Einschreiben mit Rückschein in Postfach. Welches Datum gilt für Fristwahrung

Ein Brief per Einschreiben mit Rückschein welcher am 24.4 an eine gewöhnliche Adresse verschickt worden ist, wurde am 26.4 im Postfach hinterlegt und der Empfänger benachrichtigt.
Der Brief ist am nächsten Werktag 28.4 nach dem Wochenende abgeholt worden. Der Stichtag der Frist war jedoch der Sonntag 27.4. 
in der Quittung gilt die Sendung am 28.4 als zugestellt. 
Ist die Frist somit verstrichen oder das Datum der deposition gültig und somit die Frist gewahrt?

owt

wie immer quatsch von dir. es gilt das datum des zugangs. weil es so im gesetz steht. http://dejure.org/gesetze/BGB/130.html

hörst du das lachen über dich?

Ganz schön große Klappe für jemanden, der seit zwei Tagen angemeldet ist („wie immer“).

Ich habe keine Ahnung, um welche Frist es da gehen soll. Was ich weiß, ist, dass Fristen nach dem BGB grundsätzlich nciht an einem Sonntag enden können, sondern am folgenden Werktag.

Und warum die Antwort „Datum auf dem Rückschein“ dann „wie immer“ „Unsinn“ ist, das erkläre uns mal, wenn Du sogar die Norm zitierst, dei Franks Aussage belegt.

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Der Brief ist am nächsten Werktag 28.4 nach dem Wochenende
abgeholt worden. Der Stichtag der Frist war jedoch der Sonntag
27.4. 
in der Quittung gilt die Sendung am 28.4 als zugestellt. 
Ist die Frist somit verstrichen

Grds. ja:„Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht“ § 130 Abs. 1 BGB.

Etwas anderes wäre IMHO nur dann anzunehmen, wenn dem Empfänger die Kündigung, etwa als Kopie per E-Mail, Fax oder nach telefonischer Erklärung vorab bekannt gewesen war und er gleichwohl den Zugang des Originals vereitelt hätte.

G imager

wirksame Zustellung ist hier der 28.4.

Die Zustellung muss in den „Machtbereich“ des Empfängers gelangen, und dass ist bei Einschreiben mit Rückschein (eine der schlechtesten Methoden wirksam zuzustellen) tatsächlich die Abholung der Sendung oder die Übergabe durch den Postboten, jedoch nicht die Benachrichtigung im Briefkasten.

Ganz schön große Klappe für jemanden, der seit zwei Tagen
angemeldet ist („wie immer“).

die letzte anmeldung ist zwei tage her, nicht die erste.

Ich habe keine Ahnung, um welche Frist es da gehen soll. Was
ich weiß, ist, dass Fristen nach dem BGB grundsätzlich nciht
an einem Sonntag enden können, sondern am folgenden Werktag.

zur frist habe ich eigentlich gar nichts geschrieben, oder?

Und warum die Antwort „Datum auf dem Rückschein“ dann „wie
immer“ „Unsinn“ ist, das erkläre uns mal, wenn Du sogar die
Norm zitierst, dei Franks Aussage belegt.

die norm sagt eben nicht: das, was auf dem rückschein steht. die norm sagt: zeitpunkt des zugangs. das ist hier vermutlich das gleiche. aber nicht notwendigerweise immer.

Ja ich habe mich köstlich amusiert …nämlich über dich Pausenclown…looool

siehe dazu deine eigene Verlinkung in das BGB…*sich weglacht*

wirksame Zustellung ist hier der 28.4.

**> Die Zustellung muss in den „Machtbereich“ des Empfängers gelangen, und dass ist bei :Einschreiben mit Rückschein (eine der schlechtesten Methoden wirksam zuzustellen)

tatsächlich die Abholung der Sendung oder die Übergabe durch den Postboten, jedoch
nicht die Benachrichtigung im Briefkasten**

Wenn das Ende der Frist auf einen Sonntag fällt, gilt als Fristende der nächste Werktag, also der Montag (§ 193 BGB). Daher ist die Frist eingehalten unabhängig davon wann die Zustellung erfolgte.