Einschraenkungen der Vertragsgestaltungfreiheit

Hallo allerseits,

gegegeben

Frau X, freiberufliche Heisskaffeeentwicklerin
Kunde K, Interner Mitarbeiter der Firma F
Frau Y, eine andere interne Mitarbeiterin der F

Frau X arbeitet als Freiberuflerin für den Kunden K in der Firma F. X hat der F nur ein einfaches und zudem auch widerrufliches Nutzungsrecht übertragen. Nun macht K der X das Leben durch diverse Aktionen zur Hölle und hält sich auch ansonsten nicht an die getroffenen Vereinbarungen (bei Arbeitnehmern würde man es Mobbing nennen) und X verlässt F und widerruft bei der Gelegenheit die Nutzungsrechte.

Frau X schreibt dem Vorstand der F, dass ein weiteres einfaches Nutzungsrecht (ebenfalls widerruflich) für die erbrachten Leistungen und für die Dauer von 3 Jahren von ihr (=X) erworben werden kann. Voraussetzung sei eine Zahlung von N Euronen, sowie die Degradierung des K und Besetzung dessen Postens mit der Frau Y.

Nun stellt sich mir natürlich die Frage, ob diese Art der „Vertragsgestaltung“ rechtlich zulässig oder ggf. doch sittenwidrig wäre und sich die F nach Vertragsunterzeichung dann doch nicht daran halten müsste.

Auch stellt sich die Frage, ob Frau X mit dieser Forderung selbst etwas rechtlich unerlaubtes oder ggf. sogar strafrechtlich verfolgbares gemacht hätte.

Gruss
norsemanna

öhm…

um was geht es eigentlich?

Was hat die Dame den entwickelt und woran steht wem ein Nutzungsrecht zu?
Und wie sind die Vertragsbedingungen unter denen die Dame entwickelt? Ist es „Lohnentwicklung“ oder schuldet die Dame die Entwicklung und Übergabe von Irgendwas, d. h. einem Werk?

Gruß

Howdy,

Was hat die Dame den entwickelt und woran steht wem ein
Nutzungsrecht zu?

es geht um freiberufliche Softwareentwicklung (siehe O-Text, Heisskaffee ist Jargon für Java). Wie in der Branche üblich, wird dieses aber aus diversen Gründen nicht Softwareentwicklung genannt, sondern als Beratungsleistung verkauft. Geschuldet in dem Sinne werden dann wohl die Beratungsleistungen. Es ist kein Werkvertrag.

Die F hatte dann wohl -bis zum Wideruf- ein einfaches Nutzungsrecht für die Resultate, die aus der „Beratung“ resultieren, das sind in der obigen Konstellation idR auch Programmtexte.

Gruss
norsemanna

Wenn ich für einen Dritten etwas entwickle, kommt es auf den Vertragsinhalt an, wer wann ein Nutzungsrecht hat. Üblicherweise läßt sich der Auftraggeber bei einer Dienstvertrag-Lösung direkt zusichern, dass er alle Rechte an der Entwicklung hat bzw. es wird unter seiner Führung für ihn entwickelt. Dann hätte die Dame keine Rechte.

Bei einer Werkvertragslösung käme es darauf an, was geschuldet wird. Da kann genau definiert werden, in welchem Umfang Rechte übertragen werden oder zurückbleiben sollen. Üblicherweise will der Auftraggeber eigentlich nicht, dass der free-lancer Rechte behält. Sollte der Vertag vor Erfüllung beendet worden sein, wäre auch aus dem Vertrag zu klären, wer woran Rechte behält.

Wenn das Ganze zweckwidrig als Beratung ausgegeben wurde (wohl, damit der Auftraggeber die Kosten als Beratung direkt absetzt und keinen Vermögensgegenstand aktivieren muß), dürfte einerseits der Nachweis für die Dame schwierig sein, dass sie an einer Entwicklung so beteiligt ist, dass Ergebnisse ihr gehören. Andererseits hat der Auftraggeber kein eindeutiges Recht, um irgendetwas zu nutzen, dass die Dame „erfunden“ hat.

Die Gefechtslage ist etwas unübersichtlich, man muß den Vertragsinhalt kennen.

Howdy,

Wenn ich für einen Dritten etwas entwickle, kommt es auf den
Vertragsinhalt an, wer wann ein Nutzungsrecht hat.
Üblicherweise läßt sich der Auftraggeber bei einer
Dienstvertrag-Lösung direkt zusichern, dass er alle Rechte an
der Entwicklung hat bzw. es wird unter seiner Führung für ihn
entwickelt. Dann hätte die Dame keine Rechte.

In diesem fiktiven Fall hat die X ihre AGBs mit einer RA aufgesetzt und zweitere ihr vor der Aktion bestätigt, dass sie das Recht hat, die Nutzungsrechte vollständig zu widerrufen [Mein Kommentar: Da hat dann wohl der AG nicht aufgepasst].

Mir ging es in meiner Frage eher um den Teil „Ich geb Euch eine Option auf Weiternutzung, wenn ihr dies oder das tut“.

Wenn das Ganze zweckwidrig als Beratung ausgegeben wurde
(wohl, damit der Auftraggeber die Kosten als Beratung direkt
absetzt und keinen Vermögensgegenstand aktivieren muß), dürfte

nun, da kann ich selber was zu sagen. Die Headhunter (Zwischenfirmen) für IT Freiberufler machen die „Aktion“ mit der Beratung anstelle der Softwareentwicklung, weil wohl sowohl sie als auch die Freiberufler anderenfalls anders haften müssten (hab ich so im O-Ton nahezu von jedem meiner HH zu hören bekommen). Dass auch die AG einen Vorteil davon haben, war mir neu.

Gruss
norsemanna