Deshalb wurde uns immer empfohlen, entweder einen Boten zu
schicken oder aber ein Einwurf-Einschreiben zu nutzen, aber
halt nicht das Einschreiben mit Rückschein.
Das ist jetzt schon einige Jahre her, deshalb von mir die
Nachfrage (auch nachdem ich die anderen Antworten hier gelesen
habe), ob sich da etwas geändert hat?
dabei handelt es sich um ein spezielles problem bei übergabeeinschreiben.
sinn und zweck des übergabeeinschreibens ist es, dass eine persönliche aushändigung stattfindet und auf dem rückschein die unterschrift des empfängers steht. dass es dazu kommt, kann man natürlich nicht garantieren.
sollte der brief auf die poststelle gehen, weil niemand anwesend bzw. annahme zu recht verweigert wurde, dann ist es problematischer, da damit noch kein zugang vorliegt. erst mit der abholung bei der post.
allerdings gilt eine rückwirkungsfiktion auf den zeitpunkt des ersten zustellungsversuchs, wenn unverzüglich ein zweiter (erfolgreicher) zustellungsversuch unternommen wurde.
der beweisrechtliche unterschied zwischen übergabe- und einwurfeinschreiben ist der, dass der rückschein beim übergabeeinschreiben nach bgh als beweis herangezogen werden kann, während eine entscheidung des bgh zum datenauszug/ablieferungsbeleg beim einwurfeinschreiben noch aussteht. somit haben die instanzgerichte im letzteren fall einen „entscheidungsspielraum“, ob ein einwurfeinschreiben für den zugangs(anscheins)beweis ausreicht.
aber wie du richtig gesagt hast, das beste ist immer noch, wenn ein dritter die erklärung persönlich übergibt, da er später als zeugenbeweis über den tatsächlichen zugang herangezogen werden kann. z.b. gerichtsvollzieher, § 132 I 1 bgb.
achja, mir fällt da noch ein risiko beim einwurfeinschreiben ein: ich habe oben geschrieben, dass ein anscheinsbeweis überwiegend dann angenommen wird, wenn der auslieferungsbeleg sogleich vom zusteller ausgefüllt wird bzw. das weitere prozedere ordnungsgemäß durchgeführt wird. nun garantiert dir aber dafür niemand und wenn es nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, erkennst du es erst, wenn du den beweis erbringen sollst.