Einordnung von Nicht-Standardsoftware

Hallo,

wie würdet Ihr umsatzsteuerlich individuell angefertigte Software einordnen - also definitiv keine STandardsoftware?
Eindeutig eine sonstige Leistung gem § 3 Abs. 9 UStG - aber für die Ortsbestimmung bräuchte ich noch eine Zuordnung nach § 3a Abs. 4 UStG (ja, ich wills genau wissne :smiley:).

Datenverarbeitung ist es ja wohl nicht, auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung auch nicht (da nicht per Internet übermittelt) - also vielleicht Überlassung von Informationen?

was meint Ihr?

Queedin

Servus Queedin,

das kommt drauf an.

Die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass es sich bei allen digitalen Produkten im Sinn von Software, Upgrades, Updates um „auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen“ handelt, unabhängig vom Medium - 39c UStR.

Wenn Dir das aber zu banal ist, kommen folgende Wege in Frage, für die sich auch Argumente finden lassen:

Wenn die individuelle Entwicklung selbst Gegenstand des Vertrages war, handelt es sich dabei um eine „sonstige Leistung aus der Tätigkeit als Ingenieur“ (zur Abgrenzung des Ingenieurs vgl. die Dauerdiskussion um § 18 I EStG; ist hier analog zu verstehen).

Wenn Gegenstand des Vertrags die Lizenzierung der fertigen Software war (das dürfte der Regelfall sein): Einräumung von Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten.

Aber neugierhalber die Gegenfrage: Was für einen Unterschied macht die Entscheidung für einen der drei Ansätze im Ergebnis aus?

Schöne Grüße

MM

danke für Deine Bemühungen

das kommt drauf an.

ich mag diesen Satz, ehrlich :smile:

Die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass es sich bei allen
digitalen Produkten im Sinn von Software, Upgrades, Updates um
„auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen“
handelt, unabhängig vom Medium - 39c UStR.

hmmm - steht das irgendwo? Denn in der Richtlinie steht ja ganz eindeutig in Abs. 1 S 1: „… eine Leistung, die über das Internet oder ein elektronisches Netz…erbracht wird…“
als das heisst für mich eben gerade nicht unabhängig vom Medium

Aber neugierhalber die Gegenfrage: Was für einen Unterschied
macht die Entscheidung für einen der drei Ansätze im Ergebnis
aus?

ggf. einen halben Punkt in der Prüfung - und ich brauche jeden einzelnen :wink:

Queedin

Servus nochmal,

das kommt drauf an.

ich mag diesen Satz, ehrlich :smile:

dann hast Du ja schon den halben WP in der Tasche…

Die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass es sich bei allen
digitalen Produkten im Sinn von Software, Upgrades, Updates um
„auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen“
handelt, unabhängig vom Medium - 39c UStR.

hmmm - steht das irgendwo? Denn in der Richtlinie steht ja
ganz eindeutig in Abs. 1 S 1: „… eine Leistung, die über das
Internet oder ein elektronisches Netz…erbracht wird…“

Hier hab ich schlampig gelesen, nämlich gleich bei der Aufzählung in Abs 2 angefangen. Also Knicken -

ich ziehe mich auf die Lizenzierung der Software = Überlassung des Nutzungsrechtes zurück. Diese Argumentation zur Bestimmung des Ortes der Leistung hat bei einer mittelgroßen Softwarebude, bei der ich gearbeitet habe, und die von D aus in einigem Umfang für Unternehmer in A und CH tätig war, eine USt-Sonderprüfung überstanden, bei der die Frage aufgegriffen worden war. Was allerdings nicht unbedingt heißt, dass diese Argumentation richtig ist - bei der Schlussbesprechung sprach der leutselige kurpfälzer Prüfer: „Siehe, do habb ich widder viel gelernt dabei…“

Schöne Grüße

MM

ggf. einen halben Punkt in der Prüfung - und ich brauche jeden
einzelnen :wink:

Ach, wer da mitreisen könnte! Toi toi toi…