Einschreiben, aber Empfänger nicht zu hause?

Hallo!

Was passiert, wenn wir unsere Mietwohnung per Einschreiben bis zum 3.Aug. kündigen möchten, der Empfänger/Vermieter das Schreiben aber nicht annimmt bzw. zum Zeitpunkt der Zustellung nicht zu hause ist?

Ich habe gelesen, er bekäme dann 6 Tage Zeit um das Einschreiben abzuholen, aber wenn diese erst nach dem 3.Aug. abgeholt wird, dann haben wir doch total die a… Karte gezogen oder nicht?

Denn die dreimonatige Kündigungsfrist würde dann nicht ab Aug. beginnen sondern erst ab Sept. Heißt für uns: nur weil das Einschreiben nicht rechtzeitig abgeholt wurde, beginnt die Kündigungsfrist ein Monat später.

Gibt es da nicht eventuell die Möglichkeit, diese „Gefahr“ von vorneherein zu umgehen. Eine besondere Art des Einschreiben soder so?

Mfg.

zuckerwatte7

hi,

da der Beitrag nicht wirklich der faq 1129 entspricht, sollte man diese entweder lesen oder sich über Einwurf-Einschreiben informieren.

Auch wenn der Zusammenhang ein anderer ist, erkennt man den Unterschied der Einschreiben.

grüße
lipi

Hallo !

Wähle „Einwurf-Einschreiben“, das wird registriert,aber in den Briefkasten eingeworfen. Er muss also nicht anwesend sein und unterschreiben.
Da hat man einen Nachweis,wann eingeworfen und ist fein raus.

Ob Vermieter verreist ist oder nicht. Das wäre sein Problem,es hat jedenfalls ihn (seinen Verfügungsbereich) rechtzeitig erreicht.

Das ist bei dem anderen Einschreiben „Übergabe-Einschreiben“ eben nicht der Fall,es wird eingelagert und hätte damit nicht seinen Verfügungsbereich fristgerecht erreicht.

Ganz sicher wäre sowieso nur die Version mit der amtlichen Zustellung durch den Gerichtsvollzieher. Hier wird ja auch zusätzlich der Briefinhalt bestätigt zugestellt. Es kann also nicht heissen "War kein Kündigungsschreiben im Umschlag drin ".

Aber selbst die persönliche Übergabe oder Einwurf in Kasten des Vermieters( mit Zeuge noch besser) reicht.

MfG
duck313

Hallo duck313, danke für die schnelle Antwort. Gleichzeitig wurde ich von einem anderen Experten zu diesem Link verwiesen der zum dem Thema „Einwurf-einschreiben“ bisschen kritisch steht.

Du meintest ja, ein persönlicher Einwurf mit Zeuge wäre auch möglich, aber wird dies von den Vermietern bestritten, hat man ja gar keine Beweise, oder? Also es würde ja dann Aussage gegen Aussage stehen.

Mfg

Hallo !

Wähle „Einwurf-Einschreiben“, das wird registriert,aber in den
Briefkasten eingeworfen. Er muss also nicht anwesend sein und
unterschreiben.
Da hat man einen Nachweis,wann eingeworfen und ist fein raus.

Hi

Ich habe wegen Einwurfeinschreiben den dollsten Ärger .
Der Postboote unterschreibt „zugestellt“ , aber wo der Postboote das einwirft bleibt ihm überlassen , selbst wenn er den Brief in die Mülltonne wirft , der Postboote zugestellt unterschreibt , gilt der Brief als zugestellt , selbst wenn der Empfänger nichts davon weiss das überhaupt ein Brief unterwehgs ist .

Nachweislich fehlen mir 2 Einwurfeinschreiben, der eine wurde nach einem Umzug nach 3 Jahren an die alte Anschrift in einen unbeschrifteten Briefkasten geworfen und der zweite war ein Maxi Brief , der nicht in den Briefkasten passte .
den könnte der Postboote so gar nicht zustellen , der hätte zurück zur Poststelle gemusst weil nicht einwerfbar und eine Abholbenachrichtigung hätte geschrieben werden müssen.

der Spass kostete mich Summa rund 2000,- Euro weil da Fristen drin standen die hätten eingehalten werden müssen .

gruss

Toni

Hallo,

das ist so nicht korrekt, denn wenn der Vermieter muß von der Kündigung Kenntnis haben und wenn das Einschreiben z.B. zurück kommt, weil der Vermieter innnerhalb der Frist das Einschreiben nicht angenommen hat, ist ihm die Kündigung nicht zugegangen.

Zudem ist dies kein Beweis, dass im Schreiben auch tatsächlich die Wohnung gekündigt wurde; da hat der Vermieter alle Möglichkeiten, eine fristgerechte Kündigung zu umgehen.

Die halbwegs „sicherste Zustellung“ ist die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher, der stellt nicht den Brief (als Umschlag) sondern das Kü-Schreiben zu.

Hi,
man kann auch einen Boten, beauftragen, das Kü-Schreiben in den Briefkasten zu werfen; aber es sollte sich hierbei ja nicht um einen Briefumschlag sondern um das Kü-Schreiben handelt, welches der Bote zustellt, denn sonst kann der Bote ja nur bezeugen, dass er einen Breif zugestellt hat und über den Inhalt keine Kenntnis hat.

Und wenn das Schreiben nun von einer anderen Person als dem Vermieter aus dem Briefkasten genommen wurde, ist das gleiche Problem, denn es fehlt der Nachweis, dass die Kü dem Vermieter zugegangen ist.

lG

Hallo,
nachträglich gefunden:

Beweislast
Diejenige Vertragspartei, die sich auf den wirksamen Zugang der Kündigungserklärung beruft, hat diesen im Streitfall auch zu beweisen (Siehe: BGH 101, 49). Dies gilt auch für Behauptung, dass die Kündigung rechtzeitig zugegangen sein soll (Siehe: BGH 70, 232).

lG

Hi,

Die halbwegs „sicherste Zustellung“ ist die Zustellung durch
den Gerichtsvollzieher, der stellt nicht den Brief (als
Umschlag) sondern das Kü-Schreiben zu.

wieso halbwegs sicherste? Welche Art der Zustellung sollte denn noch sicherer sein?

Gruß
Tina

Annahmevereitellung Grundsn Treu & Glauben BGB 242
Hi!

das ist so nicht korrekt, denn wenn der Vermieter muß von der
Kündigung Kenntnis haben und wenn das Einschreiben z.B. zurück
kommt, weil der Vermieter innnerhalb der Frist das
Einschreiben nicht angenommen hat, ist ihm die Kündigung nicht
zugegangen.

Das ist falsch.
Ich zitiere mal fröhlich aus einem anderen Artikel, der hier an anderer Stelle mal stand:
In Rechtsprechung und Literatur ist unbestritten, daß in den Fällen der Zugangsverzögerung oder -vereitelung der Empfänger sich möglicherweise nach Treu und Glauben nicht auf den verspäteten Zugang der Willenserklärung berufen kann (BAG AP Nr. 10 zu § 130 BGB; BGH, aaO; KR-Friedrich, 4. Aufl., § 4 KSchG Rz. 119ff.; MünchKomm-Förschler, aaO, Rz. 27; Medicus, aaO, Rz. 280). Obliegenheitsverletzungen des Empfängers, die eine Verzögerung oder eine Vereitelung des Zugangs der Erklärung bewirken, haben allerdings, wie Flume (aaO, S. 238f.) zutreffend herausgearbeitet hat, in erster Linie Bedeutung für die Frage der Rechtzeitigkeit des Zugangs der Erklärung. Hatte der Absender durch die Erklärung Fristen einzuhalten, so verstößt es gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Empfänger ihm Verzögerungen des Zugangs entgegenhält, die er selbst zu vertreten hat (fehlender Nachsendeantrag; Nichtabholung des Einschreibens; Annahmeverweigerung etc.). Der Empfänger einer Kündigungserklärung muß sich deshalb, hat er den rechtzeitigen Zugang der Kündigung vereitelt, so behandeln lassen, als habe der Absender die entsprechenden Fristen gewahrt. Die Rechtzeitigkeit der Kündigung des Arbeitgebers vor Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB, vor Eintritt des Sonderkündigungsschutzes, vor Eintritt der Wartefrist nach dem KSchG etc. darf der Arbeitnehmer nicht durch eine treuwidrige Verzögerung des Kündigungszugangs verhindern (vgl. § 162 BGB).

Zudem ist dies kein Beweis, dass im Schreiben auch tatsächlich
die Wohnung gekündigt wurde; da hat der Vermieter alle
Möglichkeiten, eine fristgerechte Kündigung zu umgehen.

Da bin ich dann wieder bei Dir.

Die halbwegs „sicherste Zustellung“ ist die Zustellung durch
den Gerichtsvollzieher, der stellt nicht den Brief (als
Umschlag) sondern das Kü-Schreiben zu.

Naja, diese Zustellung mag sicher sein - fristgerecht wird sie in aller Regel aber nur dann zugestellt, wenn man lange Zeit vorher den Auftrag gibt …

Gruß
Guido

Hi,

Das ist falsch.

Das würde ich so nicht sagen, die Zugang per Einschreiben/Rückschein gilt als unsicher. Laut BGH gibt es keine Frist, in der der Empfänger das Schriftstück abzuholen hat:

Beim Einschreiben mit Rückschein verhält es sich ähnlich. Zudem kann es sein, dass der Postbote Ihren Mitarbeiter nicht antrifft und nur eine Benachrichtigung hinterlässt, dass die Sendung beim nächsten Postamt abgeholt werden soll. Ihre Kündigung ist dann erst zugegangen, wenn Ihr Mitarbeiter das Schreiben tatsächlich abholt. Dann kann die Kündigungsfrist jedoch bereits verstrichen sein. Eine Pflicht zur unverzüglichen Abholung besteht nicht (BAG, Urteil vom 25.04.1996, Az.: 2 AZR 13/95).

Letztlich könnte der Empfänger auch behaupten, es wäre keine Kündigung enthalten gewesen, bzw. er hätte keinen Abholschein erhalten.

Aber wie heißt es immer: vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand…

Gruß
Tina

Verstehe ich es dann richtig, dass jede „Variante des Einschreibens“ eigentlich unsicher ist? Dann wird doch die Kündigungsfrist zur farce, oder nicht? Denn der Vermieter hat ja alle Möglichkeiten die Kündigungsfrist zu „umgehen/verlängern“.
Er hat das Recht das Einschreiben nicht anzunehmen, den Empfang abzustreiten oder die Abholung soweit hinaus zu zögern, bis die Frist verstrichen ist?!

Vor allem wenn der Vemieter (durch eine vorherige Auseinandersetzung mit den Mietern) eventuell bereits damit rechnet, dass er eine Kündigung erhalten wird.

Wäre eine persönliche Übergabe mit Zeugen dann die sicherste Variante? denn für einen Gerichtsvollzieher ist es ja viel zu spät.
Oder wie schaut es aus, wenn man die Kündigung im Postamt VOR dem Versand, vom Postboten am Schalter durchlesen lässt? Dann hätte man wenigstens den Beweis, dass auch tatsächlich eine Kündigung verschickt wurde, oder nicht?

Mfg

Hi!

Das ist falsch.

Das würde ich so nicht sagen,

Och doch - ich bleibe dabei.

die Zugang per Einschreiben/Rückschein gilt als unsicher. Laut BGH gibt es
keine Frist, in der der Empfänger das Schriftstück abzuholen
hat:

Nun, es ging um die Aussage, dass ein nicht abgeholtes Einschreiben nicht zugestellt ist - und das bleibt falsch, auch, wenn man hier um ein paar Tage bezüglich der Frist durchaus diskutieren könnte :smile:

Letztlich könnte der Empfänger auch behaupten, es wäre keine
Kündigung enthalten gewesen, bzw. er hätte keinen Abholschein
erhalten.

Ich gehe erst mal davon aus, dass es um die Zustellung eines Schreibens geht, nicht um das, was hinterher behauptet werden könnte, denn danach wurde nicht gefragt.

Aber wie heißt es immer: vor Gericht und auf hoher See in
Gottes Hand…

An den glaube ich nicht - aber nicht nur deshalb finde ich diesen Spruch schon seit Jahren ziemlich blöde …

VG
Guido

Hi!

Verstehe ich es dann richtig, dass jede „Variante des
Einschreibens“ eigentlich unsicher ist?

Nein.

Dann wird doch die
Kündigungsfrist zur farce, oder nicht? Denn der Vermieter hat
ja alle Möglichkeiten die Kündigungsfrist zu
„umgehen/verlängern“.

Nein

Er hat das Recht das Einschreiben nicht anzunehmen,

Liest Du auch die anderen Antworten hier?

den
Empfang abzustreiten

Wenn ein Zeuge schriftlich den Einwurf (zumindest eines Schreibens - das Thema Anscheinsbeweis spreche ich mal gar nicht an) bestätigt hat?

oder die Abholung soweit hinaus zu
zögern, bis die Frist verstrichen ist?!

Nun ja - da sollte man als Absender in der Tat drauf achten!

Vor allem wenn der Vemieter (durch eine vorherige
Auseinandersetzung mit den Mietern) eventuell bereits damit
rechnet, dass er eine Kündigung erhalten wird.

Gerade dann wird es mit dem Abstreiten schwierig.

Wäre eine persönliche Übergabe mit Zeugen dann die sicherste
Variante?

Ganz klar: Ja!

Oder wie schaut es aus, wenn man die Kündigung im Postamt VOR
dem Versand, vom Postboten am Schalter durchlesen lässt? Dann
hätte man wenigstens den Beweis, dass auch tatsächlich eine
Kündigung verschickt wurde, oder nicht?

Nein, denn der Postmensch am Schalter wird garantiert nicht der Bote sein - abgesehen davon glaube ich nicht, dass die Post so etwas anbietet.

Es gibt noch die Möglichkeit des privaten Botendienstes. Ich kenne hier in der Gegend einige, die das ausdrücklich anbieten.

VG
Guido