Einschränkung des Widerrufs hier wirksam?

Hallo!

Ich habe eine Frage bei einer rein theoretischen Fallbearbeitung.

Jemand (S) bestellt bei einem Online-Warenhaus der O-AG eine Bluse für 150€. Auf der Bestellmaske ist ein optisch deutlich sichtbarer Hinweis auf einen Link der AGB’s von der O-AG. Ein Auszug aus den AGB’s:

Nr. 4 Wir nehmen das Angebot durch Zusendung der bestellten Ware an.
Nr. 5 Kauf auf Probe: Sie haben die Möglichkeit die Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen an uns zurück zusenden, wenn Sie diese nicht wollen.

S füllt die Bestellmaske am 28.09. online aus und schickt die Bestellung ab. Am 01.10. trifft die Ware der O-AG bei S ein. Dieser Sendung anbei liegt ein roter Zettel:

Wichtig!
Sie haben nach Erhalt der Ware und spätestens nach Ablauf der 14-tägigen Rückgabefrist die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen einen Widerruf zu erklären. Dazu schicken Sie uns bitte die Ware zurück. Einen Grund bedarf es auch in diesem Falle nicht. (hier folgt die Identität und Anschrift der O-AG)

S betrachtet die Ware zunächst nicht und bezahlt kommentarlos die 150€ an die O-AG. Am 02.11. merkt S, dass die Bluse farblich nicht zu dem Kostüm passt. Am 03.11.schickt S die Ware an die O-AG zurück und will die 150€ zurückerstattet haben.

Wie ist hier die Rechtslage?

Könnte man den Fall nicht so lösen?

Die Anspruchsgrundlage ist meiner Meinung nach: §433 I iVm §§355, 312d, 312b BGB

I wirksamer Kaufvertrag?

  1. Angebot? Ja. Durch Abschicken der Bestellung von S an O-AG.
  2. Annahme? Ja. Durch Versandt der Ware von der O-AG so lautet es in deren AGB.

II wirksame AGB?
1)es müsste sich um AGB handeln.
…a)Nach §305 I ja
2)Sie müssten korrekt in den Vertrag eingebunden worden sein
…a)nach § 305 II ja
3)Sie dürfen nicht gegen ein Gesetz verstoßen
…a)nach §309 ? nein alles OK
…b)nach §308? Nein alles OK
…c)nach §307? Nein alles OK

Zwischenergebnis: Der Kaufvertrag ist wirksam nach Maßgabe der AGB’s zustande gekommen.

III wirksame Einschränkung des Widerrufsrechts?
1)welche Vertragsart?
…a)§312b?
…ja, denn S = Verbraucher nach §13 und O-AG Unternehmer nach §14
2)welches Widerrufsrecht gilt?
…a)§312 d gilt hier
3)Voraussetzungen und Bedingungen des §312d
…a)§312d I 1= wenn §312d Anwendung findet, dann treten Bedingungen nach §355 ein.
…b)§312d II Beginn der Widerrufsfrist bei Erhalt der Ware (hier 01.10.)
…c)§312d IV trifft nicht zu
…d)§312 d II 1 Alt. = Widerrufsfrist beginnt nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gem. §312c II
4)§312c erfüllt?
…a) §312 c I 1 vor Abgabe der Vertragserklärung? Hier nicht. Denn die Information über die Einschränkung des Widerrufs entsteht erst bei Angebotsannahme also beim Versandt der Ware. Also hatte S zu dem Zeitpunkt zu dem die Ware eintrifft schon eine Vertragserklärung abgeben.
Der §312c ist also nicht erfüllt.

5)§355 I 2 erfüllt?
…a)ja durch zurück senden der Ware
…b)Frist gewahrt?
…a)§355 II 2 da die Belehrung nach Vertragsschluss war beträgt die Frist einen Monat. Hier beginnt diese nach dem 14-tägigen Rückgaberecht des Unternehmers (O-AG) und beträgt 1 Monat. S hätte damit ein Recht auf den Widerruf.

IV Geltendmachung des Widerrufsrechts
1)Widerruf richtig erklärt? §355 I wie oben geprüft ja!
2)Rechtsfolgen?
…a)§357 I besagt, dass §346 Anwendung findet
…b)§346 I Austausch der empfangenden Leistungen: S hat die Ware zurück gesendet. Jetzt muss die O-AG noch das Geld in Höhe von 150€ zurückgeben

Also hat S das Recht auf Widerruf nach §355 iVm §§312d, 346 und kann von der O-AG die 150€ zurück verlangen.

Könnte man den Fall so auslegen und begründen?

Ich hoffe ich mute euch nicht einen zuuuu langen text zu… entschuldigt, aber ich würde darüber sehr gerne mit euch diskutieren! Deswegen würde ich mich sehr (!) über Anregungen freuen. Bin nämlich noch Anfängerin in der Rechtswelt.

Mit äußerst freudlichen Grüßen
Daniela

Liebe Daniela

der Kunde hat meiner Meinung nach nur die Möglichkeit den Vertrag anzufechten wegen Irrtums ab § 116 BGB (glaub ich zumindest)

Anfechten? aber weswegen? in §119 steht doch nur, dass man irrtümer über inhalt und erklärung anfechten kann… hierbei müsste es sich doch aber (wenn, dann) um einen motivirrtum handeln… und die sind nicht anfechtbar.

oder??

liebe grüße Daniela

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Hallo Daniela!

Ich finde Deine Lösung ganz okay.
Allerdings sind die Voraussetzungen des § 312 b nicht nur, ob
Verbraucher & Unternehmer beteiligt sind.
Insgesamt finde ich Deinen Abschnitt III überarbeitungsbedürftig.

  1. Frage: WiderrufsR?? Woher kann es kommen?
  2. Frage: Was sind die jeweiligen Voraussetzungen?
  3. Frage: Welche RF tritt ein?

Also, die Struktur nochmal ein bißchen überarbeiten, dann passt das…

Gruß - Jaschiii

Insgesamt finde ich Deinen Abschnitt III
überarbeitungsbedürftig.

  1. Frage: WiderrufsR?? Woher kann es kommen?
  2. Frage: Was sind die jeweiligen Voraussetzungen?
  3. Frage: Welche RF tritt ein?

Also… das Widerrufsrecht wurde ihm ja eingeräumt. so stand es ja in dem roten zettel… aber da der zettel nach vertragsschluss kam ist kann das widerrufsrecht doch nicht auf 2 wochen eingeschränkt werden, deswegen liegt es bei einem monat.

und die voraussetzungen? was sind die? ein wirksamer kaufvertrag und was noch? das weiß ich nicht.

die rechtsfolgen sind ja die, dass man von §312d auf §355 verwiesen wird, dann wieder auf §357 und von dort aus dann endlich auf §346… die rechtsfolgen gleichen dem rücktritt… also austausch der empfangenen leistungen.

Hallo Daniela.

Also… das Widerrufsrecht wurde ihm ja eingeräumt. so stand
es ja in dem roten zettel… aber da der zettel nach
vertragsschluss kam ist kann das widerrufsrecht doch nicht auf
2 wochen eingeschränkt werden, deswegen liegt es bei einem
monat.

Das ist IMHO auch korrekt.

und die voraussetzungen? was sind die? ein wirksamer
kaufvertrag und was noch? das weiß ich nicht.

Lies einfach mal § 312b. Der hat a) TB-Vor. - und das ist nicht nur
ein wirks. KaufV iSd § 433. Und der hat b) auch Ausschlußgründe…

die rechtsfolgen sind ja die, dass man von §312d auf §355
verwiesen wird, dann wieder auf §357 und von dort aus dann
endlich auf §346… die rechtsfolgen gleichen dem rücktritt…
also austausch der empfangenen leistungen.

Stimmt. Es ging mir auch nur um den richtigen Aufbau.

Keine Sorge, IMHO ist alles gut. Aber es geht noch etwas besser :wink:

Gruß - Jaschiii

Keine Sorge, IMHO ist alles gut. Aber es geht noch etwas
besser :wink:

IMHO?? was heißt das? die abkürzung kenne ich leider noch nicht…

denkst du denn, dass es überhaupt korrekt war diesen rotenzettel zu bemängeln und so dann auf eine verlängerung des widerrufs zu gelangen? deswegen bin ich mir nämlich gar nicht so sicher. ich bin da total hin und hergerissen, ob dieser ansatz überhaupt richtig war… vielleicht ist dieserrote hinweis mit dem widerrufsrecht ja auch in ordnung? wäre das auch möglich? was denkst du?

gruß daniela