Firma D installiert Motoren, Werklieferungsvertrag nach VOB.
Nach 3 Jahren kommt Firma K und sieht, dass D folgende Fehler gemacht hat:
die grüngelbe Ader führt 230V (das ist böse verbotener Pfusch)
die Motoren haben einen Überhitzungsschutz, der nach Anleitung angeschlossen werden muss. Zunächst hat das zuführende Kabel die ausreichende Anzahl Adern, dann wurden aber in einer Abzweigdose diese zum Schutz nötigen Adern nicht weiter verbunden, weil weiterführend zu wenig Adern verlegt wurden. Somit werden die Motoren bei Überlast oder einer ausgelösten Sicherung sicher überhitzen und dabei zerstört werden.
Wie würdet ihr das einschätzen: Ist die Frist, wegen der mangelhaften und gefärhlichen Installation Nachbesserung zu verlangen, nun abgelaufen oder hat man, weil da offenbar jemanund genau wusste, dass man Pfusch abliefert, noch die Gelegenheit dazu?
Ist doch auch strafrechtlich nicht ganz ohne, denn die anerk. Regeln der Technik wurden mit Füßen getreten.
Nach 3 Jahren kommt Firma K und sieht, dass D folgende Fehler
gemacht hat:
seither haben die Motoren demnach funktioniert. Dann läge kein Sachmangel vor. http://www.juraforum.de/lexikon/werkvertrag-gewaehrl…
-das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder
-es sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, oder
falls diese fehlt, die gewöhnliche Verwendung eignet.
Arglistige Täuschung nachzuweisen wird schwierig, da dies vorsätzliches Handeln voraussetzt.
Dass ein arglistiges Verschwiegen vorliegt müsste bewiesen werden.
Es wäre wohl eher grobe Fahrlässigkeit.
seither haben die Motoren demnach funktioniert. Dann läge kein Sachmangel vor. http://www.juraforum.de/lexikon/werkv…
-das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder
-es sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, oder
falls diese fehlt, die gewöhnliche Verwendung eignet.
Also „funktionieren“ ist wohl relativ. Wenn der Schutzleiter 230V führt ist das ein Mangel. Die gesetzlichen Sicherheitsvorgaben/Normen zum Bau eines solchen Motors würde ich automatisch als Eigenschaften des Werkstücks sehen die erfüllt sein MÜSSEN.
Arglistige Täuschung nachzuweisen wird schwierig, da dies vorsätzliches Handeln voraussetzt.
Dass ein arglistiges Verschwiegen vorliegt müsste bewiesen werden.
Es wäre wohl eher grobe Fahrlässigkeit.
Über Fahrlässigkeit spricht man glaub ich nur wenn es um die strafrechtliche Seite geht weil jemand durch den defekten Schutzleiter gegrillt wurde oder so.
Verwunderlich für mich, dass dieser Mangel erst nach 3 J. bemerkt wird. Daher angenommen, dass Motoren funktionieren.
Wenn der Schutzleiter
230V führt ist das ein Mangel. Die gesetzlichen
Sicherheitsvorgaben/Normen zum Bau eines solchen Motors würde
ich automatisch als Eigenschaften des Werkstücks sehen die
erfüllt sein MÜSSEN.
Dito, verwirrte mich auch!
Wenn Motor 3 J. funktioniete passt es lt. Link nicht zur Definition von Sachmangel. Daher „Behauptung“ dass kein Sachmangel vorliegt. Grobe Fahrlässigkeit würde ich allerdings vermuten. Verjährung dürfte dennoch eingetreten sein http://dejure.org/gesetze/BGB/634a.html
Darum wohl die Frage, ob arglistig verschwiegen wurde, um nach obigem § noch Ansprüche stellen zu können?
Über Fahrlässigkeit spricht man glaub ich nur wenn es um die
strafrechtliche Seite geht weil jemand durch den defekten
Schutzleiter gegrillt wurde oder so.
Aber das ist wie gesagt nur meine Spekulation zu der ich mich
hinreissen liess weil die Antwort davor sich noch viel weniger
richtig „anfühlt“.
Für mich fühlt sich deine auch nicht wirklich richtig an.
Was richtig ist, kann nur ein Anwalt beantworten.
Obwohl ich keiner bin stelle ich Vermutungen an und stelle diese durch Quellen zur Diskussion.
Aber stimmt. Streng genommen dürften NichtAnwälte wie ich hier gar nicht antworten
Da wir ja nur fiktive Fälle diskutieren, müsste es aber ok sein zu antworten.
Vielleicht sagt ja ein echter Anwalt was und macht uns schlau.
Nach 3 Jahren kommt Firma K und sieht, dass D folgende Fehler
gemacht hat:
seither haben die Motoren demnach funktioniert. Dann läge kein
Sachmangel vor.
nur weil der motor funktioniert, heißt das nicht im umkehrschluss, dass kein sachmangel vorliegt.
besonders bei herstellung technischer werke kann auch die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik konkludent vereinbart werden (MK-§ 633 Rn.17ff.).
außerdem kann bei einer abweichung von gesetzlichen vorschriften auch von einer nicht üblichen beschaffenheit ausgegangen werden, vgl. den subsidiären § 633 II 2 Nr.2 bgb http://dejure.org/gesetze/BGB/633.html
Arglistige Täuschung nachzuweisen wird schwierig, da dies
vorsätzliches Handeln voraussetzt.
Dass ein arglistiges Verschwiegen vorliegt müsste bewiesen
werden.
Es wäre wohl eher grobe Fahrlässigkeit.
es geht hier nicht um eine arglistige täuschung i.s.d. § 123 I bgb, da diese nicht im zusammenhang mit einer willenserklärung, sondern mit der bloßen herstellung (wenn überhaupt) in zusammenhang steht.
die frage der „arglist“ kommt insbesondere auf strafrechtlicher ebene iRd § 263 I stgb eine bedeutung zu (sog. erfüllungsbetrug).
die frage, ob vorsatz/fahrlässigkeit gegeben ist, würde im mängelrecht nur bei fragen des schadensersatzes eine rolle spielen. nacherfüllung/selbstvornahme/minderung/rücktritt erfordern jedenfalls kein technisches verschulden iSd § 276 I bgb.
achja, der unternehmer sollte iÜ verjährungseinrede gem. § 214 I bgb erheben, wohl § 634 I Nr.1 bgb (2 jahre), wenn nicht arglist nachweisbar (Abs.3 S.1)
Nach 3 Jahren kommt Firma K und sieht, dass D folgende Fehler
gemacht hat:
seither haben die Motoren demnach funktioniert. Dann läge kein
Sachmangel vor.
Das sehe ich anders - ich mache mal einen Vergleich:
Stell Dir vor, an Deinem Auto wären die Airbags nicht angeschlossen und es stünde trotzdem keine Fehlermeldung im Display. Genau das ist der nicht angeschlossenen Thermokontakt: Ein Vorrichtung, die im Fehlerfall Schlimmeres verhindert.
-das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder
Hat es nicht. In jedem VOB wird meines Wissens die Einhaltung der anerk. Regeln der Technik verlangt sowie dass die Installationsvorschriften der Hersteller einzuhalten sind.
Arglistige Täuschung nachzuweisen wird schwierig, da dies
vorsätzliches Handeln voraussetzt.
Dass ein arglistiges Verschwiegen vorliegt müsste bewiesen
werden.
Wäre man dann noch in der Lage, eine Nachbesserung erfolgreich verlangen zu können?
(In diesem fiktiven Falle wäre die Beweisführung wohl möglich. Ich spinne mal den Fall etwas weiter:
Firma K macht den Deckel einer Abzweigdose auf. Von links das Kabel zum Motor mit allen nötigen, richtig beschalteten Adern. Von rechts die Leitungen zur Steuerung. Die beiden Adern des Thermokontaktes sind auf eine tote Dosenklemme gelegt worden. Zudem wird hier die eine grün-gelbe Ader mit Spannung auf eine Ader zur Motorversorgung gelegt.)
Wäre dies ein echter Fall, so würdem die bisher gemachten Vermutungen mich dazu ermuntigen, nunmehr dem Kunden dem Gang zum Amwalt zu empfehlen.
Wir sprechen über mehrere Tausend Euro Nachbesserungskosten.
Vielleicht sagt ja ein echter Anwalt was und macht uns schlau.
Leider ist der Artikel schon zu weit nach unten gerutscht, ich denke, da kommt nix mehr.
Aber ich habe abonniert - also, liebe Anwälte, lasst Euch nicht entmutigen und antwortet.
Jetzt ist erstmal Wochenende und vor Montag würde in einem echten Fall sowieso nix passieren.