Nehmen wir folgenden Fall an:
Jemand verkauft bei Ebay privat zwei Konzertkarten im Wert von 250 EUR an eine Person aus Österreich. In der Auktion steht folgendes bzgl. des Versandes:
„Verpackung und Versand: 3,00
Service: Einschreiben (Versand inkl. Einschreibengebühr)“
Der Versand erfolgt per internationales Einschreiben am 21.11.2007. Die Sendungsvefolgung gibt ein paar Tage später folgenden Hinweis:
„Die Sendung wurde am 23.11.2007 in der Eingangsauswechslungsstelle in Österreich erfasst.“
Das Schreiben kommt dann bis zum heutigen Tage nicht an und der Verkäufer erhält ein Schreiben vom Rechtsanwalt des Käufers. Darin wird u.a. geschrieben, dass kein versicherter Versand erfolgte, obwohl dieses ausdrücklich in der Auktion beschrieben wurde (was jedoch nicht der Wahrheit entspricht). Ferner erwähnt der Anwalt, dass der Verkäufer auf das Kuvert geschrieben habe worum es sich bei dem Inhalt des Kuverts handelt (was ebenfalls nicht der Wahrheit entspricht - ferner stellt sich die Frage, wie der Anwalt auf diese Behauptung kommt, wenn doch nichts angekommen ist.)
Der Anwalt pocht weiter darauf, dass der Verkäufer für die Versendung der verkauften Karten haftet.
Man habe nun Zeit bis zum 03.01.2008 eine Gesamtsumme von 352 EUR zu bezahlen.
Laut Auskunft der Post warte man noch auf die Rückmeldung der österreichischen Post, die zur Beantwortung der Anfrage 4 Wochen Zeit habe (noch bis zum 04.01.08).
Wie wäre dieser Fall zu beurteilen?
Würde sich eine Beurteilung ändern, wenn der als privater Verkäufer angemeldete insgesamt ca. 25 Konzertkarten bei Ebay verkauft hat und damit offensichtlich Gewinn gemacht hat? Wäre in diesem Fall eine gewerbliche Nutzung von Ebay anzunehmen, was eine Haftung des Verkäufers bedeuten würde?