Einschränkungen des Direktionsrechtes des Arbeitgebers

Hallo
Ich bin als Ingenieur in der Entwicklung tätig. Ich habe meinen Arbeitgeber angesprochen, dass ich eine Tätigkeitsbeschreibung bzw. Arbeitsaufgabe erhalten möchte. Mein Arbeitgeber hat mir mitgeteilt, dass dies grundsätzlich nicht erstellt wird, mir ja meine Aufgabe bekannt sei bzw. durch meinen Vorgesetzten durch das Direktionsrecht konkretisiert wird und wurde.
Meine Konkrete Frage hierzu lautet, wie und in welchem Rahmen darf das Direktionsrecht hier angewendet werden und welche grenzen gibt es?
Danke für Euere hilfe!!

Hallo,

der AG hat recht. Die reine Arbeitszuweisung unterliegt grundsätzlich dem Direktionsrecht des AG gem. § 106 GewO

http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__106.html

wobei der Satz 1 auch die „Grenzen“ definiert.

Gibt es allerdings keine Tarifbindung und/oder keinen Betriebsrat, fallen diese „Grenzen“ schon mal aus und es bleiben lediglich „billiges Ermessen“, Arbeitsvertrag und Gesetze wie zB KSchG, das bei einer wesentlichen Aufgabenänderung zB eine Änderungskündigung vorschreibt.

Im Übrigen sollte doch bei einer Tätigkeit als Ingenieur in der Entwicklung der Arbeitsvertrag Angaben zum Aufgabeninhalt enthalten.

&Tschüß
Wolfgang

Hi
wir haben Taribindun. In meinem Arbeitsvertrag steht lediglich Entwickler drin. Das ist natürlich sehr weit auslegbar…
Danke für die schenlle antwort

Hallo,

wenn Tarifbindung besteht, bist du ja eingruppiert in die tarifliche Entgeltordnung. Für diese Entgeltordnung sollte es dann Definitionen geben, welche Art von Tätigkeit mit der Eingruppierung verbunden ist.

&Tschüß
Wolfgang