-Abbiegerspur auf eine einspurige Landstraße. Diese Abbiegerspur ist lang ausgezogen und verläuft ca. 50m parallel zur Landstraße, ähnlich einem Beschleunigungsstreifen auf einer Autobahn.

Worum es sich dabei genau handelt und wie die Vorfahrt geregelt ist, sollte durch den TE geklärt werden,

Wenn man nach einem Abbiegevorgang nicht direkt auf die neue Fahrbahn auffährt, sondern zuerst einen separaten Fahrstreifen als „Einfahrhilfe“ zur Verfügung hat, ist das ein solcher Einfädelungsstreifen.
Dort hat man dann auch Vorfahrt zu gewähren, ich wüsste nicht, warum man darauf verzichten und stattdessen auf das risikoreiche Reißverschlussverfahren setzen sollte.

Gruß Crack

Also Hupen und Zeichen, das Fenster herunter zu kurbeln sind keine rechtsgültigen Anhaltezeichen.
Ich hätte diese ignoriert.
Und Diskussionen über Fahrspuren hinweg hätte ich auch nicht geführt.

Wenn der Polizist etwas von mir will, soll er mich anhalten, mir den Tatvorwurf erklären und mich dann belehren. Macht er das nicht, hat er eben Pech gehabt.

Das sehe ich auch so.

Der Reißverschluss ist anzuwenden, wenn die Straße mehrere Streifen pro Richtung hat und einer davon endet.
Hier kommt allerdings ein Fahrstreifen neu hinzu, um kurz danach zu enden.
Das Reißverschlussverfahren ist hier nicht anzuwenden.
Das Reißverschlussverfahren verpflichtet zudem nur die Fahrer auf dem durchgehenden Fahrstreifen, unmittelbar vor dem Hinderniss oder dem Ende des anderen Fahrstreifens jeweils ein Fahrzeug hereinzulassen - es verpflichtet den, der auf dem endenden Fahrstreifen fährt, zu exakt gar nichts.

Wo steht das?

Nö, eigentlich steht da drin:
Man darf nicht mehrere hundert Meter vor der Engstelle fröhlich rechts überholen, weil man am Ende des Fahrstreifens sein Recht auf „Reißverschluss“ wahrnehmen möchte.

Da steht drin, dass du eben NICHT rechts überholen darfst (oder sogar müsstest), um kurz vor dem Hindernis einzuscheren.
(Die bekannten Ausnahmen zu „rechts schneller als links“ bleiben unangetastet.)

Du hast es gut beschrieben, dass du in die Kolonne eingeschert bist. Daher eben Reißverschluss, unabhängig davon ob du in einer Kolonne warst oder nicht

  1. Nein. Reißverschluss gilt, wenn eine Straße mindestens zwei Streifen je Richtung hat und einer dieser Streifen endet oder nicht befahrbar ist. Die Einfädelungsspur ist kein Fahrstreifen der durchgehenden Straße - das wurde m.W. aber noch nicht höchstrichterlich geklärt. Sicher ist, dass bei Autobahnen und Kraftfahrstraßen der durchgehende Verkehr Vorrang hat und bei Auffahrten das Reißverschlussverfahren nicht anzuwenden ist (aber angewendet werden darf).
  2. Wenn doch, verpflichtet „Reißverschluss“ den auf dem endenden Fahrstreifen Fahrenden zu nichts, insbesondere nicht zum Einfädeln kurz vor der Einengung.

Niemand auf einem endenden Fahrstreifen ist verpflichtet, sich sinnvoll zu verhalten (also insbesondere bei stockendem Verkehr erst kurz vor dem Ende / dem Hindernis auf den anderen Streifen zu wechseln.

Jeder auf dem durchgehenden Fahrstreifen ist verpflichtet, unmittelbar vor dem Hindernis / Ende des Nachbarstreifens jeweils genau ein Fahrzeug hereinzulassen (wenn dort überhaupt ein Fahrzeug herein will).

Um unnötige Rückstaulängen zu vermeiden, wird gerne das Schild „Reißverschluss erst in 300m“ angebracht, als ulitma ratio wird auch manchmal die Fahrstreifenbegrenzung als geschlossene Linie ausgeführt (um den Wechsel weit vor dem Ende des Streifens zu verbieten).

Das Vorhandensein einer Kolonne allein ist überhaupt kein Indiz dafür,
ob das Reißverschlussverfahren angewandt werden muss oder nicht.