Einschreiben rechtswirksam?

Hallo Rechts-Experten,

ich habe mich schon lange Zeit gefragt, welche Rechtswirksamkeit ein Einschreiben hat. Nach meiner Meinung bestätigt ein Einschreiben (ob mit oder ohne Rückschein, oder Eigenhändig) doch nur dass die betreffende Person etwas (Brief o.ä.) bekommen hat. Was in diesem Brief nun steht kann doch prinzipiell nicht nachgewiesen werden, außer er wird vor Zeugen eingepackt bzw. ausgepackt. Somit könnte ich jemanden ein leeres Blatt Papier schicken und behaupten dass sei die „letzte Mahnung“ gewesen. Besonders heikel finde ich die neue Variante des Einschreibens, wo nur der Postbote unterschreibt, dass er den Brief eingeworfen hat. Hier ist noch nicht einmal sicher, ob die Person (z.b. im Mehrfamilienhaushalt o.ä.) den Brief erhalten hat. Gibt es hierfür Richtlinien/Urteile etc. ?

Gruß
Johann

im briefkasten = zugegangen
Hallo,
ich bin zwar kein profi, aber ein paar
dinge kann ich schon aufklären.

Hallo Rechts-Experten,

ich habe mich schon lange Zeit gefragt,
welche Rechtswirksamkeit ein Einschreiben
hat. Nach meiner Meinung bestätigt ein
Einschreiben (ob mit oder ohne
Rückschein, oder Eigenhändig) doch nur
dass die betreffende Person etwas (Brief
o.ä.) bekommen hat.

Genau, es geht darum nachzuweisen, dass das
schreiben zugegangen ist. Mehr ist eigentlich auch nicht nötig.

Was in diesem Brief
nun steht kann doch prinzipiell nicht
nachgewiesen werden, außer er wird vor
Zeugen eingepackt bzw. ausgepackt. Somit
könnte ich jemanden ein leeres Blatt
Papier schicken und behaupten dass sei
die „letzte Mahnung“ gewesen.

Tja, sowas wirds wohl immer geben. Gegen
falschaussagen und betrugsversuche gibts
nunmal kein sicheres mittel. Aber eine
gegenfrage: was hättest du davon ein weisses
blatt als „letzte mahnung“ zu schicken?
Dein opfer wäre so oder so gewarnt, dass jetzt etwas passiert. (Übrigens reicht die
erste mahnung durchaus aus)
Schützen kannst du dich vor soetwas nur, in dem du mit deiner wichtigen post sehr sorgfältig bist (aufbewahren!) und dir entsprechende aufzeichnungen machst und ggfs zeugen hinzuziehst. Dann steht in einem solchen fall aussage gegen aussage.

Besonders
heikel finde ich die neue Variante des
Einschreibens, wo nur der Postbote
unterschreibt, dass er den Brief
eingeworfen hat. Hier ist noch nicht
einmal sicher, ob die Person (z.b. im
Mehrfamilienhaushalt o.ä.) den Brief
erhalten hat. Gibt es hierfür
Richtlinien/Urteile etc. ?

Hm, mit einem urteil kann ich nicht dienen.
Aber prinzipiell ist dir ein schreiben
zugegeangen, wenn es in deinem briefkasten
liegt (egal ob einschreiben oder nicht). Es ist _deine_ aufgabe, dich um
deine post zu kümmern. Also: auch wenn
du in den urlaub fährst, musst du dafür
sorgen, dass dich wichtige terminsachen erreichen („Ich war weit weg auf den seychellen“ zieht nicht). Der besondere service der post mit dem einwurf einschreiben sichert daher lediglich die beweislage für den absender schnell und unbürokratisch. Für dich als empfänger ändert sich nichts, da auch ein ganz normal bei dir eingeworfener brief dir zugegangen ist und fristen entsprechend beginnen.
Grüße Robert

ich habe mich schon lange Zeit gefragt,
welche Rechtswirksamkeit ein Einschreiben
hat. Nach meiner Meinung bestätigt ein
Einschreiben (ob mit oder ohne
Rückschein, oder Eigenhändig) doch nur
dass die betreffende Person etwas (Brief
o.ä.) bekommen hat. Was in diesem Brief
nun steht kann doch prinzipiell nicht
nachgewiesen werden, außer er wird vor
Zeugen eingepackt bzw. ausgepackt. Somit
könnte ich jemanden ein leeres Blatt
Papier schicken und behaupten dass sei
die „letzte Mahnung“ gewesen. Besonders
heikel finde ich die neue Variante des
Einschreibens, wo nur der Postbote
unterschreibt, dass er den Brief
eingeworfen hat. Hier ist noch nicht
einmal sicher, ob die Person (z.b. im
Mehrfamilienhaushalt o.ä.) den Brief
erhalten hat. Gibt es hierfür
Richtlinien/Urteile etc. ?

Man muss hier m.E. zwischen 2 Fragen unterscheiden: Der Frage des Beweises des Zugangs (z.B. nach § 130 BGB) und der Frage, was da überhaupt zugegangen ist.
Zum Zugang, der insbes. bei Fristen im Arbeitsrecht immer wieder wichtig ist: Das klassische Einschreiben (Übergabe oder auch mit Rückschein) beweist, wenn der Postbote den Adressaten denn antrifft, den Zugang.
Das moderne Einwurf-Einschreiben ist dagegen umstritten (s. Bauer/Diller NJW 1998, 2755). Urteile gibt es dazu m.W. noch nicht.
Nun zum Inhalt: Natürlich beweist der Zugang noch nicht, was zugegangen ist. Andererseits wird sich kein Richter künstlich dumm stellen und es wird auch niemand so verrückt sein, sich die ganze Mühe zu machen, nur um ein leeres Blatt zu schicken, denn es ist doch in der Regel der Absender, für den der Zugang wichtig ist!
Das Sicherste ist natürlich hier der Beweis
des Zugangs durch persönliche Übergabe vor Zeugen, die auch den Inhalt kennen, und dann noch ein Protokoll dazu. Aber wer macht das schon? Und wie will man das machen, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer nie zu „erwischen“ ist, sich verleugnen lässt etc.?

Hi Johann,

so’n Zufall, gerade muß ich auch ein Einschreiben losschicken und ich werde zur Vermeidung der von Dir genannten Bedenken folgendes tun:

Ich nehme das zu versendende Schreiben mit einer Identischen Kopie und lege es am Postamt vor mit der Bitte an den Beamten, die Kopie als identisch mit dem versandten Brief zu bestätigen. Dann sollte nichts mehr schiefgehen können.

Es grüßt
Rossy.

Hallo,

gerade in italien ist es ein beliebter trick mit leeren einschreiben jemanden in die pfanne zu hauen! dann steht aussage gegen aussage und der richter muss sich die wahrheit selber aussuchen…

defact es wirkt und ist nicht ausgeschlossen das ein leres stück papier drinnenliegt oder der brief leer ist…

rhea

Man muss hier m.E. zwischen 2 Fragen
unterscheiden: Der Frage des Beweises des
Zugangs (z.B. nach § 130 BGB) und der
Frage, was da überhaupt zugegangen ist.
Zum Zugang, der insbes. bei Fristen im
Arbeitsrecht immer wieder wichtig ist:
Das klassische Einschreiben (Übergabe
oder auch mit Rückschein) beweist, wenn
der Postbote den Adressaten denn
antrifft, den Zugang.
Das moderne Einwurf-Einschreiben ist
dagegen umstritten (s. Bauer/Diller NJW
1998, 2755). Urteile gibt es dazu m.W.
noch nicht.
Nun zum Inhalt: Natürlich beweist der
Zugang noch nicht, was zugegangen ist.
Andererseits wird sich kein Richter
künstlich dumm stellen und es wird auch
niemand so verrückt sein, sich die ganze
Mühe zu machen, nur um ein leeres Blatt
zu schicken, denn es ist doch in der
Regel der Absender, für den der Zugang
wichtig ist!
Das Sicherste ist natürlich hier der
Beweis
des Zugangs durch persönliche Übergabe
vor Zeugen, die auch den Inhalt kennen,
und dann noch ein Protokoll dazu. Aber
wer macht das schon? Und wie will man das
machen, wenn der zu kündigende
Arbeitnehmer nie zu „erwischen“ ist, sich
verleugnen lässt etc.?