Einrichtung in vermieteten Objekt

Hallo,
Angenommen man hat ein Gewerbeobjekt mit Einrichtung vermietet. Nun muss könnte man befürchten, dass der ordnungsgemäß gekündigte Mieter die Einrichtung beim Auszug mitnimmt. Welche Möglichkeit gibt es das Eigentum (belegbar) des Vermieters davor zu schützen?

Dank und Gruß
Hevo

Man könnte einen Wächter daneben stellen.

Vielleicht erzählst Du mal, warum überhaupt die Gefahr besteht? Und warum die ganz normale gesetzliche Regelung (Unterschlagung) mit Strafandrohung nicht reicht? Und warum man nicht ggf. eine Herausgabe und Schadensersatzforderung stellen kann?
Gruß
anf

Servus,

was hieltest Du denn von einem Inventarverzeichnis, das bei Einzug vom Mieter gegengezeichnet wird?

Das muss für das Verzeichnis des Anlagevermögens zur steuerlichen Gewinnermittlung eh erstellt werden, man könnte hier also drei Fliegen mit fünf Klappen schlagen.

Nun schützt das die Gegenstände genauso wenig vor dem Mitgenommenwerden wie die Vereinbarung einer ausreichend hohen Kaution, die mit der Dokumentation der vermieteten Einrichtung zusammengehört. Aber es schafft immerhin die Möglichkeit, den Wert dieser Gegenstände wiederzubekommen, wenn sie mitgenommen werden.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

Danke sehr aber jetzt alles zu spät. Am Anfang stand ein (zu) großes Vertrauen und und man hat das nicht großartig dokumentiert. Jetzt müsste man wohl warten bis Fakten geschaffen sind und dann erst mühsam einklagen.

Gruß
HV

Hallo,

die Erkenntnis kommt daher, dass exakt dieser Fall bereits schon einmal eingetreten ist mit den selben Teilnehmern und jetzt eine Wiederholung befürchtet wird. Was kann ein „Wächter“ unternehmen, wenn er den Abtransport beobachtet und die Teilnehmer sich nicht davon abbringen lassen?

Gruß
Hevo

Überhaupt nicht.

Ach, Herr Fantasmagoriewicz, wenn Sie mal Zeit hätten? Meine Gebäudeversicherung hat mich gebeten, ein detailliertes Inventar aufzustellen. Sagen Sie einfach Bescheid, wann wir da mal zusammen durchgehen können. Bei der Gelegenheit können Sie mir dann gleich auch noch die Vollständigkeit der Aufstellung für die Versicherung bestätigen.

Schöne Grüße

MM

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No ja, was ein Wächter halt so macht: Direkt auf die Zwöllef, das fördert das Denkvermögen beim „Teilnehmer“.

Das versciebt dann Justicias Waage gleich auf die andere Seite - Körperverletzung. Das wollte man dann auch nicht anfangen.

Ja - natürlich soll der Wächter nicht unmittelbar losdreschen, sondern zuerst versuchen, den in flagranti beim Diebstahl Erwischten gem. § 127 Abs 1 S. 1 StPO festzunehmen. Erst, wenn der sich dagegen absehbarerweise wehrt, sind im Zuge dieses Festnahmerechts leichte Körperverletzungen gedeckt. D.h. die Nase sollte jedenfalls nicht zertrümmert oder von der Nasenwurzel weg verschoben werden.

Hübscher ist natürlich, wenn er Techniken beherrscht, die es möglich machen, den Dieb ohne unverhältnismäßig große Schmerzen oder Schäden festzuhalten, bis seine Identität durch Polizei festgestellt und der Sachverhalt dito aufgenommen werden kann.

Schöne Grüße

MM

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Hallo

danke sehr. Das könnte tatsächlich ein Weg sein, wenigstens zu einem stichhaltigen Verzeichnis zu kommen.

Gruß
Hevo