Guten Abend!
Nehmen wir an Person A und B gehen nach einem gemühtlichen Abend nach Hause. Auf dem Weg begegnen sie zwei angetrunkene Leute ( C und D ). Da Person C so stark angetrunken ist das er nicht mehr richtig stehen kann, kann sich Person A einen lacher nicht verkneifen. Plötzlich kommt Person D ( der nicht so angetrunken ist ) auf Person A zu. Person A will einer Schlägerei aus dem Weg gehen und geht ein paar Schritte schneller sodass er den 4 Meterabstand halten kann. Doch Person D verfolgt ihn immer weiter und droht ihm das er ihn niederschlagen will.
Hätte Person A das Recht, (aufgrund körperlicher unterlegenheit) einen Pfefferspray zu nehmen und Person D darauf hinzuweisen, dass wenn er näher komme den Pfefferspray einsetzten würde und ihn dann gegebenen falls wirklich einsetzt?
Würd mich sehr interessiern wie ihr darüber denkt!!
Vielen Dank und Lg Martin=]
Guten Abend Martin,
Hätte Person A das Recht, (aufgrund körperlicher
unterlegenheit) einen Pfefferspray zu nehmen und Person D
darauf hinzuweisen, dass wenn er näher komme den Pfefferspray
einsetzten würde und ihn dann gegebenen falls wirklich
einsetzt?
auch, wenn Person A Person D nicht darauf hinweisen würde, dass er gleich das Pfefferspray einzusetzen beabsichtigte, wäre der Gebrauch dieser Maßnahme durch das Recht auf Notwehr gedeckt.
Denn man muss nicht erst warten, bis man tatsächlich eins auf die Glocken bekommt, um sich effektiv wehren zu können.
Natürlich verhältnismäßig. Also beispielsweise ne Stinger-Rakete auf D abzufeuern würde jetzt in den wenigsten Fällen noch als angemessen gewertet werden vor einem deutschen Gericht.
Beste Grüße
Annie
Natürlich verhältnismäßig. Also beispielsweise ne
Stinger-Rakete auf D abzufeuern würde jetzt in den wenigsten
Fällen noch als angemessen gewertet werden vor einem deutschen
Gericht.
keine verhältnismäßigkeitsprüfung bei der notwehr !
korrektiv bleibt allein die gebotenheit der maßnahme, die nur in wenigen fallgruppen anerkannt ist.
kann sich Person A einen lacher nicht verkneifen.
Damit könnte der Tatbestand der Beleidigung erfüllt sein, wodurch D ein Nothilferecht entstünde. Das darf er natürlich nicht exzessiv ausüben, jedoch hätte A u. U. große Schwierigkeiten, seine Verwendung von Pfefferspray zu rechtfertigen.
Gruß
kann sich Person A einen lacher nicht verkneifen.
Damit könnte der Tatbestand der Beleidigung erfüllt sein,
Hi,
durch einen Lacher? Hast Du dafür irgendwelche Quellen?
Gruß
Tina
Damit könnte der Tatbestand der Beleidigung erfüllt sein,
Erstens wird man in dem Lacher wohl kaum eine Kundgabe der Nicht- oder Missachtung sehen können, zweitens setzt Notwehr immer einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus. Hier wurde aber nicht mehr gelacht, sondern die Person ging davon und wurde verfolgt. Das ist doch bitteschön keine Notwehr!
2 „Gefällt mir“
Hallo !Da laut Aussage die entgegenkommenden Personen stark betrunken waren, darf dieses Verteidigungsdmittel nicht eingesetzt werden.
Ausweichen und/oder entgegengesetzt gehen einfacher als Gewalt-
Hallo !Da laut Aussage die entgegenkommenden Personen stark
betrunken waren, darf dieses Verteidigungsdmittel nicht
eingesetzt werden.
Ausweichen und/oder entgegengesetzt gehen einfacher als
Gewalt-
diese grundsätze der gebotenheit gelten bei einschränkung der schuldfähigkeit, aber nicht pauschal bei angetrunkenen…