Einsatzrecht eines Leiharbeiters auf Beschäftigung

Hallo liebe Experten. Ich hab da mal ein Frage.

In einer Leiharbeitsfirma gibt es einen Betriebsrat. Einer dieser Betriebsräte wurde nun der ANÜ (Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) gekündigt. Also nicht sein Vertrag bei der Leiharbeitsfirma. Der Leiharbeitgeber verweigert nun dem AN den Einsatz in den Betrieben. Seine Begründung: der AN hat eine zu spezielle Ausbildung, die in keinem Leihbetrieb eingesetzt werden kann.

Meine Frage gibt es für das Betriebsratsmitglied ein Recht auf Arbeit(!), dass er einfordern kann? Gibt es in der Rechtsprechung irgendein Urteil, wenn ein Betriebsrat zwar ein Arbeitvertrag hat (und dieser wegen der Betriebsratstätigkeit ja eigentlich nicht gekündigt werden kann)aber keine „Beschäftigung“ hat?

Gibt es für den Arbeitgeber ein „Sonderkündigungsrecht“? Gibt es dazu Arbeitsrechtlich Grundlagen? Welche Einschränkung muss der AN hinnehmen um anders eingesetzt zu werden?

Schützt das Mandat als Betriebsrat vor der Kündigung auch diesen extremen Fall?

Ich hoffe es ist nicht zu verwirrend - freue mich auf eine Diskussion dieser nicht einfachen Frage.

Danke schon jetzt mal für eine Antwort…

Sorry, für die späte Antwort,

ich komme grade aus dem Uralub zurück…

Nachdem ich keine Rechtsberatung machen darf, will ich hier leiber nicht antworten.

Gerne hilft (villeicht) Dr. Dreyer weiter, er ist Geschäftsführer beim iGZ. Bitte dort anrufen, und sich auf mich berufen, ich bin Bundesvorstand.

Grundsäthzlich gibt es ein REcht auf Arbeit, dass auch einklagbar ist, aber ind em speziellen Fall, reichen meine Kenntnissse nicht ganz aus.

viel Erfogl. beste Grüße