Ich habe eine dringende Frage und hoffe auf eure Hilfestellung.
Nehmen wir an, dass ein Käufer eines motorisierten Gerätes kurz nach dem Kauf feststellt, dass etwas nicht richtig an der Maschine läuft. Nachdem er den Verkäufer informiert, und dieser feststellt, dass kein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde, bespricht er sich mit dem Käufer, dass er (als gelernter Techniker) die Nachbesserung schnellstmöglich vornehmen wird. Aufgrund seiner beruflichen Einschränkung kann er allerdings den Käufer nicht sofort anfahren und auch abends ist immer wieder einer der beiden verhindert. Der Käufer will aber nach ca. einer Woche nicht mehr länger warten und gibt dem Verkäufer eine Frist bis Ende der Woche. Es wird zwar in dieser Zeit geschafft, den Mangel zu begutachten, wegen eines benötigten Ersatzteils jedoch, kann die Nachbesserung nicht fertiggestellt werden. Am Montag Morgen erhält nun der Verkäufer ein anwaltliches Schreiben gefaxt, worin die umgehende Nachbesserung unter Fristsetzung verlangt wird zzgl. der Bezahlung einer RA-Kostennote i.H.v. rund € 500,-- . Der Verkäufer ist völlig überrascht davon und kann sich kurzerhand Urlaub nehmen, um die Nachbesserung abzuschließen.
Was ist nun mit der RA-Kostennote? Ist diese gerechtfertigt, oder kann sie abgewendet werden, da der Verkäufer die Nachbesserung innerhalb der (ersten gesetzten) Frist bereits begonnen hatte und diese Frist etwas kurz angesetzt wurde? Über die ganze Mängelrüge gibt es zudem keinerlei Schriftverkehr - alles lief mündlich (auch telef.) ab.
Über eure Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank vorab!
Grds. wäre der VK aus Rechtsgrund Sachmängelhaftung, § 434 BGB verpflichtet, einen Mangel innerhalb der ersten 6 Monate (Beweislastumkehr) nach Kauf nachzuerfüllen, § 439 BGB.
Auf zögerliche Reklamationsbearbeitung muss sich der K nicht verweisen lassen, darf vielmehr auch durch Fristsetzung, die mit 14 Tagen auch nicht unverhältnismässig kurz wäre, Mängelbeseitigung verlangen.
Der VK wäre nach bekannter Fristsetzung des K gut beraten gewesen, den K eindeutig zu informieren, dass ein Ersatzteil am … bestellt, Lieferung zum … avisiert und bis zum … zwar sehr zeitnah, aber nicht genau fristgerecht verbaut werden kann.
Denn nach fruchtlosem Fristverlauf war der K berechtigt, aus Rechtsgrund Verzugsschaden auf Kosten des VK als Schuldner auch anwaltlich vertreten Rechtsverfolgung seines Nacherfüllungsanspruchs duchzusetzen
Inwieweit durch erfolgte Nacherfüllung eine einvernehmliche anteilige Kostenübernahme der Anwaltsrechnung vereinbart werden kann, käme auf einen Versuch an. Der RA wird aus Kosteninteresse seinen Anspruch zu Lasten seines Mandanten eher nicht aufgeben
vielen Dank für deine Rückmeldung.
Ich möchte gerne einmal auf den Sachverhalt wie folgt nochmals eingehen:
Auf zögerliche Reklamationsbearbeitung muss sich der K nicht
verweisen lassen, darf vielmehr auch durch Fristsetzung, die
mit 14 Tagen auch nicht unverhältnismässig kurz wäre,
Mängelbeseitigung verlangen.
Die Fristsetzung betrug keine 14 Tage, sondern lediglich ca. 4 Tage! 100%ig genau kann man das nicht mehr sagen, weil ja auch gar kein Schriftverkehr vorliegt. Innerhalb dieser Zeit ist aber der VK beim K gewesen (Di/Mi.).
Der VK wäre nach bekannter Fristsetzung des K gut beraten
gewesen, den K eindeutig zu informieren, dass ein Ersatzteil
am … bestellt, Lieferung zum … avisiert und bis zum …
zwar sehr zeitnah, aber nicht genau fristgerecht verbaut
werden kann.
Es wurde dem K mitgeteilt, dass ein Ersatzteil noch bestellt werden muss - einen definitiven Lieferzeitpunkt konnte man seitens des Lieferanten aber nicht benennen.
Ist die Fristsetzung nun trotzdem rechtmäßig gewesen, oder hätte dem VK mehr Zeit gewährleistet werden müssen? Ferner würde es mich interessieren, wie sich RA-Kosten generell berechnen lassen. Kann man das irgendwo nachlesen - ich denke, dass alle RA dieselben Kosten veranschlagen müssen, oder? 500,- € scheinen mir hierfür etwas hoch gegriffen.