Hi,
es geht hier wahrscheinlich um § 818 Abs. 3 BGB. Verdeutlichen wir es an einem Beispiel:
Du erhälst von deinem Arbeitgeber aufgrund einer Falschberechnung DM 1.000,- zuviel an Lohn. Du hebst den Betrag von deinem Konto ab und verpraßt das Geld mit Freunden in einer Kneipe.
Tage später verlangt der Arbeitgeber die DM 1.000,- zurück, weil du ungerechtfertigt bereichert worden bist. Diesen Rückforderungsanspruch hat er grundsätzlich mit eben dieser einen Ausnahme des § 818 Abs. 3 BGB. Wenn du das zuviel erhaltene Geld nicht mehr hast, kannst du es nicht mehr zurückgeben. Insofern ist die Verpflichtung zur Herausgabe des Geldbetrages gesetzlich ausgeschlossen.
Gruß,
Francesco
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grundsätzlich hat mein Vorredner Recht.
§ 818 III BGB greift jedoch nur, wenn das infolge der ungerechtfertigten Bereicherung Erlangte (muss nicht Geld sein) für „Luxusausgaben“ verwandt wurde. Hast Du etwas erspart, greift er nicht.
Zum vorherigen Beispiel: Du lädtst Deine Freunde für DM 1000,- in die Kneipe ein. Wenn Du das ohne den unverhofften Geldsegen niemals gemacht hättest, greift 818 III ein. Wenn Du Deine Kumpels aber ohnehin eingeladen hättest, weil Du z.B. Geburtstag hattest, bist Du nicht entreichert Im Sinne von 818 III, weil Du ja DM 1000.- gespart hast, die Du ohnehin ausgegeben hättest.
Die Klausel im vertrag scheint mir ansonsten aber in Ordnung zu sein.
„Einrede des Wegfalls der Bereicherung“ (was übrigens nicht dasselbe ist wie „Einrede der Bereicherung“) bedeutet folgendes: Erlangen Sie auf Kosten Ihres Arbeitgebers einen in Geld meßbaren Vorteil, ohne daß dies rechtlich gerechtgertigt wäre (hat er Ihnen etwa versehentlich einmal mehr Gehalt gezahlt, als Ihnen zusteht), so haben Sie ihm diesen Vorteil grundsätzlich zurückzugeben, es sei denn, dieser Vorteil wäre weggefallen (indem Sie das Geld etwa ausgegeben haben). Die von Ihnen zitierte Klausel soll verhindern, daß Sie die Rückgabe eines solchen Vorteils mit der Begründung verweigern können, daß dieser Vorteil nicht mehr vorhanden sei.
Im Ergebnis wird durch diese Klausel der sog. Bereicherungsanspruch der Sache nach in einen Schadensersatzanspruch umdefiniert. Da dies dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung widerspricht, sollten Sie im Streitfall prüfen lassen, ob diese Klausel überhaupt wirksam ist.
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