Einschreiben mit Rückschein kann nicht abgeholt werden

Hallo,
ein Einschreiben mit Rückschein kann nicht persönlich zugestellt werden und wird vom Zusteller zur Abholung in die örtliche Postfiliale gebracht. Die ist wohl zu dem Zeitpunkt wegen Krankheit geschlossen, auf jeden Fall vom nächsten Tag an. Also kann die Sendung nicht abgeholt werden. Die Filiale verlängert den geschlossenen Zustand auf etwa eine Woche nach erfolgloser Zustellung (bis dato Ende offen).
Da nicht per Sendungsnummer ersichtlich ist, um was für eine Sendung es sich handelt, ist da viel möglich.
Was passiert im Fall, dass sich in dem Schreiben etwas Juristisches mit Frist(setzung) befindet, hat das generell Auswirkungen und wie muss man so etwas dokumentieren, muss man das überhaupt? Muss man ggf. beweisen können, dass man nicht nur keine Lust hatte, die Sendung vorher abzuholen, und wie lange bleibt die denn abholbereit.
Grübelnde Grüße

Die bleiben 7 oder 10 Tage abholbereit. Dann geht es als unzustellbar an Absender zurück.

Amtliche oder Fristen überhaupt können erst gelten ab dem Zeitpunkt ab dem man Kenntnis von dem Inhalt des Schreibens hatte.
Dieses Datum dokumentiert man ja auf dem Rückschein der an Absender zurück geht.

Und wenn der Sachverhalt so stimmt, könntest Du ja leicht nachweisen, dass der Brief wegen geschlossener Postfiliale nicht abholbar war.

MfG
duck313

Die Kenntnisnahme spielt im Zivilrecht keine Rolle. Entscheidend ist vielmehr die Möglichkeit der Kenntnisnahme, allerdings erst dann, wenn die sogenannte Willenserklärung (zum Beispiel Kündigung) in den „Machtbereich des Erklärungsempfängers“ gelangt ist, was man gut mit „Briefkasten“ übersetzen kann. Ein nicht abgeholtes Einschreiben geht nicht zu. Ausnahme: die Zugangsvereitelung. Dazu Wikipedia:

Bei einem Einschreiben mit Rückschein kann bei einer fehlenden Abholung (nur dann) von einer treuwidrigen Zugangsvereitelung ausgegangen werden, wenn der Empfänger mit einer solchen Willenserklärung per Einschreiben rechnen musste, etwa weil der Absender dies angekündigt hatte. Musste der Empfänger nicht mit einer Erklärung per Einschreiben rechnen und wird der Empfänger nicht angetroffen, geht die Erklärung nicht zu, wenn der Empfänger den Einschreibebrief in der Folge nicht bei der Poststelle abholt und der Versender in der Folge nicht alles seinerseits tut, damit die Erklärung auch tatsächlich zugeht. Das führt dazu, dass ein Einschreiben mit Rückschein entgegen landläufiger Meinung – im Gegensatz zum Einwurfeinschreiben – eine sehr riskante Zustellungsart ist.

Wenn es sich bei dem Schreiben nicht um eine Willenserklärung handelt, sondern um eine sogenannte geschäftsähnliche Handlung, dürfte dasselbe gelten. Leider habe ich dafür auf die Schnelle keinen Beleg finden können.

Danke für die Aufklärung.
Man könnte es also auszusitzen versuchen. Allerdings, wenn sich jemand schon die Mühe macht ein Einschreiben mit Rückschein zu schicken, wenn es out of the blue kommt, bin ich geneigt, dem auf den Grund zu gehen. Wenn es etwas ist, gegen das ich mich wehren muss, kommt es wieder.
Ist so ein bisschen wie an der Ampel, wenn nebenan ein Polizeiwagen hält, dann scannt man seine Vergangenheit ab. Auch wenn man in der Erinnerung nichts findet, ist man dann sicher, nichts übersehen zu haben?
Grüße