Einschreiben per Einwurf oder Rückschein ?

Hallo,

bei der Diskussion mit Kollegen ging es um die rechtliche Handhabe von Einschreiben:
Meine (bisherige) Info war: Wenn ich ein Schreiben mit rechtlich verwertbarem Nachweis versenden will, reicht ein Einwurfeinschreiben. Ich bekomme dann (zwar erst auf Nachfrage) von der Post die Bestätigung, daß der Brief beim Empfänger eingeworfen wurde …

Jetzt soll (Stichwort 1&1) ein Gericht diesen nachweis nicht akzeptiert haben, mit der aussage, nur bei Einschreiben mit Rückschein läge eine Bestätigung vor.

Ist jemandem im Forum davon etwas bekannt???

Gruß,
Michael

hast du zufällig ein Urteil zur Hand?

hast du zufällig ein Urteil zur Hand?

Ich kann nur einen Fall in dem Premiere eine Rolle spielt bieten. Leider auch ohne AZ. Der Fall ist hier beschrieben:

http://www.heise.de/ct-tv/artikel/Video-Vorsicht-Kun…

Gruß

osmodius

bei der Diskussion mit Kollegen ging es um die rechtliche
Handhabe von Einschreiben:
Meine (bisherige) Info war: Wenn ich ein Schreiben mit
rechtlich verwertbarem Nachweis versenden will, reicht ein
Einwurfeinschreiben. Ich bekomme dann (zwar erst auf
Nachfrage) von der Post die Bestätigung, daß der Brief beim
Empfänger eingeworfen wurde …

das problem ist einfach folgendes, dass derjenige, der sich z.b. auf eine kündigung beruft, den zugang der erklärung nachweisen muss.
nun ist es aber so, dass bei einer empfangsbedürftigen willenserklärung unter abwesenden nur sehr schwer dieser nachweis gelingt.

nun stellt sich die frage, ob bei einem einwurf-einschreiben ein anscheinsbeweis möglich ist [anscheinsbeweis = prima facie beweis = nach der allgemeinen lebenserfahrung kann aufgrund eines ereignisses auf einen bestimmten erfolg geschlossen werden; dieser beweis müsste dann vom beklagten substantiiert bestritten werden]

bei einem einwurf-einschreiben erhält der absender einen einlieferungsbeleg der post, der eine urkunde darstellt. und es gibt einen auslieferungsbeleg, der datum und unterschrieft des einwurfs entält, nach dem einscannen aber vernichtet wird.
der bloße datenauszug des lesezentrums, den man erhält, ist keine urkunde, sondern nur eine technische aufzeichnung.

nach h.M., aber gerade nicht höchstricherlich geklärt, ist ein anscheinsbeweis möglich, wenn das obige beschriebene verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

einige instanzgerichte sehen das anders und dürfen das auch anders sehen :wink:

im zweifel sollte man daher auf das übergabeeinschreiben mit rückschein zurückgreifen, wenn kein zugang unter anwesenden (mit zeugen) möglich ist.

Hallo,

von der Logik her habe ich immer gedacht, es sei „wirkungsvoller“, wenn man ein Einschreiben mit Rückschein verschickt.

Man kann aber ständig lesen (und so habe ich es auch schon von verschiedenen Anwälten gehört), dass ein Einschreiben mit Rückschein, das zum Beispiel bei der Post hinterlegt und nicht abgeholt wird, nicht als zugestellt gilt (es ist anders, wenn der Empfänger mit dem Schreiben rechnen kann). Wenn das Schreiben abgeholt wird, gilt es als zugestellt an dem Datum, an dem es abgeholt wird… das könnte ja bei Kündigungen durchaus eine große Rolle spielen.

Deshalb wurde uns immer empfohlen, entweder einen Boten zu schicken oder aber ein Einwurf-Einschreiben zu nutzen, aber halt nicht das Einschreiben mit Rückschein.

Das ist jetzt schon einige Jahre her, deshalb von mir die Nachfrage (auch nachdem ich die anderen Antworten hier gelesen habe), ob sich da etwas geändert hat?

Gruß
ShannonS

Deshalb wurde uns immer empfohlen, entweder einen Boten zu
schicken oder aber ein Einwurf-Einschreiben zu nutzen, aber
halt nicht das Einschreiben mit Rückschein.

Das ist jetzt schon einige Jahre her, deshalb von mir die
Nachfrage (auch nachdem ich die anderen Antworten hier gelesen
habe), ob sich da etwas geändert hat?

dabei handelt es sich um ein spezielles problem bei übergabeeinschreiben.
sinn und zweck des übergabeeinschreibens ist es, dass eine persönliche aushändigung stattfindet und auf dem rückschein die unterschrift des empfängers steht. dass es dazu kommt, kann man natürlich nicht garantieren.

sollte der brief auf die poststelle gehen, weil niemand anwesend bzw. annahme zu recht verweigert wurde, dann ist es problematischer, da damit noch kein zugang vorliegt. erst mit der abholung bei der post.
allerdings gilt eine rückwirkungsfiktion auf den zeitpunkt des ersten zustellungsversuchs, wenn unverzüglich ein zweiter (erfolgreicher) zustellungsversuch unternommen wurde.

der beweisrechtliche unterschied zwischen übergabe- und einwurfeinschreiben ist der, dass der rückschein beim übergabeeinschreiben nach bgh als beweis herangezogen werden kann, während eine entscheidung des bgh zum datenauszug/ablieferungsbeleg beim einwurfeinschreiben noch aussteht. somit haben die instanzgerichte im letzteren fall einen „entscheidungsspielraum“, ob ein einwurfeinschreiben für den zugangs(anscheins)beweis ausreicht.

aber wie du richtig gesagt hast, das beste ist immer noch, wenn ein dritter die erklärung persönlich übergibt, da er später als zeugenbeweis über den tatsächlichen zugang herangezogen werden kann. z.b. gerichtsvollzieher, § 132 I 1 bgb.

achja, mir fällt da noch ein risiko beim einwurfeinschreiben ein: ich habe oben geschrieben, dass ein anscheinsbeweis überwiegend dann angenommen wird, wenn der auslieferungsbeleg sogleich vom zusteller ausgefüllt wird bzw. das weitere prozedere ordnungsgemäß durchgeführt wird. nun garantiert dir aber dafür niemand und wenn es nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, erkennst du es erst, wenn du den beweis erbringen sollst.

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…für Deine ausführliche Antwort!
Hat mir sehr weitergeholfen.

Gruß
ShannonS