Eins. Änderung Reinigungsplan v. Vermieter

Liebe Experten,
wir sind Mieter eines Einfamlienhauses. Die Reinigung der Allgemeinflächen findet in einem halbjährlichen Rhytmus statt, an denen sich alle Eigentümer (insgesamt 4) beteiligen. Das hat bisher auch immer funktioniert.
Derzeit steht ein Haus ca. 8 Monate leer.
Die momentanen Eigentümer haben sich nicht im Zeitraum 07/12 bis 12/12 um die Reinigung der Allgemeinflächen bzw. Schneeräumung im Dez. 12 gekümmert. Unser Reinigungsplan beginnt turnusgemäß am 01.07. und endet am 31.12.2013. Vom 01.01. bis 30.06.2013 wäre lt. Turnus unser Vermieter für die Reinigung respektive Schneeräumung der Allgemeinflächen verantwortlich.

Bei dem ersten Schneefall im Dez. 2012 haben wir uns unaufgefordert an die Schneeräumung (Allgemeinflächen) der Eigentümer von dem leerstehenden Haus beteiligt. Nun hat unser Vermieter uns am 03.01.2013 schriftlich mitgeteilt, er hätte im Dezember 1 x die Grundreinigung der Außenflächen übernommen und auch Schnee geräumt und aus diesem Grunde hat er den zeitlichen Reinigungsplan für uns einfach vorverlegt auf 01.2013 bis 06.2013.

Die Änderung des Zeitplans geschah seitens unseres Vermieters einseitig und ohne Absprache bzw. Abstimmung mit den anderen Eigentümern, deren Turnus sich natürlich dann auch ändert.

Darf er einseitig den Zeitplan für die Reinigung/Schneeräumung der Allgemeinflächen ändern?

Für eine baldige Antwort lieben Dank im Voraus.

Die unvermietete Imobilie muß von Vermieter betreut werden. Die übrigen Mieter sind davon nicht betroffen.

Hallo,

Leider kenne ich mich hierbei nicht so gu aus.

Viele Grüße

Sven

Lieben Dank für die schnelle Rückantwort.

Liebe Grüße und noch einen schönen Abend

Elke

Lieben Dank für die schnelle Rückantwort.
Unser Vermieter (wohnt direkt neben uns) meint jedoch, weil er 1 x die Reinigung bzw. Schneeräumung für den Eigentümer, dessen Haus zur Zeit nicht vermietet ist, übernommen hat, hätte er ja schon seine Reinigungspflicht, die eigentlich lt. Turnus vom 01.01. bis 30.06.2013 ist, erfüllt und hat dann einfach unseren Reinigungszeitraum (01.07. - 31.12.2013) vorverlegt auf seinen eigentlichen Zeitraum. Die anderen Eigentümer sind davon nicht erbaut, weil ja deren Zeitraum auch um ein halbes Jahr vorverlegt wird.

Liebe Grüße
Elke

Die unvermietete Imobilie muß von Vermieter betreut werden.
Die übrigen Mieter sind davon nicht betroffen.

Hallo,

es kommt darauf an, was in Ihrem Mietvertrag steht. Wenn da nichts von Schneekehren etc was steht (Verkehrssicherungspflicht, etc) ist der Vermieter dafür zuständig. Gibt es eine Hausordnung vom Vermieter ?

Bei Fragen anrufen 0202/25891330

Mit freundlichen Grüßen
Marcus Kray
Immobilienwirt

Lieben Dank für Deine Rückantwort.
Bisher hat alles funktioniert mit dem Turnus des halbjährigen Reinigungsplans für die Allgemeinflächen Das steht auch im Mietvertrag. Wir als Mieter und die 4 Eigentümer haben sich bisher alle an den Reinigungsplan gehalten.

Aber weil seit rd. 8 Monaten eine Immobilien leersteht meint unser Vermieter, weil er im Dezember für die Eigentümer des leerstehenden Einfamilienhauses die Reinigung (freiwillig) übernommen hat, kann er einfach den bisherigen Zeitplan für die Reinigung der Außenflächen ändern. Unser Vermieter hat die Änderung jedoch ohne Rücksprache mit den anderen Eigentümern vorgenommen.

Lt. meiner Info bedarf die Änderung eines turnusmäßigen Reinigungsplanes für die Außenflächen der Absprache und Zustimmung ALLER Eigentümer.

Liebe Grüße
Elke

Hallo rainbow611,
Hinweis vorab:
Korrespondenz mit Dritten etc. generell nur per Einschreiben + Rückschein !
Niemals in die „Telefonitis“ verfallen und auch keine mündlichen Vereinbarungen treffen !
*Meine Stellungnahme:*
Da ich den genauen Inhalt (Kleingedrucktes lesen !) Ihres Mietvertrages nicht kenne, kann ich Ihnen auch keine konkreten Auskünfte geben.
Sie sollten sich mit diesem Problem ggf. an den örtlichen bzw. regionalen Mieter-Verein oder an einen Fachanwalt wenden.
MfG USKO

Hallo,

das lässt sich so nicht beantworten. Ausschlaggebend dafür ist die schriftliche Regelung zwischen den Eigentümern. Dort ist ja vermerkt, wie Beschlüsse gefasst werden. Wenn diese Regelung das Verhalten des Vermieters deckt, dann darf er das.

Gruß

Hallo rainbow611
der Vermieter darf nur mit Zustimmung der anderen Eigentümer eine Änderung vornehmen.
Liebe Grüße
Heike

Hallo,

also ich denke eigenmächtig kann der Vermieter den Plan nicht ändern. Ich schlage vor, dass sich alle Mieter zusammentun und ein Gespräch mit dem Vermieter führen, ich dem dann eine ordentliche Regelung getroffen werden kann. Evtl. für den Wiederholungsfall gleich schriftlich was festmachen. Derjenige, der die erste Hälfte des Jahres abbekommt, hat wegen Schnee etc. ja echt die A-Karte gezogen. Daher wäre doch ein monatlicher Wechsel meiner Meinung nach gerechter.
Hoffe, damit etwas geholfen zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Sabine Kruse

Hallo,

so viel ich weiß, muss für so etwas eine Eigentümerversammlung einberufen werden. ( es erfolgt dann eine Abstimmung, über eine mögliche Änderung. Aus diesem Grund, haben wir keine Eigentumswohnung da man immer die anderen Miteigentümer fragen muss, auch wenn man nur den Balkon streichen möchte! mfg

Normalerweise gibt es bei einem Einfamilienhaus keine Allgemeinflächen, welche gemeinschaftlich mit anderen Einfamilienhäuser genutzt werden. Gegebenenfalls bitte die Fragestellung/Sachlage nochmal genauer schildern.

Grundsätzlich kann m.E. ein Zeitenplan schon geändert werden. Aber hier klingt das ja arg nach Änderung aus ganz bestimmten Gründen (Leerstand?) … gerade auch wegen der derzeitigen Witterung …

Ciao Rainbow,

wie immer muss ich vorausschicken: was steht im Mietvertrag? Vermtl wird dort auf die Hausordnung verwiesen und entsprechend wird der Reinigungsplan von der Hausverwaltung erstellt und dieser verschickt.

Soltle dem so sein, ist der Reinigungsplan von der Hausverwaltung verbindlich. Die Eigentümer - nach deiner Auskunft vier Parteien - beauftragen die Hausverwaltung. Änderungen müssen sie nach ihrer Eigentümervereinbarung mehrheitlich beschliessen.

Sollte dein Vermieter neben eurem Haus noch ein weiteres besitzen und 25% der Stimmrechte der Eigentümerversammlung (leer stehendes Haus) zur Zeit nicht vertrten werden, dann hätte euer Vermieter aktuell ggf die Stimmenmehrheit.

Ob der von ihm bneschrittene Weg formal grad perfekt ist sei dahingestellt. Inweit eine Umlange von vier auf drei Parteien rechtens ist kann nur die euer Mietvertrag und der Eigentümer vertrag beantworten. Selbstverständlich ist es auch möglich einen professionellen Dienst mit der Räumung der Gemeinschaftsfläche zu beauftragen und diese dem Eigentümer bzw dessen Rechtsnachfolger in Rechnung zustellen. Logischer Weise wollen die Eigentümer dieses Streitpotential umgehen.

Fakt ist, dass das Problem (Schneeräumung) einer Lösung bedarf. Eine einseitige Änderung zu euren Lasten (Winterperiode) würd ich nicht hinnehmen. Im Sinne guter Nachbarschaft wäre zu überdenken ob man sich für den aktuell unbesetzten Tonus eignigt und diesen auf drei verbliebenen Parteien verteilt um dann an den bestehenden Tonus wieder anschliessen zu können. Ggf gibt es in einem Monat wieder neue Mieter/Besitzer für das vierte Haus?!?

Ich empfehle daher immer: seid diplomatisch. Überlegt was ihr wollt, was im Interesse der Gegenseite ist, wieviel Energie euch die Streitigkeit wert ist und wo ein für beide Seiten akzeptabler Mittelweg liegen könnte.

Viel Erfolg!
cumar

Hallo,

gültig ist, was in Ihrem Mietvertrag steht und nichts Anderes. Einseitige Vertragsänderungen gibt es generell nicht.
Dazu folgendes Zitat:
Der Mietvertrag
Nachträgliche Vertragsänderungen
11. Dezember 2012

Grundsätzlich gilt, dass einmal geschlossene Verträge von den Vertragspartnern eingehalten werden müssen. Nachträgliche Änderungen sind normalerweise nur möglich, wenn alle Parteien, die den Vertrag geschlossen haben, auch den Änderungen zustimmen. Diese Regeln gelten für Vertragsarten – und damit auch für den Mietvertrag.

Einseitige Änderung nur im Ausnahmefall

Eine einseitige Änderung eines Mietvertrages, bei der keine ausdrückliche Zustimmung aller Vertragsparteien benötigt wird, ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich.

Mietvertrag ändernDenkbar wäre, dass für besondere Situationen eine Klausel im Mietvertrag vorsieht, dass in diesen Fällen eine Vertragspartei ohne Zustimmung der anderen den Vertrag ändern darf. Dies ist aber nur in Ausnahmefällen möglich und rechtlich zulässig. Bei Wohnraummietverträgen kommt das nur sehr selten vor.

Häufiger ist es der Fall, dass sich eine einseitige Vertragsänderung aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Am häufigsten gilt dies zum Beispiel, wenn die Miete aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme um den gesetzlich zulässigen Teil angehoben wird.

Ein Zwischending stellt hier eine allgemeine Anpassung der Miete dar. Hier wird zwar die Zustimmung des Mieters benötigt. Wurden aber die gesetzlichen Auflagen für die Mieterhöhung beachtet (z. B. maximal bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und höchstens 20 % in drei Jahren) und rechtmäßig begründet, muss der Mieter der Erhöhung zustimmen. Weigert er sich oder reagiert nicht, kann der Vermieter diese Zustimmung auf dem Klageweg erzwingen.

MfG Waldi 64

hallo,
tut mir leid, aber da kann ich auch nix g’scheits zu sagen. normalerweise regelt sowas die teilungserklärung der eigentümergemeinschaft, aber da hat man als mieter natürlich keinen zugriff drauf.
viele grüße
salomo

Einseitig geht das nicht. Dies ist doch sicher Bestandteil des Mietvertrages. Also müßte dieser ja auch geändert werden. Zur reinigung etc ist IMMER der Eigentümer verpflichtet wenn eine Wohnung oder Haus leer steht.
Er darf dafür ja auch von den anderen keine anteiligen Nebenkosten wie Grundsteuer etc. verlangen.

hallo,
tut mir leid, ob es da überhaupt ein geschriebenes gesetz gibt? kann dir leider nicht weiterhelfen.
lg
maria

Sorry, damit kenne ich mich nicht so gut aus .
MfG